Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle ** vertreten durch ihren Mitarbeiter Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.10.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es einschließlich des bestätigten und des unangefochtenen Teils lautet:
1. „Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3.4.2020 ab 1.11.2021 eine Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen ab 1.11.2021 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 290,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats.
Das Mehrbegehren, gerichtet auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente inklusive Zusatzrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3.4.2020, wird abgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.027,38 (darin EUR 504,56 USt.) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall am 3.4.2020 offene Frakturen des II., III., IV. und V. Mittelhandknochens rechts mit einem nachfolgenden neuropathischen Sudeck-Syndrom. Postoperativ entwickelte sich ein protrahierter Verlauf mit neuropathischem Schmerzsyndrom (CRPS) ohne Knochenbeteiligung. Nach einer Ganglion stellatum Blockade entwickelte sich ein Infekt, weswegen am 8.12.2020 eine Debridementspülung und Denervierung des posterior interosseous Nervs sowie Ausräumung im Bereich Weichteilgewebe und Knochen erfolgte.
Aus diesen Unfallfolgen resultiert ab 1.11.2021 noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 20 %.
Mit Bescheid vom 3.11.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger als Entschädigung für die Unfallfolgen für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens ab 3.10.2020 eine 100 %-ige vorläufige Versehrtenrente.
Mit Bescheid vom 9.6.2021 sprach die Beklagte aus, dass der Kläger nach Beendigung der völligen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3.4.2020 (Bewegungseinschränkung des Handgelenks und der Langfinger mit unvollständigem Faustschluss, Muskelschwäche des Arms, verminderte Grobkraft und Gebrauchsfähigkeit der Hand rechts, vorübergehendes reaktives Schmerzsyndrom sowie subjektive Beschwerden) Anspruch auf eine 20 %-ige vorläufige Versehrtenrente ab 31.5.2021 habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 stellte die Beklagte ihren Bescheid vom 9.6.2021 dahin richtig, dass das unfallbedingte Heilverfahren aufgrund der andauernden Behandlung über den 30.5.2021 hinaus bis 31.10.2021 verlängert und für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zuerkannt wird. Zudem erkannte die Beklagte dem Kläger ab 1.11.2021 aufgrund einer von ihr festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % eine vorläufige Versehrtenrente in der Höhe von EUR 296,60 zu. Hiezu führte sie begründend aus, die Versehrtenrente sei deshalb als vorläufige Rente festzusetzen, weil die Folgen des Versicherungsfalls noch nicht abschließend beurteilt werden könnten.
Mit dem – nach Klagseinbringung erlassenen – Bescheid vom 14.3.2022 entzog die Beklagte dem Kläger die vorläufige Versehrtenrente ab 1.5.2022 mit der Begründung, es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß mehr vor (Beilage ./1).
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang .
Die vorliegende Klagevom 30.12.2021 richtet sich gegen den Bescheid vom 29.11.2021. Der Kläger begehrte damit die Zuerkennung einer Versehrtenrente inklusive Zusatzrente ab 1.11.2021 im gesetzlichen Ausmaß. Dazu brachte er – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – vor, es liege bei ihm auch noch ab dem 1.11.2021 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % vor. Er befinde sich immer noch im Krankenstand und sei nicht arbeitsfähig. Er habe daher nach § 203 ASVG auch ab 1.11.2021 Anspruch auf volle Versehrtenrente.
Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung und wies mit Schriftsatz vom 18.3.2022 darauf hin, dass sie dem Kläger die vorläufig gewährte Versehrtenrente mit Bescheid vom 14.3.2022 ab 1.5.2022 entzogen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3.4.2020 ab dem 1.11.2021 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % zu und wies das Klagebegehren des Inhalts, „ die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.11.2021 eine Versehrtenrente inklusive Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren“, ab.
Rechtlichführte das Erstgericht unter Bezugnahme auf § 203 Abs 1 ASVG aus, dem Kläger gebühre aufgrund der ab 1.11.2021 festgestellten unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine Versehrtenrente in dieser Höhe. Das auf Gewährung einer höheren Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren sei abzuweisen.
Mit der vorliegenden, ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten, Berufung beantragt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn der Gewährung einer (dauerhaften) Versehrtenrente im Ausmaß von zumindest 30 %; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers einen Erfolg zu versagen. Zudem begehrt sie „vorsorglich“ nachstehende ergänzende Feststellung: „Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 14.3.2022 (Beilage ./1) dem Kläger die bisher gewährte vorläufige Versehrtenrente ab 1.5.2022 entzogen und ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Dauerrente besteht. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.“
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Vorab festzuhalten ist, dass das Begehren auf Gewährung einer Zusatzrente gemäß § 205a ASVG sowohl ausgehend vom Berufungsantrag und der Berufungserklärung als auch den inhaltlichen Berufungsausführungen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weshalb sich ein Eingehen hierauf erübrigt.
2. Der Kläger vertritt in der Berufung zusammengefasst die Auffassung, das Erstgericht hätte ihm nicht nur eine vorläufige, sondern eine dauerhafte Versehrtenrente zuerkennen müssen. Obgleich dieser den selben materiellrechtlichen Gegenstand betreffe, habe das Erstgericht zu Unrecht nicht über den während des anhängigen Gerichtsverfahrens erlassenen Entziehungsbescheid vom 14.3.2022 abgesprochen. Dadurch habe es in unzulässiger Weise den Streitgegenstand verkürzt und die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende umfassende meritorische Entscheidungspflicht verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung, die lediglich eine vorläufige Leistung zuerkenne, ohne die Rechtmäßigkeit der Entziehung zu prüfen und darüber abzusprechen, werde dem Umfang des „rechtshängigen Anspruchs“ und dem Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nicht gerecht.
3. In Bezug auf den von den Streitteilen angesprochenen Entziehungsbescheid vom 14.3.2022 ist festzuhalten, dass das Erstgericht hierauf ungeachtet dessen Vorlage durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.3.2022 (ON 5) samt Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im angefochtenen Urteil – ebenso wie im vorangegangenen Verfahren – in keiner Weise eingegangen ist. Im Hinblick auf die wechselseitigen Ausführungen der Streitteile im Berufungsverfahren kann sowohl der Inhalt dieses Bescheids als auch der Umstand, dass dieser dem Kläger zugestellt wurde und er dagegen keine Klage erhoben hat, im Berufungsverfahren zwanglos als unstrittig unterstellt werden.
Entgegen der von der Beklagten insbesondere in der Berufungsbeantwortung vertretenen Ansicht schadet dies dem Kläger jedoch aus folgenden Gründen nicht:
4. Auszugehen ist davon, dass der Versicherungsfall am 3.4.2020 eingetreten ist und die Beklagte dem Kläger hieraus vom 3.10.2020 bis 1.5.2022 eine vorläufige Versehrtenrente von zuletzt 20 % zuerkannte.
Gemäß § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens dieses Ausmaß. Gemäß § 209 Abs 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen. Das Gesetz kennt sohin nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den in § 209 ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls als vorläufige Rente zu gewähren. Die vorläufige Rente stellt den Ausnahmefall dar und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen (9 ObS 1/87). Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente, wobei wesentlich hiefür nur die fristgerechte Erlassung des Bescheids ist (RS0084145 [T1, T3, T4]).
Es trifft zwar zu, dass der den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bildende Versicherungsfall nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden darf (RS0042066; RS0107802). Ein solcher Austausch fand hier jedoch nicht statt; der Versicherungsfall blieb stets der gleiche. Es erfolgte auch keine Klagsänderung. Der Kläger begehrte von Beginn an die Gewährung einer höheren als der ihm von der Beklagten zuerkannten Versehrtenrente.
5. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. etwa die Ausführungen im Berichtigungsantrag vom 28.7.2023, ON 35) war das vorliegende Verfahren auch nicht auf die Entscheidung über eine vorläufige Versehrtenrente beschränkt. Entscheidet nämlich der Versicherungsträger – wie hier im Bescheid vom 29.11.2021 – über eine vorläufige Versehrtenrente ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt. Vielmehr steht es ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben, ist doch die Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gegenüber der Gewährung einer Dauerrente für den Versicherten ungünstiger (RS0084304).
Dass das Begehren des Klägers hier von Beginn an nicht nur auf die Gewährung einer (prozentmäßig) höheren Rente, sondern auch einer Dauerrente statt einer nur vorläufigen Versehrtenrente gerichtet war, ist angesichts des Vorbringens in der Klage nicht zweifelhaft, führte der Kläger dort doch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 203 ASVG aus, bei ihm bestehe nach wie vor eine MdE im Ausmaß von 100 %. Allein der Umstand, dass das Klagebegehren des Klägers nicht explizit auf die Gewährung einer Dauerrente abstellt, schadet schon deshalb nicht, weil eine vorläufige Rente – vom Gericht oder vom Versicherungsträger – ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist (9 ObS 1/87; RS0084304). Was für die Gewährung der Leistung gilt, muss gleichermaßen für das darauf gerichtete Klagebegehren gelten (vgl. auch 9 ObS 1/87, wo das allgemein gehaltene Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente in einem bestimmten Umfang als Grundlage für die Zuerkennung einer Dauerrente für ausreichend erachtet wurde).
6. Aufgrund des von Anfang an auf die Gewährung einer Dauerrente gerichteten Klagebegehrens war der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht gehalten, gegen den während des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens erlassenen Entziehungsbescheid vom 14.3.2022 eine gesonderte Klage zu erheben. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für das Außerkraftreten des zweiten Bescheids – hier des Entziehungsbescheids vom 14.3.2022 – nämlich in derartigen Fällen, dass in dem noch in erster Instanz anhängigen gerichtlichen Verfahren vom Versicherten zum Ausdruck gebracht wird, dass das Klagebegehren auch im Hinblick auf den zweiten Bescheid aufrecht bleibt (vgl. 10 ObS 130/98k; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 71 ASGG Rz 5). Von einem Versicherten in einem solchen Fall zu verlangen, auch gegen den zweiten Bescheid eine gesonderte Klage einzubringen, wäre ein nutzloser, übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus (vgl. 10 ObS 130/98k).
Dass der Kläger im vorliegenden Fall sein Klagebegehren trotz des Entziehungsbescheids vom 14.3.2022 – oder gerade im Hinblick auf diesen – auch im Sinn der Gewährung einer Dauerrente aufrecht erhalten wollte, kann unter Berücksichtigung des Verfahrenslaufs und der oben dargestellten Rechtslage, wonach die Gewährung einer vorläufigen Rente auf zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls beschränkt ist, nicht zweifelhaft sein.
7. Damit war – worauf die Berufung im Ergebnis abzielt – im vorliegenden Verfahren nicht nur über die Gewährung einer vorläufigen, sondern einer dauerhaften Versehrtenrente zu entscheiden. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt ist das Klagebegehren in diesem Umfang – also hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung einer Dauerrente – auch berechtigt, steht doch fest, dass beim Kläger nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % besteht. Da der Versicherungsfall bereits am 3.4.2020 eingetreten ist, ist auch der in § 209 Abs 1 ASVG vorgesehene zweijährige Zeitraum, auf den das Gesetz die Möglichkeit der Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente beschränkt, abgelaufen.
8. Obgleich der Berufungsantrag auf die Gewährung einer zumindest 30%-igen (dauerhaften) Versehrtenrente gerichtet ist, beschränken sich die inhaltlichen Berufungsausführungen auf die Kritik hinsichtlich der Zuerkennung einer nur vorläufigen Rente. Ausführungen zur Höhe der vom Erstgericht zuerkannten Rente enthält die Berufung nicht. Da sich auch aus dem Sachverhalt (nur) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ergibt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Aspekt.
9. Der Berufung war daher teilweise Folgezu geben und das angefochtene Urteil wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ist ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG (10 ObS 99/12z). Es war daher der Spruch entsprechend zu formulieren und der Beklagten von Amts wegen (RS0085734 [T1]) die Zahlung einer vorläufige Leistung unter Berücksichtigung der für den Zeitraum ab 1.11.2021 bereits geleisteten Zahlungen aufzuerlegen, wobei sich das Berufungsgericht in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO hiefür am bekämpften Bescheid orientieren konnte.
10. Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Da Gegenstand des Verfahrens eine wiederkehrende Leistung war, hat der auch nur teilweise obsiegende Kläger Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten auf Basis eines Betrags von EUR 3.600,-- (§ 77 Abs 2 ASGG; Neumayr aaO §77 ASGG Rz 16).
Die Beklagte wendet sich in ihren rechtzeitig erhobenen Kosteneinwendungen gegen die vom Kläger nach TP 3A verzeichneten Kosten für die Gutachtenserörterungsanträge vom 14.12.2022 (ON 17) und vom 24.2.2023 (ON 23). Diese seien maximal nach TP 2 RATG zu honorieren.
Dieser Einwand ist nicht berechtigt, weil beiden Eingaben die Zustellung von Sachverständigengutachten samt gerichtlichem Auftrag zur Formulierung konkreter Fragen im Fall der Stellung eines Erörterungsantrags zu Grunde lag und beide Schriftsätze auch entsprechende Fragen enthalten. In solchen Fällen gebührt nach der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung des Berufungsgerichts im Regelfall eine Entlohnung nach TP 3A RATG, weil es sich bei diesen Schriftsätzen um aufgetragene Schriftsätze gemäß TP 3A I.1. lit d RATG handelt (RS0126467; RI0100090; RI0100056).
Weitere Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Die vom Kläger für das Verfahren erster Instanz verzeichneten Kosten waren daher antragsgemäß zu bestimmen.
11. Da der Kläger mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen ist, hat er entsprechend dem oben Ausgeführten auch Anspruch auf Ersatz der – richtig verzeichneten – vollen Berufungskosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,--.
12. Mangels einer zu klärenden Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden