Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.2.2026, GZ B*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an
eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu F* des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu E* des Landesgerichtes Innsbruck).
Im Anschluss daran ist der Vollzug
vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.3.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde in beiden Instanzen abgelehnt (H* des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 248/25h des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.12.2025 zu I* wurde auch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen abgelehnt. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8.1.2026 zu 6 Bs 5/26z nicht Folge, dies mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung:
Positiv zu vermerken sind die gute Führung des Strafgefangenen und die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Angebote während des bisherigen Vollzugs. Allerdings weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen nunmehr bereits 14 Eintragungen auf. Lässt man den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwas mehr als sechs Tagen im Jahr 2012 außer Betracht, handelt es sich derzeit um die dritte Hafterfahrung des A*. Er wurde schon zweimal jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen, und zwar am 6.7.2014 zu J* des Landesgerichtes Innsbruck und am 29.8.2022 zu 11 Bs 188/22t des Oberlandesgerichtes Innsbruck (D* des Landesgerichtes Innsbruck). Die erste bedingte Entlassung konnte noch für endgültig erklärt werden. Die zweite bedingte Entlassung musste aufgrund wiederholter Delinquenz innerhalb der Probezeit und nach deren Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre schließlich ebenso widerrufen werden, wie eine zu G* des Landesgerichtes Innsbruck noch bei der zwölften Verurteilung gewährte bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe als Teil einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB. Auch die insgesamt dreimalige Anordnung von Bewährungshilfe vermochte den Strafgefangenen nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters ist bedauerlich, jedoch kein Kriterium der Entscheidung über eine bedingte Entlassung.
Mit seinen selbständigen Anträgen vom 19.1.2026 (ON 2) und 2.2.2026 (ON 4) beantragt A* neuerlich seine bedingte Entlassung und bringt dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe sich wirklich geändert, mache regelmäßig seine (Einzel-)Therapien und habe nun seinen 36. Ausgang vor sich. Jeden Ausgang habe er ordentlich und sauber erledigt. Er habe diese Ausgänge genützt, um seinem 77-jährigen Vater zu helfen, der kaum noch gehen könne und auf seine Hilfe angewiesen sei. Er habe auch eine Lebensgefährtin, die 2025 ein Kind verloren habe. Eine Arbeitsstelle zu finden, sei kein Problem. Natürlich würde er auch die Weisung zu einer Alkoholtherapie und Bewährungshilfe annehmen. Auch die Leitung der Justizanstalt und der Psychologische Dienst würden seine bedingte Entlassung befürworten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbständigen Antrag (richtig: die selbständigen Anträge) des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zurück und verwies auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8.1.2026 zu 6 Bs 5/26z.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen. Darin wiederholt er im Wesentlichen sein Antragsvorbringen, indem er auf die Therapien, die anstandslos absolvierten Ausgänge, seine tadellose Arbeitsleistung, den hilfsbedürftigen Vater und die Fehlgeburt seiner Lebensgefährtin hinweist.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungswesentlicher Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht:
Weder in seinen Anträgen vom 19.1.2026 und 2.2.2026 noch in der Beschwerde bringt der Strafgefangene entscheidungsrelevante Umstände vor, die dem Oberlandesgericht nicht schon bei seiner Entscheidung vom 8.1.2026 bekannt gewesen wären. Die Gesetzeslage hat sich hinsichtlich der spezialpräventiven Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ebenso wenig geändert, wie die Rechtsprechung dazu. Schließlich vermag auch die seit der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichtes bis zu den Antragstellungen verstrichene Zeit von elf bzw. 25 Tagen angesichts der Gesamtdauer des Strafenblocks von 34 Monaten noch keine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände zu begründen ( Pieber aaO Rz 33).
Damit wurden die selbständigen Anträge des Strafgefangenen zu Recht zurückgewiesen und war seiner Beschwerde nicht Folge zu geben.
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