Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.3.2026, AZ ** (= GZ **-10 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und f e s t g e s t e l l t, dass der angefochtene Beschluss im Ausspruch der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO im Umfang der Datenkategorie Finanzdaten bzw Crypto (Daten mit Bezug zu Zahlungen und Zahlungssystemen; usw) das Gesetz in der Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO v e r l e t z t .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB. Dieses Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich mit Verfügung vom 9.4.2026 aus tatsächlichen Gründen nach § 190 StPO eingestellt.
Am 19.3.2026 ordnete die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 1) nach § 110 Abs 1 Z 1 und 3 StPO die Sicherstellung allfälliger anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten aufgefundener Mobiltelefon(e) aus Beweisgründen und zur Sicherung einer allfälligen Konfiskation und 2) aufgrund gerichtlicher Bewilligung nach §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme dieses(r) Mobiltelefons(e) samt darauf befindlicher Daten sowie von Daten die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert sind, soweit auf sie von diesen aus zugegriffen werden kann zum Zweck der Auswertung der Daten für den Zeitraum 29.2.2024 bis zum Vollzug der Beschlagnahme durch die Kriminalpolizei, längstens jedoch bis zum 5.4.2026 an, wobei die Beschlagnahme – soweit hier von Relevanz – auch die Datenkategorie Finanzdaten bzw Crypto (Daten mit Bezug zu Zahlungen und Zahlungssystemen; usw) in Bezug auf näher bezeichnete Dateninhalte (mit-)umfasste (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht Punkt 2) dieser staatsanwaltschaftlichen Anordnung, befristete die Maßnahmen bis 30.4.2026 und verwies zur Begründung auf die Gründe der staatsanwaltschaftlichen Anordnung (RIS-Justiz RS0124017).
Am 30.3.2026 wurde der Beschuldigte durch die Kriminalpolizei zum bestehenden Tatverdacht förmlich nach § 164 StPO einvernommen. Dabei kam es auch zu einer ersten Sichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten, das mangels Beweisrelevanz für die aufzuklärende Tat nach der Einvernahme wiederum an ihn ausgefolgt wurde (Abschlussbericht ON 14.2, 6).
Gegen den angeführten, letztlich nicht vollzogenen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, mit der er ausschließlich die gerichtliche Bewilligung der Datenkategorie „Finanzdaten bzw Crypto“ als nicht erforderlich und überschießend kritisiert. Der Beschuldigte stehe im zusammengefassten Verdacht, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der ** beteiligt zu haben, indem er über soziale Medien wie ** und ** auf von ihm betriebenen Kanälen Propaganda für die ** durch Veröffentlichung von Lichtbildern von Kampfeinsätzen und Symbolen der ** betrieben habe. In Ansehung dieses abzuklärenden Tatverdachts sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beschlagnahme von Finanzdaten bzw Crypto aus Beweisgründen erforderlich sein soll und welche Informationen für die Aufklärung der Straftat ermittelt werden könnten. Dies sei im angefochtenen Beschluss auch unbegründet geblieben, ein Passus mit Hinweisen auf Suchtgiftgeschäfte des Beschuldigten sei ersichtlich irrtümlich in den Antrag und die gerichtliche Bewilligung übernommen worden, zumal sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf allfällige Delikte des Beschuldigten nach dem SMG ergeben würden. Der angefochtene Beschluss verletze daher das Gesetz in § 115f Abs 3 StPO. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss in Stattgebung der Beschwerde im bekämpften Umfang aufzuheben und den darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen oder die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 11).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt im spruchgemäßen Sinn Berechtigung zu.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Nach Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahmen und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Zufolge Abs 3 leg cit haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Die wichtigste Vorgabe für den Inhalt der Anordnung und Bewilligung ist somit, dass darin festgelegt werden muss, nach welchen Daten konkret gesucht werden soll, wofür eine Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte sowie des betreffenden Zeitraums erforderlich ist ( Salimi , LiK-StPO² § 115f Rz 6). Unter Datenkategorien sind dabei allgemeine Festlegungen zur Datenart zu verstehen ( SalimiaaO Rz 7 mwN). Die genauen Datenkategorien sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig (§ 5 StPO; vgl Einführungserlass vom 23.12.2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Aktenzeichen 2024-0.859.242 [S 578.033], S 10).
