JudikaturOLG Linz

10Bs267/24x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 17. Oktober 2024, GZ1*-26, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* je des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I./) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt und uAd § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Strafe unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen. Gemäß § 390 Abs 4 StPO wurde er auch zum Ersatz der Kosten des gegen B* geführten Verfahrens GZ2* der Staatsanwaltschaft Linz verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte

I./ am 27. März 2024 in C* als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er vor dem D* im Verfahren ** folgende falsche Aussagen tätigte [..] „Er (gemeint B*) hat mir das Handy zurückgegeben und mich dabei gleichzeitig geschubst. Er hat mich mit beiden Händen geschubst. Von dem Schubser tut mir meine Hand, meine Schulter und mein Bein weh. Es war dort eine Sitzbank. Durch den Schubser flog ich auf die Bank. Dabei flog das Handy auf den Boden und der Bildschirm brach dabei. … Ich habe der Ärztin auch mitgeteilt, was passiert ist. Ich habe ihr gesagt, dass sie sehr aggressiv sind. Sie sagte ber, dass sie nur eine Ärztin ist. […] Sie hat mir nicht erlaubt, etwas zu erklären. Sie sagte, dass sie nur eine Ärztin ist. … Durch den Schubser bin ich mit meinem rechten Bein gegen die Bank geflogen. Die Bank hat keine Rückenlehne, weshalb ich auch mit dem linken Arm dagegen flog. B* hat mich beim Schubsen an der rechten Schulter berührt. [Auf die Fragen: Wo hatten sie das Mobiltelefon als sie geschubst wurden? Wohin ist dieses geflogen?] Ich hielt es in der linken Hand. Es ist auf die Sitzbank geflogen. Danach war es beschädigt“,

II./ am 6. Februar 2024 in ** durch sein Vorbringen von Vorwürfen gegenüber dem Inspektionskommandanten E* […] bzw Obstlt. F*, er sei von B* am 5. Februar 2024 auf der PI G* durch Schubsen am Körper verletzt worden, wobei auch sein Mobiltelefon beschädigt worden sei, sowie in weiterer Folge durch die zu Punkt I./ dargestellten falschen Zeugenaussagen vom 27. März 2024 in C* B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Vergehen der Körperverletzung (§§ 83 Abs 1 bzw. 2, 313 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) falsch verdächtigt hat, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die Unbescholtenheit des Angeklagten mildernd und das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die primär auf einen Freispruch abzielt.

Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung seines Rechtsmittels noch in einer Berufungsausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Allenfalls von Amts wegen aufzugreifende materiell-rechtliche Fehler, die mit Nichtigkeitswirkung zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen hätten, haften dem Urteil nicht an.

Im Rahmen der Schuldberufung moniert der Angeklagte sinngemäß, dass das Erstgericht zu Unrecht den Schilderungen des Zeugen B* gefolgt sei, der Tätlichkeiten gegen den Angeklagten in Abrede gestellt hat.

Das Gericht ist bei der freien Beweiswürdigung nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden, sondern hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 258 StPO). Die Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung müssen nicht zwingend sein, sie dürfen jedoch mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen.

In diesem Sinne hat sich der Erstrichter in seiner sorgfältigen Beweiswürdigung mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt (US 5 bis 8). Seine Argumentation ist schlüssig und bestehen gegen die getroffenen Feststellungen, die in den Beweisergebnissen Deckung finden, keinerlei Bedenken. Er konnte sich im Zuge der Verhandlung einen Eindruck insbesondere vom Angeklagten und dem Zeugen B* verschaffen, wobei er den Schilderungen des Letztgenannten gefolgt ist. Diese werden allem voran durch den Umstand gestützt, dass ein noch vor dem behaupteten Vorfall aufgenommenes Lichtbild bereits eine Beschädigung des Mobiltelefons des Angeklagten zeigt. Diese ist ident mit der bei Anzeigenerstattung festgestellten Beschädigung. Dadurch wird die diesbezüglich gegenteilige Aussage des Angeklagten widerlegt, wobei die Angaben des Angeklagten auch in sich widersprüchlich sind. Es kann hiezu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und aktenkonformen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Es besteht somit kein Grund, die Beweiswerterwägungen des Erstgerichts anzuzweifeln.

Zur Strafberufung ist auszuführen, dass die Strafzumessungsgründe vom Erstgericht sowohl vollständig erhoben als auch zutreffend gewichtet wurden. Die verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe erweist sich vorliegend als tat- und schuldangemessen. Die Probezeit im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ist angezeigt, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu ermöglichen.