Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Blum Hagen&Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach B* C* , 2. D* und 3. E* C* , alle vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 27.375,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 27.375,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die erstbeklagte, zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei sind jeweils schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit (jeweils) EUR 1.102,28 (darin EUR 183,71 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am ** in Österreich wohnhaften und verstorbenen F* C* (idF „Verstorbener“ oder „Erblasser“). Er hinterließ seine zwischenzeitlich ebenfalls (am **) verstorbene Ehegattin und zwei Töchter, die Zweit- und Drittbeklagte. Bei der Erstbeklagten handelt es sich um die Verlassenschaft nach der nachverstorbenen Witwe des Erblassers. Der Verstorbene hinterließ keine letztwillige Anordnung. Die drei Erben gaben im Verlassenschaftsverfahren jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung je zu einem Drittel des Nachlasses ab. Obwohl die Ehe zwischen dem Erblasser und der Mutter der Zweit- und Drittbeklagten zum Zeitpunkt seines Todes nach wie vor aufrecht war, umfasste sie seit vielen Jahren keine Wohn-, Wirtschafts- und auch keine Geschlechtsgemeinschaft. Vielmehr befand sich der Verstorbene seit 14 Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit der Klägerin. Mit dieser führte er bis zu seinem Tod eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Mit der am 21.12.2023 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage machte die Klägerin – nach Klagsausdehnung [ON 41, S 2] und Einschränkung [ON 48, S 24]) – ein Pflegevermächtnis in Höhe von EUR 27.375,-- s.A. gegen die Erben geltend. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie den Verstorbenen, der vor seinem Tod schwer krank gewesen sei, täglich umfassend gepflegt habe. Er sei ein abstinenter Alkoholiker, gewesen, habe massive Lungenprobleme und schwere Probleme an der Wirbelsäule gehabt und unter andauernden, starken Schmerzen gelitten. Operative Eingriffe jeglicher Art habe er verweigert. Er sei nahezu gänzlich bettlägrig gewesen und habe sich kaum bewegen können. In den letzten rund 2 Jahren vor seinem Tod sei es ihm nur mehr möglich gewesen, wenige Minuten zu stehen. Es sei ihm gerade noch gelungen, von der Wohnung zum Fahrzeug und wieder zurück zu gehen. Nach einer Corona-Erkrankung im August 2020 sei zu seinen Grunderkrankungen noch eine Inkontinenz hinzugetreten. Obwohl sie den Verstorbenen seit August 2020 täglich in einem Ausmaß von rund 5 Stunden gepflegt habe, habe sie keine Zuwendungen erhalten und sei auch kein Entgelt für ihre Pflegeleistungen vereinbart worden. Bei einem Stundensatz von EUR 15,-- ergebe sich über einen Zeitraum von 2 Jahren (2 x 365 x 5 x 15) ein Betrag von EUR 54.750,--. Aus advokatorischer Vorsicht und unter Ausdehnungsvorbehalt werde lediglich ein tägliches Pensum von 2 ½ Stunden geltend gemacht, woraus sich die geltend gemachte Forderung von EUR 27.375,-- errechne. Dass der Verstorbene kein Pflegegeld bezogen habe, sei darauf zurückzuführen, dass man schlichtweg nicht daran gedacht habe, dies zu beantragen. Er sei jedenfalls über zwei Jahre vor seinem Ableben nicht bloß in einem geringfügigen Ausmaß pflegebedürftig gewesen.
Die Beklagtenbestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie hielten den Klagebehauptungen entgegen, dass der Verstorbene keineswegs pflegebedürftig gewesen sei. Vielmehr sei er noch am Tag seines Todes persönlich bei der Bank erschienen. Wäre sein Gesundheitszustand tatsächlich derart schlecht gewesen, wie dies die Klägerin behaupte, wäre dies keinesfalls möglich gewesen. Hätte sich sein Gesundheitszustand tatsächlich so schlecht dargestellt, hätte ihm ein Pflegegeld von zumindest der Stufe 3 gebührt. Bei einem täglichen Pflegeaufwand von rund 5 Stunden, wie dies die Klägerin behaupte, würde sich über einen Zeitraum von zwei Jahren ein Pflegekostenersatz durch die öffentliche Hand von EUR 13.238,40 (24 x 551,60) errechnen. Dieser Betrag werde einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten, da die Klägerin es offensichtlich verabsäumt und unterlassen habe, diesen Pflegekostenersatz für den Verstorbenen zu beantragen, sofern dieser nicht dazu in der Lage gewesen sei. Hätte der Erblasser einen Pflegegeldanspruch gehabt, hätte dieser auch geltend gemacht werden müssen. Damit wäre der Klägerin für ihre Pflege eine entsprechende Zuwendung aus diesem Pflegegeld entstanden. Der vom Staat geleistete Pflegekostenersatz stünde der Geltendmachung eines Pflegevermächtnisses entgegen, weil diesfalls davon auszugehen wäre, dass der Erblasser bereits eine Zuwendung in Form des Pflegegeldes geleistet hätte. Es wäre daher jedenfalls nur ein allfälliger Differenzbetrag zuzusprechen, nämlich wenn die geleistete Zuwendung die Höhe eines allenfalls zustehenden Pflegevermächtnisses nach § 678 ABGB nicht erreiche.
Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass sie von ihrem Lebensgefährten letztwillig bedacht werde. Sie habe gewusst, dass der Erblasser eine geistig behinderte Tochter in Slowenien habe. Der Verstorbene habe stets nach außen zu erkennen gegeben, dass es ihm wichtig sei, dass die behinderte Tochter nach seinem Tod finanziell abgesichert sei. Das Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin sei schon seit Jahren vor seinem Tod zerrüttet gewesen. Er habe sie daher ganz bewusst nicht als Erbin bedacht.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass der Verstorbene seit dem Jahr 2015 bis zu seinem Tod durchschnittliche monatliche Barbehebungen von seinem Bankkonto in der Höhe von um die EUR 1.700,-- getätigt habe. Damit sei erwiesen, dass er nicht nur seine, sondern auch die Lebenshaltungskosten der Klägerin (mit-)finanziert habe. Er habe bereits im Jahr 2020 über eine durchschnittliche monatliche österreichische Pension in Höhe von EUR 2.000,-- und darüber hinaus eine in Slowenien bezogene Pension von monatlich EUR 700,-- bezogen. Mit diesem Pensionseinkommen habe er die Klägerin laufend finanziell unterstützt und den gesamten Naturalunterhalt finanziert. Die sich aus den Kontobelegen ergebenden Auszahlungen von ca. EUR 1.700,-- pro Monat ergäben in Summe für die letzten beiden Jahre vor dem Tod des Verstorbenen einen Betrag von EUR 40.400,--. Diese finanzielle Zuwendung hätte er nicht erbracht, wenn er gewusst hätte, dass die Klägerin die klagsgegenständlichen Forderungen an die Verlassenschaft bzw. die Erben stellen würde. Es stünde den Beklagten daher eine (weitere) Gegenforderung in Höhe von EUR 40.400,-- aus dem Titel der Bereicherung gegenüber der Klägerin zu, welche (ebenfalls) einer allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung gegenüber eingewendet werde.
Aus den Kontobewegungen gehe im Übrigen auch hervor, dass der Erblasser bis zu seinem Tod sehr wohl in der Lage gewesen sei, selbst Einkäufe zu tätigen. Dass die Klägerin tatsächlich konkrete Pflegeleistungen für ihn erbracht habe, sei aus dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht abzuleiten. Der Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass ein Pflegebedarf von insgesamt 77,5 Stunden im Monat erforderlich gewesen sein „könnte“. Dabei handle es sich um einen fiktiven und nicht ersatzfähigen Pflegeaufwand. Aus zahlreichen Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Verstorbene bis zuletzt mobil gewesen sei und selbst Einkäufe getätigt habe. Er sei somit keinesfalls ein Pflegefall gewesen; dies auch nicht kurz vor seinem Ableben. Für das Zubereiten von Mahlzeiten, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und das Reinigen der Wohnung stünde von vornherein kein Ersatz zu, weil die Klägerin diese Tätigkeiten seit Beginn der Beziehung für sich und den Lebensgefährten unentgeltlich erbracht habe.
Mit dem am 16.7.2025 im ersten Rechtsgang gefällten Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 27.375,-- als zu Recht bestehend sowie die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 27.375,-- s.A. Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30.10.2025 (ON 77) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückgewiesen.
Mit der im zweiten Rechtsgang ergangenen und nunmehr neuerlich angefochtenen Entscheidung vom 23.1.2026 (ON 81) stellte das Erstgericht die Klagsforderung (neuerlich) mit EUR 27.375,-- als zu Recht bestehend, sowie die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die drei beklagten Parteien jeweils zur Zahlung von EUR 9.125,-- s.A.
Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende weitere Feststellungen zugrunde, von denen die im Rechtsmittelverfahren bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck hervorgehoben werden:
„Der Verstorbene war schon seit über 10 Jahren vor seinem Tod abstinenter Alkoholiker. Er war überdies auch starker Raucher. Er hatte im Jahr 2021 einen stationären Krankenhausaufenthalt wegen einer Herzmuskelentzündung. Seit diesem Zeitpunkt verschlechterte sich sein Gesundheitszustand, zumal er schon zuvor seit Jahren unter einer vorbestehenden chronischen Bronchitis litt, welche sich im Laufe der Zeit verschlechterte. Im Mai 2023 litt er an einem „Stadium 4“, was die höchste Stufe darstellt; er war allerdings nicht sauerstoffpflichtig. Die als COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) bekannte Erkrankung bewirkt eine Luftnot bereits bei leichter körperlicher Aktivität wie Einkaufen oder Ähnlichem. Bereits im Jahr 2018 hatte der Verstorbene ein Lungenvolumen von nur 30 %. Es verschlechterte sich bis ins Jahr 2023 auf 26 %. Ein gesunder Mensch hat ein Lungenvolumen von 80 %.
Der Erblasser litt überdies an andauernden Schmerzen an der Wirbelsäule, weshalb er chronisch Schmerzmittel einnahm. In den letzten sechs Monaten vor seinem Tod verlor er stark an Gewicht und verschlechterte sich sein Gesundheitszustand weiter. Er litt überdies seit September 2021 an einer Blasenentleerungsstörung. Seit diesem Zeitpunkt trug er einen Dauerkatheter, welchen er alle sechs Wochen bei seinem Hausarzt wechseln ließ. Zwischenzeitlich musste er den Harnbehälter alle 7-14 Tage selbst zu Hause wechseln, was der Erblasser selbst durchführte.
(A) Aufgrund seines Gesundheitszustands und der vielen chronischen Erkrankungen war der Verstorbene nicht mehr voll leistungsfähig. Dies jedenfalls im Zeitraum der letzten zwei Jahre vor dessen Tod.
(B) Beim Entleeren des Kathetersacks durch den Verstorbenen kam es wiederholt zu Verschmutzungen der Wohnung durch austretenden Urin, wobei ihm eine sorgfältige Bedienung des Ablass-Ventils und damit eine Vermeidung von Verschmutzungen trotz seines Gesundheitszustands möglich gewesen wäre. Die Reinigung der dadurch entstehenden Verschmutzung wurde jeweils von der Klägerin wahrgenommen.
Dem Verstorbenen war es aus pflegerischer Sicht möglich, sich täglich Gesicht und Hände zu waschen, die Zähne zu putzen und sich zu frisieren. Ob betreffend des Duschens aufgrund seines Gesundheitszustands objektiv die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Klägerin bestand, kann nicht festgestellt werden.
(C) Der Verstorbene benötigte aufgrund seines Gesundheitszustands Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und dem Abwaschen von Geschirr. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen wäre er überfordert gewesen, sich täglich eine Mahlzeit zuzubereiten. Ein diesbezüglicher pflegerischer Unterstützungsbedarf war daher objektiv notwendig. Die Zubereitung einfacher Speisen wie Fertignahrung oder das Braten eines Spiegeleies wäre ihm selbstverständlich möglich gewesen. Auch diese Unterstützung wurde von der Klägerin geleistet, wobei sie Frühstück, Mittag- und Abendessen für den Verstorbenen und sich selbst zubereitete. Beim Einnehmen von Mahlzeiten benötigte er keine Hilfe. Auch der anschließende Abwasch wurde von der Klägerin durchgeführt.
Dem Verstorbenen war es möglich, mit seinem Auto in Lebensmittelgeschäfte zu fahren und Rezepte und Medikamente selbstständig zu besorgen. (D) Aufgrund seines Gesundheitszustands war es ihm nicht möglich, die über seinen persönlichen Bedarf hinaus notwendigen Bedarfsmittel wie Putz- und Waschmittel, Konserven, Öl, Essig, etc zu besorgen, weshalb dies von der Klägerin durchgeführt wurde. Dafür ging sie jeden Samstag einkaufen.
(E) Ein Reinigen der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände überließ der Verstorbene der Klägerin. Derartige Haushaltstätigkeiten waren dem Verstorbenen aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich, da diese aufgrund des eingeschränkten Lungenvolumens zu Luftnot geführt hätten. Haushaltstätigkeiten wie kochen, putzen, etc. hat der Verstorbene allerdings auch nicht selbst gemacht, als er noch gesund war.
(F) Aufgrund des verstärkten Schwitzens des Verstorbenen aufgrund seines Lungenleidens musste die Klägerin seine Leib- und Bettwäsche beinahe täglich waschen. Auch diese Tätigkeit wäre ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen und benötigte er dafür Unterstützung.
(G) Im gesamten Zeitraum zwei Jahre vor seinem Tod bestand ein monatlicher Pflegebedarf des Erblassers von zumindest 20 Stunden pro Monat. Diese Pflegeleistungen der Klägerin waren allesamt die letzten zwei Jahre vor seinem Tod erforderlich und wurden von ihr in diesem Zeitraum auch tatsächlich erbracht. Welche konkrete Zeit die Klägerin in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen für diese notwendigen Pflegeleistungen pro Tag/Woche/ Monat konkret aufwendete, kann nicht festgestellt werden.
Der Erblasser beantragte Zeit seines Lebens kein Pflegegeld. Auch die Klägerin beantragte kein Pflegegeld für ihn. Es kann nicht festgestellt werden, ob er die Klägerin dazu ermächtigte oder ihr den Auftrag erteilte, in seinem Namen Pflegegeld zu beantragen.
Dem Verstorbenen wäre aufgrund seines Gesundheitszustands Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG zugestanden. Dafür hätte er monatlich nachstehende Beträge erhalten:
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: EUR 162,50
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: EUR 165,40
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: EUR 175,00
Er nahm seit 2014 monatlich Barbehebungen in der Höhe von ca EUR 1.600,-- bis EUR 1.700,-- vor, womit er seine Lebenshaltungskosten und jene der Klägerin zumindest zum Teil mitfinanzierte. Diese Barbehebungen waren nicht als kausale Zuwendung für die von der Klägerin geleistete Pflege gedacht. Der Verstorbene lebte gemeinsam mit der Klägerin in der Wohnung der Klägerin (bzw ihrer Tochter) und bezahlte dafür keine Miete.“
Rechtlichbegründete das Erstgericht die neuerliche Klagsstattgebung damit, dass die Klägerin Anspruch auf ein Pflegevermächtnis im Sinn des § 677 ABGB habe, zumal nach den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen in den letzten zwei Jahren vor dem Tod ihres Lebensgefährten eine Pflegebedürftigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Stunden pro Monat vorgelegen sei. Der konkrete Aufwand der Klägerin werde ausgehend von den festgestellten, tatsächlich von ihr durchgeführten Leistungen in der Haushaltsführung, der erweiterten Reinigung der Wohnung, der Mithilfe bei der Leibwäsche und Reinigung der Bettwäsche gemäß § 273 ZPO mit zweieinhalb Stunden täglich bestimmt. Dabei handle es sich um einen Durchschnittswert über die letzten zwei Jahre vor dem Ableben des Verstorbenen, wobei berücksichtigt werde, dass der Aufwand zu Beginn unter Umständen geringer und unmittelbar vor dem Tod des Verstorbenen unter Umständen höher gewesen sei.
Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen hinsichtlich einer Abgeltung der von ihr erbrachten Leistungen habe nicht vorgelegen. Damit errechne sich ein Pflegevermächtnis von 2,5 Stunden x 365 Tage x 2 Jahre (= 1.825 Stunden), was beim angesprochenen und auch angemessenen Stundensatz von EUR 15,-- eine zu Recht bestehende Klagsforderung von EUR 27.375,-- ergebe. Eine Schadenminderungspflichtverletzung der Klägerin liege nicht vor. Da es sich beim Pflegevermächtnis um eine teilbare Forderung handle, seien die Beklagten als Erben quotenmäßig entsprechend der Erbquote von je einem Drittel zur Zahlung des Pflegevermächtnisses verpflichtet.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung zur Gänze mit einer neuerlichen Berufung . Sie führen eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragen die Abänderung des Ersturteils in eine gänzliche Klagsabweisung.
Die Klägerin begehrt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. In ihrer Beweisrüge bekämpfen die beklagten Parteien die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) bis (G) hervorgehobenen Feststellungen.
Sie stellen ihnen nachstehenden Alternativsachverhalt gegenüber:
ad (A): „Es kann nicht festgestellt werden, ab wann der Verstorbene aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr voll leistungsfähig war.“
ad (B): „Es kann nicht festgestellt werden, ob es beim Entleeren des Kathetersacks des Verstorbenen zu Verschmutzungen in der Wohnung kam und die Klägerin diese Verschmutzungen wahrgenommen und beseitigt hat.“
ad (C): „Der Verstorbene benötigte bei der Zubereitung von Mahlzeiten und dem Abwaschen von Geschirr keine pflegerische Hilfe. Die Zubereitung von einfachen Speisen sowie Fertignahrung war ihm möglich. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin den Verstorbenen pflegerisch beim Duschen unterstützte.“
ad (D): „Der Verstorbene war durchaus in der Lage, die Lebensmittel des täglichen Bedarfs selbst zu besorgen. Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit die Klägerin darüber hinaus Lebensmitteleinkäufe selbst für den Verstorbenen getätigt hat.“
ad (E): „Die Klägerin hat im Rahmen der Lebensgemeinschaft für den Verstorbenen Haushaltstätigkeiten durchgeführt. Dafür hat der Verstorbene der Klägerin eine monatliche finanzielle Unterstützung gegeben. Inwieweit sich diese Haushaltstätigkeit durch eine pflegerische Hilfe nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Verstorbenen geändert hat, kann nicht festgestellt werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, ab wann dies der Fall war.“
ad (F): „Es kann nicht festgestellt werden, ob sie die Leib- und Bettwäsche des Verstorbenen täglich waschen musste.“
ad (G): „Es kann nicht festgestellt werden, ab wann ein monatlicher Pflegebedarf des Verstorbenen notwendig war und in welchem Umfang pro Monat dieser gegeben war, bzw ob Pflegeleistungen von der Klägerin erforderlich waren und ob diese auch tatsächlich erbracht wurden.“
Da sich die Berufungsausführungen in der Tatsachenrüge auf alle kritisierten Feststellungen gemeinsam beziehen, werden sie im Folgenden auch einer gemeinsamen Behandlung unterzogen.
1.1. Die Berufungswerber führen ins Treffen, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts auch in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil nicht nachvollziehbar und zudem unrichtig sei. Das Erstgericht vermische und verwechsle jene Haushaltstätigkeiten der Klägerin, welche sie ohnedies und schon vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt erbracht habe, mit jenen Tätigkeiten, die aus pflegerischer Hinsicht notwendig gewesen seien. Insgesamt sei aus den Aussagen der befragten Zeugen abzuleiten, dass der Erblasser bis wenige Monate vor seinem Tod – laut einem Eintrag seines Hausarztes bis April 2023 – selbstständig gewesen sei. Dies habe das Erstgericht nicht entsprechend gewürdigt. Auch aus der Zeugenaussage des Schwagers des Verstorbenen könne abgeleitet werden, dass er noch drei Monate vor seinem Tod mit dem Auto einkaufen gewesen sei. Nur weil die Klägerin den gemeinsamen Haushalt geführt habe, die Wäsche gewaschen und gekocht habe, bedeute dies nicht, dass er pflegebedürftig gewesen sei und dass sie für ihn Pflegeleistungen erbracht habe. Die Aussage des Arztes, wonach der Verstorbene (erst) zwei Monate vor seinem Tod stark an Gewicht verloren habe, widerspreche außerdem der Feststellung, wonach die Klägerin jeden Samstag für ihn einkaufen gegangen sei.
Der gesundheits-/krankenpflegerische Sachverständige sei ausdrücklich nur von einem „hypothetischen“ Pflegeaufwand für die Pflegestufe 1 ausgegangen. Warum das Gericht ungeachtet dessen von einem „objektiven“ Pflegebedarf des Verstorbenen von mehr als 20 Stunden pro Monat ausgegangen sei, könne aus der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. Auch aus allgemeinen Erfahrungssätzen ließe sich diese Beurteilung nicht ableiten. Die Negativfeststellung, welche konkrete Zeit die Klägerin in den letzten zwei Jahren vor dem Tod ihres Lebensgefährten für notwendige Pflegeleistungen aufgewendet habe, stehe im Widerspruch dazu, dass angeblich ein monatlicher Pflegebedarf von zumindest 20 Stunden pro Monat bestanden habe. Die Parteiaussage der Klägerin sei absolut unglaubwürdig und hätte daher vom Erstgericht nicht verwertet werden dürfen.
1.2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO an keine gesetzlichen Regeln gebunden ist. Es hat nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht. Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts im Rahmen seiner Nachprüfungspflicht besteht lediglich darin, zu kontrollieren, ob die Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 , § 482 Rz 6).
Dieser Prüfung hält die erstrichterliche Beweiswürdigung Stand:
1.3. Das Erstgericht setzte sich eingehend und nachvollziehbar mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinander. Es befasste sich sehr wohl mit den Widersprüchen zwischen den Angaben der Klägerin und der von den Beklagten angebotenen Zeugen. Auch betonte es, dass die Klägerin bei ihrer Schilderung des Gesundheitszustands ihres verstorbenen Lebensgefährten in negativer Weise übertrieben habe, was unter anderem damit (nachvollziehbar) begründet wurde, dass ein derart schlechter Zustand des Erblassers, wie ihn die Klägerin geschildert habe, von seinen behandelnden Ärzten wohl wahrgenommen worden wäre.
1.4. Angesichts der divergierenden Aussagen der Parteien sowie auch der jeweils von ihnen angebotenen Zeugen legte das Erstgericht ein besonderes Augenmerk auf die Aussagen der den Verstorbenen behandelnden Ärzte und berücksichtigte dabei insbesondere die Ausführungen der pulmologischen Fachärztin zu seinen Lungenfunktionseinschränkungen. Dass er angesichts seines stark eingeschränkten Lungenvolumens – von nur mehr 30 % im Jahr 2018 (also bereits 5 Jahre vor seinem Tod) – zahlreiche körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht mehr selbst erledigen konnte, steht in Anbetracht dessen, dass ein gesunder Mensch – wie dies die Ärztin vor Gericht ebenfalls erläuterte – ein Lungenvolumen von 80 % hat, außer Frage. Bereits vor diesem Hintergrund begegnen die Feststellungen, dass der Verstorbene (jedenfalls) zwei Jahre vor seinem Tod nicht mehr voll leistungsfähig war (A) , dass er bei der Besorgung von schweren Bedarfsmitteln – wie Konserven und dergleichen – Hilfe benötigte (D) und das Reinigen der Wohnung (E) sowie der Leib- und Bettwäsche (F) nicht mehr selbst erledigen konnte, keinen Bedenken.
1.5. Auch die entscheidungswesentliche, im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffene Feststellung (G) , dass zwei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen ein monatlicher Pflegebedarf von zumindest 20 Stunden pro Monat bestand, erweist sich in Anbetracht der Ausführungen der pulmologischen Fachärztin nicht als korrekturbedürftig. Selbst dann, wenn – was ohnedies feststeht – die Klägerin auch schon früher für den Verstorbenen kochte, putzte und den Haushalt führte, besteht angesichts seiner (im Verfahren nicht weiter strittigen) COPD-Erkrankung für das Berufungsgericht kein Zweifel daran, dass damit im Zusammenhang ein wöchentlicher Pflegebedarf von zumindest 5 Stunden vorlag. Stichhaltige Bedenken gegen diese zentrale Feststellung (G) werden in der Beweisrüge nicht aufgezeigt.
Dem Argument, dass die kritisierte Feststellung (G) mit der weiters getroffenen Negativfeststellung zur Frage, welche konkrete Zeit in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen für notwendige Pflegeleistungen konkret von der Klägerin aufgewendet wurden, mit der Feststellung des monatlichen Pflegebedarfs von zumindest 20 Stunden pro Monat nicht vereinbar sei, kann nicht gefolgt werden: Bei den 20 Stunden pro Monat handelt es sich lediglich um den Mindestpflegeaufwand, nicht aber um den tatsächlichen Aufwand, den das Erstgericht aufgrund der Negativfeststellung (G - letzter Satz )zutreffend in Anwendung des § 273 ZPO rechtlich bemaß. Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0040341), weshalb darauf bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird.
1.6. Entgegen den Ausführungen in der Beweisrüge wurden die im ersten Rechtsgang zum Pflegebedarf bei der Leibeswäsche (erweiterten Körperpflege) des Erblassers getroffenen Feststellungen in der im zweiten Rechtsgang gefällten Entscheidung nicht wiederholt. Insbesondere wurden die in S 6 der Berufung unter 2.3. zitierte Feststellung zum Duschen (erster Satz) sowie die unter Pkt 2.4. (erster Satz) wiedergegebene Feststellung zur täglichen Zubereitung von Mahlzeiten im zweiten Rechtsgang nicht mehr getroffen . Diesbezüglich wird von den Berufungswerbern irrtümlich der Sachverhalt aus der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung zitiert, weshalb sich die Beweisrüge insoweit nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist.
Dass die Leib- und Bettwäsche aufgrund der beim Verstorbenen bestehenden Erkrankungen in einem weit überdurchschnittlichen Ausmaß notwendig war, ergibt sich sowohl aus den Aussagen seines Hausarztes als auch den Angaben der Pulmologin. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Feststellung (F) im Ergebnis keinen Bedenken.
1.7. Insgesamt gelingt es den Berufungswerbern somit nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erwecken. Das Berufungsgericht übernimmt vielmehr die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage als das Ergebnis einer nachvollziehbaren und sich mit allen Aspekten des Verfahrens auseinandersetzenden lebensnahen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilungführen die Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das angefochtene Urteil auf einem methodisch unzutreffenden Ansatz bei der Anwendung des § 677 ABGB beruhe. Aufgrund der zur Frage, welche Zeit die Klägerin pro Tag/Woche bzw Monat für notwendige Pflegeleistungen aufgewendet habe, getroffenen Negativfeststellung hätte das Erstgericht die Klage zur Gänze abweisen müssen. Die Höhe eines Pflegevermächtnisses werde nämlich zum einen durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege und zum anderen durch das Ausmaß der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen begrenzt. Allein die bloße Auflistung der Krankheiten des Verstorbenen reiche für die Bejahung eines Pflegevermächtnisses nicht aus. Das Erstgericht habe es auch im zweiten Rechtsgang unterlassen, eine eigenständige und zeitlich differenzierte Beurteilung des Pflegeaufwands vorzunehmen und habe lediglich einen Durchschnittswert für den gesamten Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tod herangezogen. Eine derartige Pauschalierung entspreche nicht dem Maßstab des § 677 ABGB.
Im Übrigen sei aus dem Sachverhalt auch abzuleiten, dass der Verstorbene durch Barbehebungen von monatlich EUR 1.600,-- bis EUR 1.700,-- die Lebenserhaltungskosten der Klägerin zum Teil mitfinanziert habe. Diese Zuwendung stelle eine anrechenbare kausale Leistung des Verstorbenen dar, welche bei der Bemessung des Pflegevermächtnisses mitberücksichtigt hätte werden müssen, zumal sich das Gericht bei der Ausmittlung der Höhe des Vermächtnisses an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu orientieren habe. Das Erstgericht hätte daher für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung die eingewendete Gegenforderung zumindest bis zur Höhe der Klagsforderung gemäß § 273 ZPO als zu Recht bestehend feststellen müssen.
3. Dazu ist auszuführen:
3.1. Zunächst kann hinsichtlich der Anwendung des österreichischen Sachrechts sowie der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu den §§ 677ff ABGB auf die aufhebende Entscheidung vom 30.10.2025 verwiesen werden.
3.2. Entgegen dem in der Berufung von den Beklagten vertretenen Standpunkt wurden die für die Beurteilung des geltend gemachten Vermächtnisanspruchs nach § 677 ABGB notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang sehr wohl getroffen: Aus dem Sachverhalt geht nunmehr hervor, dass die vom Gesetzgeber normierte Geringfügigkeitsgrenze (siehe dazu Pkt 2.5.4. im Aufhebungsbeschluss ON 77) jedenfalls zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers und bis zu seinem Ableben überschritten wurde. Damit ist das notwendige Pflegeausmaß im (gesamten) klagsgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht mehr bloß als geringfügig einzustufen, weil nach den Feststellungen in diesem Zeitraum ein monatlicher Pflegebedarf von zumindest 20 Stunden pro Monat bestand.
3.3. Dass den sich in einer Negativfeststellung zum genauen Stundenausmaß niederschlagenden Beweisschwierigkeiten durch Heranziehung des § 273 ZPO Rechnung getragen wurde, erweist sich ebenfalls nicht als korrekturbedürftig. Dazu ist klarstellend festzuhalten, dass die Frage, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, verfahrensrechtlicher Natur ist und eine allenfalls unrichtige Heranziehung der Bestimmung daher mit Mängelrüge bekämpft werden müsste. Ob allerdings die gemäß dieser Bestimmung erfolgte Betragsfestsetzung im Ergebnis richtig ist, stellt eine Rechtsfrage dar (RS0040322, RS0111576, RS0040282), was von den Berufungswerbern auch zutreffend mit Rechtsrüge aufgegriffen wird.
Im Ergebnis kann ihren dahingehenden rechtlichen Überlegungen aber nicht beigetreten werden:
3.4. Die Einschätzung des durchschnittlichen täglich notwendigen Pflegeaufwands des Erblassers über den hier maßgeblichen Zeitraum von zwei Jahren bis zu seinem Tod mit zweieinhalb Stunden pro Tag ist jedenfalls plausibel und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch dass das Erstgericht von einem Durchschnittswert ausging und dabei mitberücksichte, dass der zeitliche Aufwand gegen Ende erhöht und anfangs (gemeint zu Beginn des 2-Jahres-Zeitraums) wohl noch etwas geringer gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Wesentlich ist – und dies wurde, wie bereits dargelegt, im zweiten Rechtsgang festgestellt – dass die Geringfügigkeitsgrenze von 20 Stunden pro Monat jedenfalls im gesamten klagsgegenständlichen Zweitraum überschritten war.
Zusammengefasst hat das Erstgericht den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
3.5. Dass die Klägerin vom Verstorbenen eine Zuwendung oder ein Entgelt für die von ihr erbrachten Leistungen erhielt, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Diesbezüglich wurde bereits im ersten Rechtsgang klargestellt, dass der Beitrag zu Lebenserhaltungskosten jedenfalls keine kausale Zuwendung im Sinn des § 677 Abs 1 ZPO darstellt (RS0133720; siehe Pkt 2.7.2. des Aufhebungsbeschlusses ON 77).
Insgesamt kann dem Rechtsmittel somit kein Erfolg beschieden sein.
4.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Werden mehrere Beklagte in Anspruch genommen, hinsichtlich derer – wie hier – keine Solidarhaftung gegeben ist, hat eine gesonderte Kostenentscheidung für diese stattzufinden. Bei einer gleichteiligen Beteiligung der drei Beklagten am Verfahren von jeweils einem Drittel beläuft sich ihre jeweilige Kostenersatzverpflichtung auf jeweils ein Drittel der Kosten der Berufungsbeantwortung.
5.Die Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn der von § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zulässig. Die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung ist nicht revisibel (RS0043371). Auch der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung vorgenommenen Einschätzung (hier des täglichen Pflegeaufwands mit 2,5 Stunden) kommt nach der ständigen Rechtsprechung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden