Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.12.2025, GZ **-31, nach der am 16.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld und des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird t e i l w e i s eFolge gegeben und über den Angeklagten nach Ausscheidung des § 43a Abs 3 StGB und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
Die Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB bleibt hievon unberührt.
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Anklagevorwürfen und die unbekämpft gebliebene Verweisung der Privatbeteiligten B* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 „Abs 1“, Abs 3 (zu ergänzen: erster Fall), Abs 4 zweiter Fall StGB (1./) und der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am ** in **
Hiefür wurde er nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Vorhaft wurde vom 21.3.2025, 19:50 Uhr, bis 22.3.2025, 14:59 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die fristgerecht schriftlich angemeldet und ausgeführte Berufung des Angeklagten, die darauf abzielt, den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe bzw die gesamte Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln (ON 47). In einem weiteren Schreiben vom 5.6.2026 wiederholt er im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und seinen Antrag (ON 9).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.19).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung legte das Erstgericht eine Strafbefugnis von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und wertete das Geständnis des Angeklagten sowie den Umstand, dass der Schaden teilweise durch die Versicherung gutgemacht wurde und der Angeklagte diesen der Versicherung in Raten ersetzt, mildernd. Erschwerend berücksichtigte es hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen in ** und die doppelte Qualifikation der Verletzungen der B*.
Dem Berufungseinwand, das Erstgericht habe den Eintrag in der ** ECRIS-Auskunft wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln erschwerend gewertet, obwohl er schon zwölf Jahre alt sei und nach europäischem Standard bereits gelöscht werden hätte müssen, ist Folgendes zu erwidern: Weder diese Verurteilung durch das Amtsgericht ** vom 3.12.2014 noch die beiden weiteren Verurteilungen durch das Amtsgerichts ** vom 27.8.2015 und das Amtsgericht ** vom 17.5.2019 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen inländischen Verurteilungen gleich, weil ihnen jeweils eine Tat zugrunde liegt, die nach österreichischem Recht zwar nach dem Verwaltungsrecht, nicht aber gerichtlich strafbar ist (§ 73 StGB). Sie können daher nicht als erschwerend im Sinne des besonderen Strafzumessungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB herangezogen werden. Allerdings sind diese Verurteilungen laut der aktuellen ECRIS-Auskunft aus ** nach wie vor nicht getilgt, was auf die wiederholte Tatbegehung und die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht ** vom 9.9.2021 wegen Unterschlagung zurückzuführen ist, weshalb diese drei Verurteilungen im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 Abs 2 StGB aggravierend zu werten sind.
Der Aufenthalt des Opfers am Fahrbahnrand zum Zeitpunkt der Kollision stellt keinen Milderungsgrund im Sinne eines Mitverschuldens dar. Im Übrigen hat das Erstgericht festgestellt, dass die leichte Seitwärtsbewegung des Opfers in die Fahrbahn direkt vor der Kollision nicht für den Unfall ausschlaggebend war (US 8).
Dass der Angeklagte bislang in Österreich und der ** strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, stellt keinen Milderungsgrund dar. Die weitere Behauptung, er sei nie unter Bewährung gestanden, trifft schon mit Blick auf die letzte Verurteilung in ** wegen Unterschlagung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht zu.
Die Umstände, dass sich die Partnerin des Angeklagten in naher Zukunft einer Operation zur Entfernung eines Tumors unterziehen muss, er sich derzeit im „Mutterschaftsurlaub“ befindet und nach dessen Ablauf Alleinverdiener sein wird, was im Fall der Verbüßung einer Haftstrafe für seine Familie existenzgefährdend sei, sind ebenfalls nicht mildernd zu berücksichtigen.
Ausgehend von den präzisierten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als schuld-und tatangemessen. Einer vom Berufungswerber angestrebten Verhängung einer Geldstrafe anstelle der primär angedrohten Freiheitsstrafe stehen nach Ansicht des Oberlandesgerichts spezialpräventive Erwägungen entgegen. Neben den verwaltungsrechtlichen Vorstrafen, in denen der Berufungswerber jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde, lässt die festgestellte Alkoholisierung von über 0,5 Promille Blutalkoholwert die von § 37 Abs 1 StGB geforderte Annahme, es bedürfe nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht zu. Mit Blick auf den hohen Schuldgehalt und die Folgen der Tat kommt auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht in Betracht. Allerdings bedarf es nach Ansicht des Oberlandesgerichts wegen der festgestellten und somit noch im unteren Bereich angesiedelten Alkoholisierung gerade noch nicht des Vollzugs eines unbedingten Teils einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten oder auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ausgehend davon konnte ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten in eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt (vgl RIS-Justiz RS0090031) und der verbliebene Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafberufung ist für die Bemessung des Tagessatzes der Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz entscheidend ( Lässigin WK² StGB § 19 Rz 27). Ausgehend von den Angaben des Angeklagten zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen in seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei (Nettoeinkommen von EUR 2.000,-- als Hausmeister im H* in ** seit November 2024, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz wieder in der ** lebte und für seine am ** geborene Tochter sorgepflichtig ist, war die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem Mindestsatz von EUR 4,-- zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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