Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, wegen des Verdachtes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.03.2026, GZ ** - ON 5 beschlossen:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 17.03.2026 (ON 1.26) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachtes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.1).
Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 (ON 4.1), beantragte die anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 1.136,45 (darin enthalten EUR 189,41 an USt und EUR 315,68 an Erfolgszuschlag).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 500,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in dem zugrunde liegenden einfachen Ermittlungsverfahren ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 500,-- angemessen sei. Dieser sei etwas höher als üblich zu bestimmen, da die Beschuldigte nicht der deutschen Sprache mächtig sei und im Ausland wohnt, was naturgemäß einen höheren Aufwand für den Verteidiger begründe. Der verzeichnete Erfolgszuschlag habe bei der Bestimmung des Kostenbeitrags grundsätzlich keine Berücksichtigung zu finden.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erklärte auf Rechtsmittel zu diesem Beschluss zu verzichten (ON 1.3).
Der Beschluss vom 18.03.2026 wurde dem Verteidiger am 19.03.2026 gemäß § 89d Abs 2 GOG zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist langte vom Verteidiger kein Rechtsmittel ein. Der Erstrichter bestätigte mit 03.04.2026 die Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 18.04.2026, eingelangt beim Landesgericht Innsbruck am 28.04.2026, erhob A* Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.03.2026, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bitte um Abschluss des Aktes ihren Weisungen widersprochen habe, dadurch eine nachteilige prozessuale Entwicklung beschleunigt worden sei, Reaktionsmöglichkeiten falsch verkürzt und ihre strafprozessuale Position geschwächt worden sei. Am 27.03.2026 sei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, dass das Mandat zum Verteidiger Dr. Moser beendet sei. Es stelle sich daher die Frage, ob spätere Verfahrenshandlungen dennoch auf der Annahme fortgeführt worden seien, die Vertretung sei weiterhin ungestört wirksam und voll funktionsfähig. Der angefochtene Beschluss sei ihr erst am 17.04.2026 im Original bekannt und zugänglich gemacht worden. In eventu wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (ON 18).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet.
Entsprechend § 63 Abs 2 StPO wird der Lauf einer Frist, die durch eine Zustellung an den Verteidiger ausgelöst wurde, nicht dadurch gehemmt oder unterbrochen, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird.
Ein nach der Aktenlage bevollmächtigter Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. Eine rechtswirksame Zustellung ist nur an den dem Gericht (noch) ausgewiesenen Vertreter möglich. Durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Frist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert (RIS-Justiz RS0096636, RS0125686). Insofern war die Zustellung des Beschlusses vom 18.03.2026 an den ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam.
Im Fall der Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht unter den in § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO beschriebenen Umständen trifft den gewählten Verteidiger jedoch eine nachwirkende Interessenswahrungs-und Vertretungspflicht.
Der anwaltliche Verteidiger hat nach seiner Kündigung oder Kündigung des Beschuldigten/Angeklagten noch während 14 Tagen zu vertreten, soweit „als nötig“, um den Beschuldigten/Angeklagten vor Rechtsnachteilen zu schützen (Soyer/Schumann in WK-StPO § 63 Rz 33). Dem Gericht gegenüber wird die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung oder Widerruf erst mit dem Einlangen der Anzeige wirksam. Bis dahin kann an den bisherigen Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden, gleichgültig ob das Gericht nachträglich von der bereits zuvor erfolgten Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erfährt (Soyer/Schumann, aaO Rz 32 mwN).
Aus den der Eingabe in ON 18 beigelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Verteidiger sein Mandat mit 27.03.2026 aufkündigte und gleichzeitig darauf hinwies, das er unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Interessen von A* noch 14 Tage lang wahren werde. Gleichzeitig wurde als Beilage auf den nunmehr bekämpften Beschluss hingewiesen (ON 18 Seite 15).
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Die Zustellung des gegenständlichen Beschlusses erfolgte an den Verteidiger am 19.03.2026 und löste die 14-tägige Beschwerdefrist aus. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Die erst mit 28.04.2026 eingelangte Beschwerde der A* erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen.
Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung fehlt jegliche Grundlage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden