Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. September 2025, GZ **-19, den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit insgesamt EUR 1.800,-- festgesetzt.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. September 2025, GZ **-16, wurde A* von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 8. August 2025, AZ ** (ON 3; Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB), erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
A* begehrte mit Eingabe vom 11. September 2025 Kostenersatz in der (dem beigefügten Leistungsverzeichnis entsprechenden) Höhe von EUR 8.241,07 (ON 15).
Mit dem angefochtenem Beschluss vom 21. September 2025 sprach das Erstgericht gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Pauschalbetrag iHv EUR 1.400,-- als Beitrag zu den Verteidigerkosten zu (ON 19).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* mit den wesentlichen Argumenten, der Verteidiger sei entgegen der Annahmen des Erstgerichts schon im Ermittlungsverfahren tätig gewesen und somit der Verfahrensaufwand erheblich höher (ON 20).
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund – soweit hier von Bedeutung – einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und durch die in Abs 2 leg cit normierten gesetzlichen Höchstbeträge, die nach der sachlichen Zuständigkeit gestaffelt sind, begrenzt. Darüber hinaus sind für in Dauer, Komplexität oder Umfang über das „durchschnittliche Strafverfahren“ („Grundstufe“ oder „Stufe 1“) hinausgehende Verfahren zwei – hier nicht relevante – „Steigerungsstufen“ vorgesehen.
Der Verteidigerkostenbeitrag, der schon nach dem eindeutigen und insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut des Gesetzes stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigungskosten ersetzen soll, ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Die Bemessung des Beitrags richtet sich nach dem Umfang des (Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittel-)Verfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Da der Höchstbetrag der Grundstufe nunmehr für alle Verteidigungsfälle gilt, bei denen die Hauptverhandlung nicht länger als zehn Tage gedauert hat oder der Aktenumfang nicht ganz außergewöhnlich ist, kann die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags fand, nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Kriterien der Stufen 2 (längere Dauer der Hauptverhandlung) oder 3 (über die Schwelle der Stufe 2 weit hinausgehende Dauer der Hauptverhandlung oder außergewöhnlicher Aktenumfang) nicht erfüllen, reichen. Hiervon ausgehend nimmt der Gesetzgeber an, dass der durchschnittliche Aufwand an Verteidigungskosten für ein (Standard-)Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes) unter Heranziehung der Ansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 6.500,00 beträgt. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 9f).
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten (vgl ON 2.5, ON 6 [Vollmachtsbekanntgabe nach Einbringung des Strafantrags]). Eine in der Beschwerde relativierte Tätigkeit des Verteidigers bereits in diesem Verfahrensstadium betrifft sein Einschreiten in einem anderen, wegen des Verdachts zeitlich nach der gegenständlichen Anklageerhebung begangener strafbarer Handlungen geführten (lt. VJ-Registerabfrage noch anhängigen) Ermittlungsverfahren gegen A* zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz. Im gegenständlichen Verfahren umfasste die Tätigkeit des Verteidigers die Einbringung einer Vollmachtsbekanntgabe (ON 6), eines – äußerst kurzen – Schriftsatzes samt Urkundenvorlage (ON 7) und einer Äußerung (ON 12) sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 9. September 2025 in der Dauer von einer Stunde und 55 Minuten (ON 15a). Der gegen den Freigesprochenen erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen Sachverhalt, wobei neben der Einvernahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung lediglich eine Zeugin vernommen wurde; der Aktenumfang war äußerst gering (Strafantrag ON 3; gekürztes Urteil ON 16). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen; ein Rechtsmittelverfahren fand nicht statt. Es handelte sich somit um einen besonders einfachen Verteidigungsfall, dessen Aufwand deutlich unter jenem eines durchschnittlichen Verfahrens der „Stufe 1“ („Grundstufe“) lag. Nach Maßgabe der (geringen) Verfahrenskomplexität und des Verteidigungsaufwands ist (ausgehend vom Rahmen des § 393a Abs 2 Z 2 StPO) bei einer Gesamtabwägung der Umstände ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von (insgesamt; verzeichnete „ERV-Kosten“ stellen keine Barauslagen dar: RIS-Justiz RS0126594 [T2]) EUR 1.800,-- angemessen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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