Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.12.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an
eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu D* des Landesgerichtes Innsbruck).
Im Anschluss daran ist der Vollzug
vorgesehen. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 248/25h des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.11.2026. Am 23.3.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen aus, sein 77-jähriger Vater sei auf seine Pflege angewiesen. Er beantrage Bewährungshilfe und wolle seine Alkoholtherapie fortsetzen. Von zahlreichen Ausgängen sei er stets nüchtern und pünktlich zurückgekehrt. Er habe eine Lebensgefährtin und eine gesicherte Wohnsituation (ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung und äußert keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung am 23.3.2026 (ON 2.2). Laut der Stellungnahme des ** befindet sich der Strafgefangene seit 29.10.2025 auf eigenen Wunsch gemäß § 68a StVG auf der Maßnahmenabteilung. Die Integration in den Wohngruppenvollzug sei problemlos verlaufen. Er nehme seit Therapiebeginn am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teil. Nach anfänglichen Bagatellisierungstendenzen bezüglich eines problematischen Alkoholkonsums habe er sich gut in das Therapiesetting eingefügt und zeige Bereitschaft, sich mit seinen inneren Anteilen und adäquaten Lösungsmöglichkeiten im Sinne der Eigenverantwortung zur künftigen Problembewältigung auseinanderzusetzen. Auch wenn seine Behandlung am Anfang stehe, werde eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag befürwortet und würden Weisungen zur weiterführenden Suchtberatung, regelmäßigen Atemalkoholkontrollen und Bewährungshilfe empfohlen (ON 2.6).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich mit dem Hinweis auf die Delinquenz trotz mehrfacher bedingter Nachsichten/Entlassungen aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Positiv zu vermerken sind die gute Führung des Strafgefangenen und die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Angebote während des bisherigen Vollzugs.
Allerdings weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen nunmehr bereits 14 Eintragungen auf. Lässt man den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwas mehr als sechs Tagen im Jahr 2012 außer Betracht, handelt es sich derzeit um die dritte Hafterfahrung des A*. Er wurde schon zweimal jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen, und zwar am 6.7.2014 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck und am 29.8.2022 zu 11 Bs 188/22t des Oberlandesgerichtes Innsbruck (C* des Landesgerichtes Innsbruck). Die erste bedingte Entlassung konnte noch für endgültig erklärt werden. Die zweite bedingte Entlassung musste aufgrund wiederholter Delinquenz innerhalb der Probezeit und nach deren Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre schließlich ebenso widerrufen werden, wie eine zu E* des Landesgerichtes Innsbruck noch bei der zwölften Verurteilung gewährte bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe als Teil einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB. Auch die insgesamt dreimalige Anordnung von Bewährungshilfe vermochte den Strafgefangenen nicht von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters ist bedauerlich, jedoch kein Kriterium der Entscheidung über eine bedingte Entlassung.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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