Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. in Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. B*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter des C*, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, wegen EUR 850.0000,-- über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.12.2024, **-11 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.962,78 (darin EUR 327,13 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens ersetzen.
3. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 09.09.2023 zu H* wurde über das Vermögen des C*, das Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner verkaufte der Klägerin vor Insolvenzeröffnung mit Kaufvertrag vom 24.05.2022 bzw. 31.05.2022 den Hälfteanteil B-LNR 2 an der Liegenschaft in EZ 3812, KG ** G*, um EUR 850.000,--.
Im Insolvenzverfahren zu H* des Bezirksgerichts Telfs wurde von der Klägerin keine Forderung auf der Aufhebung dieses Kaufvertrags Zug-um-Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises angemeldet.
Dieser bereits in erster Instanz unstrittige Sachverhalt ist dem Rekursverfahren zu Grunde zu legen.
Die Klägerin begehrt in ihrer Klage die Aufhebung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrags sowie Zug-um-Zug gegen Aufhebung des Kaufvertrages die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 850.000,--. Begründend führt sie zusammengefasst aus, der Beklagte habe die im Kaufvertrag ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft der buchlastenfreien Übergabe nicht erfüllt. Es werde daher gestützt auf Gewährleistung die Wandlung des Vertrags begehrt.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des (streitigen) Rechtsweges führt sie im Wesentlichen aus, Gestaltungsrechte unterlägen nicht der Anmeldung im Insolvenzverfahren und ließen sich auch nicht in eine Geldforderung im Sinn der §§ 14–16 IO verwandeln. Bei der geltend gemachten Klagsforderung handle es sich zudem um keine insolvenznahe Forderung iSd § 63a IO. Vielmehr stütze sich die Klage ausschließlich auf Gewährleistungsrechte.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung und erhob – soweit für das vorliegende Rekursverfahren von Relevanz – die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs. Die Klägerin hätte die gegenständliche Forderung im Insolvenzverfahren anmelden müssen.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die gegen den Beklagten eingebrachte Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurück.
Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Kaufvertrags stelle die Ausübung eines Gestaltungsrechts dar, das gemäß § 14 IO in eine Geldforderung umzuwandeln und im Insolvenzverfahren anzumelden sei. Da während des laufenden Insolvenzverfahrens Forderungen nicht im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten, sei die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie deren Abänderung dahin, dass dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen werde.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin führt – unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – und unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur aus, die Rechtsauffassung des Erstgerichts sei schon deswegen unrichtig, weil die Klägerin ausschließlich Gewährleistungsansprüche geltend mache. Der Beklagte habe die von ihm übernommene vertragliche Verpflichtung, die vertragsgegenständliche Kaufliegenschaft pfandlastenfrei zu stellen, nicht erfüllt, sodass der Kaufgegenstand diese zugesicherte Eigenschaft nicht aufweise. Mit der Ausübung von Gestaltungsrechten auf Anfechtung des Vertrags würden keine Rechte geltend gemacht werden, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen würden. Gestaltungsrechte könnten nicht in eine Geldforderung entsprechend den §§ 14 - 16 IO umgewandelt werden.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist die Klagsforderung im streitigen Rechtsweg geltend zu machen oder ob eine Verpflichtung zur Anmeldung im Insolvenzverfahren iSd § 14 IO besteht.
2. Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge § 14 IO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche (vgl RS0064079). Die Verwandlung aller nicht auf die Leistung von Geld gerichteten Forderungen gegen den Gemeinschuldner in Geldforderungen ist die notwendige Voraussetzung für die gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger aus seinem nicht ausreichenden Vermögen (RS0064103).
Gemäß § 14 Abs 1 IO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Soweit eine Anmeldung als Insolvenzforderung erforderlich ist, aber nicht erfolgte, ist der Rechtsweg unzulässig (vgl 4 Ob 125/12d; 8 Ob 25/98d).
3. Zur Argumentation der Klägerin, wonach sie ein Gestaltungsrecht geltend mache und es sich dabei nach der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht um eine Insolvenzforderung handle, ist darauf hinzuweisen, dass in der Entscheidung 10 Ob 42/20d die dortige Klägerin nach Wirksamwerden der deutschen Nachlassverwaltung und Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vor einem österreichischen Gericht unter anderem die Aufhebung der mit dem Verstorbenen geschlossenen Liegenschaftsverträge sowie die Unwirksamerklärung und Löschung der Einverleibung dessen Eigentumsrechts begehrte. Der OGH bejahte in diesem Fall die Möglichkeit der Geltendmachung im streitigen Rechtsweg im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin mit dem Begehren auf Aufhebung der Liegenschaftskaufverträge Rechtsgestaltungsbegehren erhebe, mit denen sie von ihr in Anspruch genommene Gestaltungsrechte auf Vertragsanfechtung ausübe. Gestaltungsrechte seien keine Insolvenzforderungen, da sie dem Inhaber lediglich die Möglichkeit eröffneten, Änderungen der Rechtslage herbeizuführen; erst ihre Ausübung könne Insolvenzforderungen begründen. Gestaltungsrechte seien daher nicht den für Insolvenzforderungen geltenden Regeln unterworfen. Eine Umwandlung in eine Geldforderung nach § 14 IO und damit auch eine Anmeldung im Insolvenzverfahren scheide aus. Dies gelte ebenso für das Begehren auf „Unwirksamerklärung und Löschung der Einverleibung des Eigentums“, sodass auch diese Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren geltend zu machen seien.
3.1. Das von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Judikat ist mit dem vorliegenden Sachverhalt lediglich insofern vergleichbar, als auch dort die Klägerin die Aufhebung eines Kaufvertrages begehrte, den sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mit diesem abgeschlossen hatte. Es unterscheidet sich jedoch grundlegend vom gegenständlichen Fall, weil die Klägerin hier die Rückzahlung von EUR 850.000,-- im Rahmen der Wandlung des Kaufvertrages aufgrund von Gewährleistung geltend macht.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kläger ein Anfechtungs- oder Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt (vgl RS0016253; 10 Ob 35/17w). Wird also ein Vertrag angefochten und im Zusammenhang damit der Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, so kann der Kläger auch nur eine auf die Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben. Stellt die Klägerin – wie hier – zusätzlich zum Zahlungsbegehren ausdrücklich auch das Begehren auf Aufhebung des Vertrags, so ändert sich durch diese Klarstellung der Streitgegenstand nicht. Die Vertragsaufhebung ist nur Vorfrage für die Beurteilung, ob das Leistungsbegehren berechtigt ist (vgl 4 Ob 70/18z, vgl auch RS0018806). Die Klägerin wäre daher – in Übereinstimmung mit der von ihr zitierten Judikatur (RZ 97 zu 10 Ob 42/20d) – verpflichtet gewesen, den aus der Aufhebung des Vertrags resultierenden und geltend gemachten Geldanspruch iSd § 14 IO im noch anhängigen Insolvenzverfahren anzumelden. Insoweit besteht Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs.
Die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs im streitigen Rechtsweg unzulässig und die Klage zurückzuweisen ist, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Das Begehren auf Rückzahlung eines Betrags aus dem Rechtsgrund der Wandlung hat zur Folge, dass der Vertrag mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben wird. Bei dem von der Klägerin zusätzlich zum Zahlungsbegehren gestellten Begehren auf Aufhebung des Vertrags, handelt es sich nur um eine Vorfrage für die Beurteilung, ob das Leistungsbegehren berechtigt ist. Die Klägerin wäre daher in Entsprechung des § 14 IO verpflichtet gewesen, den aus der Aufhebung des Vertrags resultierenden und geltend gemachten Geldanspruch im noch anhängigen Insolvenzverfahren anzumelden. Insoweit besteht Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs.
2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 ZPO. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin neben dem Zahlungsbegehren auch die Aufhebung des Vertrags beantragt. Dadurch hat sich der Streitgegenstand nicht verändert. Dem Aufhebungsbegehren kommt kein eigener Wert zu (3 Ob 2/11g). Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Streitwert in Verfahren, in denen sowohl die Aufhebung eines Kaufvertrags als auch die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt wird, ausschließlich nach dem Zahlungsbegehren. Denn die Entscheidung über den Aufhebungsantrag hat in einem solchen Fall keine Bedeutung über das konkrete Verfahren hinaus (RS001880).
Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 31.000 verzeichnet. Diese Kosten seiner erfolgreichen Rekursbeantwortung sind ihm daher jedenfalls zu ersetzen.
3. Das Rekursgericht hat die angefochtene Entscheidung inhaltlich überprüft und das Ergebnis des Erstgerichts bestätigt. Damit liegt grundsätzlich eine bestätigende Entscheidung vor. Allerdings kam es dadurch zu einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, weshalb hier zusätzlich die Voraussetzungen des § 528 Abs 2 Z 2 2. Halbsatz gegeben sind und der Revisonsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 528 ZPO E 55 mwN). Da jedoch keine der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Fragen vorliegt, war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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