Mit Blick auf die zum Bewilligungszeitpunkt aus dem Akteninhalt ableitbare Verdachtslage gegen den Beschuldigten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vor ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 3Rz 289). Demnach stand der Beschuldigte im konkreten Verdacht, sich in der Zeit ab zumindest Februar 2024 bis Juli 2024 in ** (**) und an anderen Orten (§ 64 Abs 1 Z 9 lit b und f StGB) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, indem er im Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, in der Zeit ab Frühjahr 2024 in wiederholten Fällen auf von ihm betriebenen Kanälen über die sozialen Medien ** und ** Propaganda für die ** durch die Veröffentlichungen von Lichtbildern von Kampfeinsätzen und Symbolen der ** betreiben habe. Dieser Verdacht, dass er durch das inkriminierte Tatgeschehen in objektiver und subjektiver Hinsicht das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB begangen habe, konnte nach dem Akteninhalt bedenkenlos auf die Erstangaben des Beschuldigten anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz (Niederschrift ON 2.5, 1 ff) iVm vorgelegten aktenkundigen Unterlagen anhängig gewesener bzw anhängiger Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der ** mit dem dortigen Tatvorwurf Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art 7 Abs 2 Antiterrorgesetz Nr 37113, Art 43 Abs 1, 53 Abs 1 des ** Strafgesetzbuches und Art 324 und 325 der ** Strafprozessordnung gestützt werden. Diese Unterlagen verweisen auf Ausdrucke von Social-Media-Beiträgen des Beschuldigten. Sie haben mehrfach öffentlich geteilte zugängliche Beiträge im Tatzeitraum zum Gegenstand, in denen er die bewaffnete Terrororganisation ** verherrlicht und unterstützt habe (ON 8.2, 1 ff).
Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft **, Ermittlungsabteilung für Terrorstraftaten, am 19.9.2024 eine Anklageschrift gegen den Beschuldigten eingebracht. Das Verfahren behängt zu AZ ** bei der Vierten Strafkammer für schwere Straftaten beim Gericht erster Instanz **. Im dortigen Verfahren ist der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben.
Bei dieser konkreten Verdachtslage war bezogen auf den Bewilligungszeitpunkt die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten und der Mobiltelefone des Beschuldigten aus Beweisgründen erforderlich. Es konnte mit Blick auf die in Untersuchung gezogene Delinquenz berechtigterweise angenommen werden, dass sich auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten mit Internetzugang Informationen finden und ermittelt werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind.
Mit Blick auf die mutmaßlich begangenen Taten war die bewilligte Zwangsmaßnahme hinsichtlich der Datenkategorie Finanzdaten bzw Crypto (die übrigen Datenkategorien wurden ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen – vgl RIS-Justiz RS0089977 [T5]) jedoch wie der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz im Rahmen seiner Beschwerde zutreffend aufzeigt nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Hinweise darauf, dass Zahlungsvorgänge oder sonstige Transaktionen zur Aufklärung des in Ermittlung gezogenen Tatverdachts dienen könnten, finden sich weder in der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch im sonstigen Akt. Der Hinweis auf „Suchtgiftgeschäfte des Beschuldigten“ wurde ersichtlich irrtümlich in die Anordnung der Staatsanwaltschaft und damit gerichtliche Bewilligung übernommen, zumal das Verfahren wegen allfälliger Vergehen nach dem SMG gegen den Beschuldigten nicht geführt wurde. Für eine solche Verdachtslage gab es auch keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und mit Blick auf das verbleibende Prüfungskalkül, das fallbezogen in einem abgeschlossenen historischen Geschehen besteht, die im Spruch ersichtliche Gesetzesverletzung festzustellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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