Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8.4.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 31.1.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgelehnt. Am 20.6.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er habe eine Drogen- und Anti-Aggressions-Therapie erfolgreich abgeschlossen, sei sozial integriert, habe ein Einkommen und eine Wohnung und wolle nach der Haft arbeiten und die Drogentherapie ambulant fortsetzen (ON 2.2 und ON 5).
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine sehr gute Arbeitsleistung und äußert keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 20.6.2026 (ON 2.1).
Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck bestätigt eine aktive Teilnahme des Strafgefangenen am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm mit ergänzenden Elementen der Suchttherapie. Der Strafgefangene zeige sich intrinsisch motiviert, reflexionsbereit und compliant, nehme die therapeutischen Angebote gewissenhaft wahr und nutze regelmäßig die Möglichkeit klinisch-psychologischer Behandlungsgespräche. Er habe im therapeutischen Kontext selbst geäußert, sich zum aktuellen Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag noch nicht ausreichend vorbereitet zu fühlen. Diese Selbsteinschätzung werde aus fachlicher Sicht geteilt. Eine weitere Stabilisierung und Festigung der erteilten Fortschritte im weiteren Vollzugsverlauf erscheine sinnvoll (ON 2.6).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Stichtag 20.6.2026 nach dessen Anhörung ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die sehr gute Führung und Arbeitsleistung des Strafgefangenen ist ebenso positiv zu vermerken wie die Wahrnehmung der psychotherapeutischen Angebote in der Justizanstalt. Allerdings weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen bereits 23 Eintragungen auf, wobei fünf Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei der derzeitigen Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt es sich bereits um die elfte. Er wurde schon dreimal aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Die ersten beiden bedingten Entlassungen mussten teils nach Verlängerung der Probezeit jeweils widerrufen werden (Punkte 16 und 18 der Strafregisterauskunft). Zuletzt wurde A* am 10.5.2020 unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung konnte schließlich für endgültig erklärt werden, wobei er jedoch nur etwas mehr als acht Monate nach Ablauf der Probezeit die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Taten beging.
Dieses Vorleben lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Keine Ergebnisse gefunden