Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.11.2025, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 22.3.2025 in ** als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, nämlich als Physiotherapeut, mit einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich mit B*, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sich hinter sie stellte und ihre nackten Brüste knetete, sich anschließend vor sie stellte, ihre rechte Brustwarze in den Mund nahm, ihre Brustwarzen mit beiden Händen massierte und versuchte, ihre linke Brustwarze in den Mund zu nehmen, wovon er von B* abgehalten wurde, indem sie ihn zur Seite stieß.
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gab nach der Urteilsverkündung „kein Erklären“ ab (ON 15, 12). Soweit anlassbezogen relevant langte am 10.11.2025 (lediglich) per Taskdie Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft in Form einer digitalen Datei mit elektronischer Signatur der fallbearbeitenden Staatsanwältin (wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld) beim Erstgericht ein, welche noch am 10.11.2025 per Task von der Kanzlei des Gerichts in Bearbeitung genommen und vom Eingangsordner in den Grundakt des elektronischen Akts hochgeladen wurde (vgl ON 13 sowie das Ergebnis der vom Berufungsgericht gemäß § 470 Z 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO veranlassten Aufklärung ON 20.1 und ON 1.9).
Die Oberstaatsanwaltschaft wies letztlich darauf hin, dass die eindeutig von der Staatsanwaltschaft stammende und von einem staatsanwaltschaftlichen Entscheidungsorgan amtlich signierte Berufungsanmeldung damit rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt sei.
In der durch das Oberlandesgericht dazu eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung führte der Angeklagte unter Hinweis auf § 84 Abs 2 StPO aus, dass die von der Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen geführten Umstände nichts mit der gesetzlich vorgeschriebenen Form „der Übermittlung bzw Einbringung des Rechtsmittels bei Gericht“ zu tun hätten. Vielmehr sei die Einbringung der Berufungsanmeldung anlassbezogen nicht auf zulässige Weise erfolgt, weshalb die Zurückweisung der Berufung beantragt werde.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können „soweit im Einzelnen nichts anders bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an […] das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr ([für den die ERV 2021 gilt] § 89a GOG), eingebracht werden, wobei § 466 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter enthält (RIS-Justiz RS0127859; Fellner/Nogratnig,RStDG, GOG und StAG II5.05 § 89a GOG Rz 2 und 3). Auch im – hier vorliegenden – Fall der digitalen Aktenführung sieht das Gesetz keine abweichende Regelung vor, auch nicht für die Anklagebehörde. So stellen Staatsanwälte nach § 32 Abs 1 StAG („Verkehr mit dem Gericht“) in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, „sonst in der Regel schriftlich“. Nach § 15 Abs 1 DV-StAG sind Anträge und Erklärungen außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen „grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben“. Lediglich im elektronischen Rechtsverkehr übersendete elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) gelten gemäß § 89d Abs 1 GOG als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
Anlassbezogen wurde die Berufungsanmeldung von der Staatsanwaltschaft weder schriftlich noch per Telefax noch im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht, sondern lediglich (wie im Übrigen auch nachfolgend die Berufungsausführung, vgl ON 17) per justizinternen Task-Management-System als elektronisches Dokument (Datei) an das Erstgericht weitergeleitet, was keine zulässige Eingabeformdes § 84 Abs 2 StPO darstellt. Mangels rechtswirksamer Rechtsmittelanmeldung innerhalb der 3-Tagesfrist erweist sich daher die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Die Umstände, dass das elektronische Dokument von einem Entscheidungsorgan der Anklagebehörde qualifiziert digital signiert wurde und grundsätzlich rechtzeitig beim Erstgericht einlangte, vermögen daran – der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider – nichts zu ändern.
Im Übrigen scheidet nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Annahme einer planwidrigen Lücke in § 84 Abs 2 StPO (auf einfachgesetzlicher Ebene) als Voraussetzung einer Analogie schon im Lichte der gesetzgeberischen Tätigkeit der letzten Jahre aus. So wurde mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, dem technischen Fortschritt und modernen Kommunikationstechniken insoweit Rechnung getragen, als in der § 6 StPO aF nachfolgenden Bestimmungen des § 84 Abs 2 StPO (novelliert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) Eingaben per Telefax und im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) ausdrücklich zugelassen wurden. Zudem wird mit Blick auf die in allen Lebensbereichen umfassend voranschreitende Digitalisierung auch jene in der Justiz sukzessive vorangetrieben („digitale Akten-und Verfahrensführung“). Unter anderen wurde deshalb mit der Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021) § 81a GOG („Akten in zivilgerichtlichen Verfahren“) eingeführt und dazu festgehalten, dass „die digitale Aktenführung im Zivilverfahren bereits teilweise verwirklicht [ist, und] im Strafverfahren die Umstellung unmittelbar bevor[steht]“ (ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 16). Demnach behandelt § 81a „das derzeit noch bestehende Nebeneinander von digitalen und in Papierform geführten Akten und ihren Schnittstellen zu jeweils in anderer Form einlangenden Bestandteilen“ ( Fellner/NogratnigaaO § 81a GOG Rz 1). Eine für die Strafgerichtsbarkeit entsprechende gesetzliche Bestimmung findet sich trotz nunmehriger gradueller Umsetzung (entsprechend der fortwährend verbesserten technischen Möglichkeiten und Fortschritte) der digitalen Aktenführung (auch) in Strafsachen aber noch nicht (vgl zum „Digitalen Aktenlauf“ Rz 54 [Seite 27] der „Handlungsanweisung Digitale Aktenführung 3.40“, welcher jedoch lediglich Erlasscharakter zukommt, Danzl , Geo 11 Vor § 1 Anm 1 FN 6).
Dass eine Regelung bzw Ergänzung wünschenswert wäre, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ bzw „regelwidrigen Gesetzeslücke“ (vgl etwa RIS-Justiz RS0008866 [insb T6]). Beachtet man, dass die Materialien zum ZVN 2021 festhalten, dass „die verfahrensrechtlichen Vorgaben und Abläufe“ durch die angestrebte Digitalisierung „grundsätzlich nicht verändert werden sollen“, sondern lediglich „dort, wo die digitale Aktenführung Sonderreglungen erfordert“ (etwa bei der Unterschriftsleistung, beim Umgang mit Papierstücken, die in den digital geführten Akt Eingang finden sollen oder bei der digitalen Akteneinsicht) „neue Regelungen geschaffen [werden]“ (ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 1), und dass es sich beim im DJAB (Digitalen Justizarbeitsplatz) integrierten Task-Management-System der österreichischen Justiz, um eine justizinterne IT-Anwendung handelt, in welches – soweit relevant – weder der Angeklagte noch dessen Rechtsvertreter Einsicht und damit auch keine Möglichkeit haben, den hier vorliegenden Vorgang zu überprüfen, widerspräche eine Ergänzung des § 84 Abs 2 StPO (um die Eingabeform per Task) einer vom Gesetz gewollten Beschränkung der genannten Bestimmung (wonach beispielsweise per E-Mail oder außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte mündliche Rechtsmittelanmeldungen unzulässig sind; erneut RIS-Justiz RS0127859; RS0132571).
Die mangels in zulässiger Form eingebrachte und damit unbeachtliche Berufung der Staatsanwaltschaft war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 469, 470 Z 1 erster Fall iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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