Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landegerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.5.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an
eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu D* des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu C* des Landesgerichtes Innsbruck).
Im Anschluss daran ist der Vollzug
vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.3.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen, als auch nach Vollzug von zwei Drittel des Strafenblocks wurde jeweils in beiden Instanzen abgelehnt (** und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 248/25h und 6 Bs 5/26z jeweils des Oberlandesgerichtes Innsbruck). In der Folge brachte der Strafgefangene mehrere selbstständige Anträge auf bedingte Entlassung ein, welche jeweils wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werden mussten (** und ** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 38/26b des Oberlandesgerichtes Innsbruck).
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.4.2026 (ON 2) beantragte der Strafgefangene neuerlich die bedingte Entlassung zunächst mit dem Hinweis auf seine gute Führung ohne Ordnungswidrigkeiten. Er sei bemüht, sich bei seiner Entlassung umgehend um einen Arbeitsplatz zu kümmern und selbstverständlich auf Alkohol zu verzichten. Er werde sich jedenfalls anstrengen, ein redliches Leben zu führen und habe seine Straftaten aufgearbeitet. Mit Weisungen des Gerichts und der Anordnung von Bewährungshilfe sei er einverstanden.
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen (ON 6.2).
Laut der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt (ON 6.5) wurde der Strafgefangene mit 29.10.2025 auf eigenen Wunsch in der Maßnahmenabteilung aufgenommen und erfolgreich in den Wohngruppenvollzug integriert. Er nehme seit Therapiebeginn am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teil. Während sich zu Beginn der Behandlung Bagatellisierungstendenzen im Hinblick auf den problematischen Alkoholkonsum gezeigt hätten, habe der Strafgefangene diese zunehmend reflektieren können und sich sukzessive auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Konsummustern sowie zugrunde liegenden Verhaltensdynamiken eingelassen. Die bisherige Entwicklung sei aus fachlicher Sicht legalprognostisch positiv zu bewerten. Bei Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zu einer weiterführenden Suchtberatung werde eine bedingte Entlassung befürwortet.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig durch seinen Verteidiger erhobene Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, die bedingte Entlassung mit 27.5.2026 auszusprechen und den Rest der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB bedingt nachzusehen. Die Beschwerde verweist auf die Stellungnahmen der Leitung der Justizanstalt und des Psychologischen Dienstes. Der bisherige Strafvollzug habe ausreichend resozialisierend gewirkt. Der Strafgefangene sei jedenfalls bereit, ergänzenden Weisungen des Gerichts nachzukommen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die gute Führung des Strafgefangenen und die Inanspruchnahme der im Vollzug angebotenen psychotherapeutischen Behandlung sind nach wie vor positiv zu vermerken.
Allerdings teilt das Beschwerdegericht die vom angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht, dass das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zulässt. Seine Strafregisterauskunft weist bereits 14 Eintragungen auf. Abgesehen vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwas mehr als 6 Tagen im Jahr 2012 handelt es sich derzeit bereits um die dritte Hafterfahrung des A*. Zweimal wurde er schon jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Die erste bedingte Entlassung konnte noch für endgültig erklärt werden. Die zweite bedingte Entlassung musste aufgrund wiederholter Delinquenz innerhalb der Probezeit und nach deren Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre schließlich ebenso widerrufen werden, wie die dem Strafgefangenen noch bei seinen elften und zwölften Verurteilungen teilweise gewährten bedingten Strafnachsichten (D* und E* jeweils des Landesgerichtes Innsbruck). Die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe hat den Strafgefangenen somit mehrfach ebenso wenig von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, wie die insgesamt dreimalige Anordnung von Bewährungshilfe. Es kann daher auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht davon ausgegangen werden, dass der bloß teilweise Vollzug von Freiheitsstrafen und die bloße Androhung des Vollzugs des Strafrests nunmehr in spezialpräventiver Hinsicht auch nur gleich gut geeignet wären wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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