Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.2.2026, GZ **-15, nach der am 24.6.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Verteidigers RA Mag. Meyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 12 (zwölf) Monate h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 02.09.2025 in ** den B* gefährlich mit dem Tode sowie mit dem Tode von Sympathiepersonen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Hals ergriff, ihn würgte, ihn sodann auf eine Sitzbank drückte und, während er ihn noch ergriffen hielt, zu ihm sagte „woasch i bring di scho um und diene Familie“ und im unmittelbaren Anschluss daran zu ihm sagte „i fick di, i fick dine Familie, i bring di um“ sowie „wisst ihr schon, was ich mit Leuten wie euch mache“ .
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 17 und 20), welche in die Anträge mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, in eventu über den Angeklagten eine mildere Strafe zu verhängen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer ausführlichen Stellungnahme die Ansicht, der Berufung des Angeklagten werde keine Folge zu geben sein.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der nach Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Die eine unzureichende Begründung der Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite reklamierende Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) behauptet, dass im Urteil die Begründung der inneren Tatseite des Angeklagten zur Gänze fehlen würde. Das Erstgericht hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung die Feststellungen zur inneren Tatseite begründet und aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens auf die subjektive Tatseite geschlossen (US 9 Pkt 3.5). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja bei – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (vgl Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 452 mwN).
In Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Berufungsgericht die entscheidenden erstrichterlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Daraus ergaben sich keine Bedenken an deren Richtigkeit. Der Erstrichter konnte sich nicht nur einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen, sondern auch von den Zeugen B*, C*, D*, E*, F* und G*, und legte in einer ausführlichen, auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die übrigen Beweisergebnisse eingehenden Beweiswürdigung dar, warum er den Angaben des Angeklagten nicht folgte. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich vom Berufungssenat geteilt. Den Ausführungen der Schuldberufung gelingt es demgegenüber nicht, Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite hervorzurufen. Soweit die Schuldberufung Widersprüche in den Aussagen der Zeugen B*, C*, D* und E* nennt, ist darauf zu verweisen, dass sich der Erstrichter im Detail mit dem Aussageverhalten der genannten Zeugen auseinandersetzte und auf Widersprüche in ihren Aussagen einging (US 5 f). Der Erstrichter erklärte Abweichungen in den Aussagen lebensnah und nachvollziehbar mit dem Umstand, dass es sich um einen nicht alltäglichen und durchaus aufwühlenden Vorfall für die Beteiligten gehandelt habe und der Fokus dabei mitunter nicht auf das Merken von Drohungen oder deren genauen Wortlaut gerichtet ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass zwischen den Aussagen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung mehrere Wochen lagen. Insbesonders auch die Einschätzung des Erstgerichtes, wonach sich die Zeugen nicht abgesprochen haben, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, wird vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Während der Angeklagte das Würgen beziehungsweise Erfassen des Opfer am Hals und das Hinunterdrücken auf die Bank stets leugnete (ON 2.8 S 4 und ON 10 S 3), werden all diese Handlungen von den Zeugen B* (ON 2.7 S 4 und ON 10 S 5), C* (ON 2.9 S 4 und ON 10 S 7), D* (ON 2.12 S 4 und ON 10 S 8) und E* (ON 2.11 S 3 und ON 12 S 2f) geschildert, wobei sich aus den einzelnen Schilderungen nicht der Eindruck einer Absprache ergibt.
Soweit die Berufung auf „die im Wesentlichen gleichlautende leugnende Verantwortung des Angeklagten“ verweist, ist dem entgegen zu halten, dass auch der Angeklagte sich in Widersprüche verwickelte beziehungsweise sein Aussageverhalten änderte. So gab er am Schluss des Beweisverfahrens (ON 14 S 3) an, dass es schon stimme, dass er zu einem Jungen gesagt habe „wenn ich möchte, könnte ich euch jetzt hier ficken“. Er sehe ein, dass das falsch gewesen sei. Das habe er jedoch zu einem Jungen gesagt, der danach zu ihm gekommen sei. Er habe niemanden wirklich verletzen oder ernsthaft bedrohen wollen. Diese Verantwortung steht im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, in welcher er keine Drohung eingestand.
