Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* B* wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.4.2025, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufungen wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Freispruch des C* B* wegen einer weiteren Tat unberührt bleibt, a u f g e h o b e n und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Mit ihren weiteren Berufungen wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des C* B* wegen einer weiteren Tat enthält, wurden die Angeklagten A* B* und C* B* jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danachhaben am 02.06.2024 in ** A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) D* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des anderen herbeigeführt, indem sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten, wodurch der Genannte eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Orbitabodenfraktur links (blow out), verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, erlitt.
Hiefür wurden die Angeklagten jeweils zu einer Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB), zur Zahlung eines näher angeführten Schadenersatzbetrags an den Privatbeteiligten D* zur ungeteilten Hand und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Privatbeteiligte wurde mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen den schuldig sprechenden Teil des Urteils richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 30) sowie in weiterer Folge schriftlich fristgerecht gemeinsam ausgeführten Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 35).
Der Privatbeteiligte D* beantragt in seiner Gegenausführung, den Berufungen keine Folge zu geben (ON 37).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten A* B* in Ansehung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO Berechtigung zukomme, nicht jedoch auch der Berufung des Angeklagten C* B*.
Die Angeklagten traten in ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft dieser mit Ausnahme zur als berechtigt angesehenen Nichtigkeitsberufung des Angeklagten A* B* entgegen.
Bereits den Berufungen wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigen nämlich die Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b iVm § 489 Abs 1 StPO) auf, dass es das Erstgericht unterließ, trotz darauf hinweisender, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (vgl zB die Verantwortung des Angeklagten A* B* [ON 19, 6 f]: „ Ich hatte wie gesagt den Eindruck, dass da, wo der D* in Richtung C* B* stürmte, dass er ihn attackieren möchte. …. Ich wollte nur verhindern, dass eben D* auf C* B* losgehen kann. “ sowie die Verantwortung des Angeklagten C* B* [ON 19, 8 f]: „ ….. und habe ich gesehen, wie D* mit ausgestreckten Armen auf mich losstürmte, als ob er mich angreifen wollen würde.“), Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notwehr- und/oder Nothilfesituation für die beiden Angeklagten bzw zu einer von diesen gegebenenfalls irrtümlich angenommenen Nothilfe- und/oder Notwehrsituation (vgl §§ 3 und 8 StGB) zu treffen.
Diese Feststellungsmängel (RIS-Justiz RS0118580; Ratz,WK-StPO § 281 Rz 600) erfordern die Kassation des angefochtenen Urteils mit Ausnahme des freisprechenden Teils betreffend C* B* und Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsberufungen erübrigt sich daher.
Mit ihren weiteren Berufungen wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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