JudikaturOLG Innsbruck

6Bs248/25h – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.8.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss

eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ** (Widerruf zu D* des Landesgerichtes Innsbruck).

Im Anschluss daran ist der Vollzug

vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.3.2027. Am 2.10.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte des Strafenblocks verbüßt haben.

A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen (ON 2.3) sowie anlässlich seiner Anhörung am 19.8.2025 (ON 6) aus, er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle nun ein ordentliches Leben führen. Sein Vater sei krank und benötige seine Hilfe. Er habe auch schon mit dem Verein F* Kontakt aufgenommen und sei bereit, seine Alkoholtherapie weiterzuführen.

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten mit nur einer Ordnungswidrigkeit sowie eine gute Arbeitsleistung im Bäckereibetrieb und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung am 2.10.2025 (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5 und 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin verweist er auf seine bisher ohne Beanstandung absolvierten Ausgänge, die er für die Pflege seines Vaters genutzt habe. Er habe bei diesen Ausgängen keinen Alkohol getrunken und eine Therapie gemacht. Die Stadtgemeinde G* habe ihn am 14.12.2023 einfach auf die Straße gestellt. Die Polizei habe ihn 36 Stunden lang eingesperrt und ihm nur eine Nudelsuppe gegeben. Im Gefängnis werde man nicht resozialisiert, sondern zu einem richtige Verbrecher gemacht. Ihm sei angeboten worden, während seiner Ausgänge Drogen zu verstecken und in die Justizanstalt zu schmuggeln sowie gegen Geld jemanden zu finden, der „120 kg“ von Spanien nach Österreich bringe. Ihm und seiner Familie sei auch gedroht worden. Er habe alle Angebote abgelehnt und sei bereit, Informationen über Drogenlieferungen in der Größenordnung von 100 kg pro Woche nach und durch Österreich zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt hat, ist trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).

Die gute Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs ist zweifellos positiv zu vermerken. Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt jedoch sein Vorleben die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks keinesfalls zu.

Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 14 (allesamt zählbare) Vorstrafen auf. Abgesehen vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwas mehr als sechs Tagen im Jahr 2012 handelt es sich derzeit bereits um die dritte Hafterfahrung des A*. Zwei Mal wurde er schon jeweils unter Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen, und zwar am 6.7.2014 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck und am 29.8.2022 zu 11 Bs 188/22t des Oberlandesgerichtes Innsbruck (C* des Landesgerichtes Innsbruck). Während die erste bedingte Entlassung für endgültig erklärt werden konnte, musste die zuletzt gewährte nach wiederholter Delinquenz innerhalb der Probezeit und deren Verlängerung auf fünf Jahre schließlich ebenso widerrufen werden, wie die zu E* des Landesgerichtes Innsbruck noch bei der zwölften Verurteilung gewährte bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe als Teil einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB.

Angesichts dieses Vorlebens kann trotz der Einsichts- und Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug bloß der Hälfte des Strafenblocks ausreichen werde, um A* in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der schlechte Gesundheitszustand seines Vaters ist bedauerlich, aber kein Kriterium der Entscheidung über eine bedingte Entlassung.

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.