Entgegen der Argumentation in der Schuldberufung, wonach die Verantwortung des Angeklagten durch die Zeugin F* bestätigt worden sei, welche keine Drohungen des Angeklagten wahrgenommen habe, ist auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung zu verweisen, wo sie angab, nicht sagen zu können, ob die Äußerung laut Strafantrag gefallen sei. Sie habe nicht alles mitbekommen (ON 10 S 11). Zum Argument, wonach auch G* keine Drohungen des Angeklagten wahrgenommen habe, ist auszuführen, dass dieser in der Hauptverhandlung angab, lediglich fünf oder sechs Minuten des Streites mitbekommen zu haben, sohin nicht während der gesamten Dauer anwesend gewesen zu sein (ON 14 S 3).
Somit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu bleiben.
Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hat keinen Erfolg. Der Rechtsrüge voranzustellen ist, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat ( Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 281 Rz 581, 584; RIS-Justiz RS0099810).
Der Berufungswerber behauptet, er habe nach den erstgerichtlichen Feststellungen mangels Ernstlichkeit keine gefährlichen Drohungen ausgesprochen, vielmehr habe es sich bei den festgestellten Äußerungen, welche viel zu unkonkret und nicht besorgnisgeeignet gewesen seien, um milieubedingte Unmutsäußerungen gehandelt. Indem die Rechtsrüge die gegenteiligen Urteilsannahmen zur Zielrichtung (Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen) und zur Ernstlichkeit der inkriminierten Drohungen (US 4) übergeht, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Weshalb die Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten, zu Sinn- und Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen sowie zur subjektiven Tatseite (US 4) bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753) die (rechtliche) Annahme der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht tragen sollten, macht die Berufung, die nicht die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen in den Blick nimmt, sondern lediglich die Äußerung „i fick di“ und „wisst ihr schon, was ich mit Leuten wie euch mache“ und damit argumentiert, dass es sich dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um Beschimpfungen und provokante Fragestellungen handle, nicht klar. Negiert wird in diesem Zusammenhang insbesonders der zweifache Ausspruch der Drohung „i bring di um“, wobei die Drohung zusätzlich durch Erfassen am Hals, Würgen und nach unten auf die Bank Drücken bekräftigt wurde (US 4 Pkt 2.2).
Ob der Angeklagte tatsächlich in der Lage war, das jeweils angedrohte Übel herbeizuführen, stellt kein Kriterium der Drohung dar; es genügt vielmehr, dass die Drohung ernst gemeint und verwirklichbar erscheint (RIS-Justiz RS0092132; Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz , WK² StGB § 74 Rz 23). Mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts die Absicht des Angeklagten, B* in Furcht und Unruhe zu versetzen, verneinen hätte müssen, da der Angeklagte die Äußerungen nur im Unmut/Zorn ausgestoßen habe, werden erneut die gegenteiligen Feststellungen zur Ernstlichkeit und Absicht des Angeklagten in unzulässiger Weise übergangen.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist berechtigt.
Das Erstgericht fand bei der Strafbemessung keinen besonderen Milderungsgrund. Erschwerend wurde das Vorliegen von acht einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt, wobei der Umstand, dass diese Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, diesem Erschwerungsgrund etwas an Gewicht nehme. Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verstärke jedoch das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ist darüber hinaus erschwerend zu berücksichtigen, dass sich das angedrohte Übel sowohl gegen den Bedrohten selbst als auch gegen dessen Sympathiepersonen („Familie“) richtete.
Der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund eines „eingeschränkten Geständnisses“ liegt nicht vor. Gemäß § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist lediglich die Ablegung eines reumütigen Geständnisses oder einer Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, mildernd. Diese Voraussetzungen erfüllt die Verantwortung des Angeklagten nicht.
Dem Berufungsargument, wonach die letzte Verurteilung des Angeklagten bereits mehrere Jahre zurückliege und er sich seither wohlverhalten habe, ist zu entgegnen, dass der Vollzug der letzten Freiheitsstrafe erst am 16.4.2023 beendet wurde und die hier abgeurteilte Tat nicht einmal zweieinhalb Jahre später begangen wurde. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann daher nicht gesprochen werden.
Ausgehend von den präzisierten besonderen Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich in Gesamtbetrachtung der Tatumstände die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe als etwas zu streng und war daher maßvoll auf zwölf Monate herabzusetzen. Diese Strafe wird spezial- aber auch generalpräventiven Gründen gerecht.
Eine bedingte oder teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 bzw § 43a Abs 3 StGB oder eine Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB wie auch die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB kommen aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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