Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei B* S.p.A. , vertreten durch Riess· Schneider Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (restlich) EUR 26.311,95 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 2.875,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 26.5.2022 ereignete sich gegen 12.00 Uhr auf der ** in Fahrtrichtung Süden im Gemeindegebiet von C* (**) ein Verkehrsunfall mit folgenden Beteiligten:
* der vom Gatten der Klägerin gelenkte und gehaltene sowie auf die Klägerin zugelassene Autocaravan der Marke ** mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen ** (Klagsfahrzeug),
* der von D* gelenkte und auf die E* zugelassene LKW der Marke ** mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen **, dessen KFZ-Haftpflichtversicherer zum Unfallzeitpunkt die Beklagte war (Beklagtenfahrzeug) sowie
* der von F* gelenkte PKW der Marke ** mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ** (Beteiligtenfahrzeug).
Die Erstzulassung des Klagsfahrzeugs datiert mit 14.9.1972. Der Gatte der Klägerin erwarb es mit Kaufvertrag vom 7.8.2018 um EUR 6.000,--. Die Klägerin war zum Unfallszeitpunkt Beifahrerin im Klagsfahrzeug, das auf die Klägerin zugelassen worden war, weil dadurch die Versicherungsprämien niedriger waren.
Die Klägerin und ihr Gatte befanden sich am Unfallstag auf dem Weg Richtung Süden. Das Klagsfahrzeug näherte sich der Unfallstelle vorerst am rechten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h. F* fuhr mit seinem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h. Das Beklagtenfahrzeug näherte sich der Unfallstelle zunächst über die Autobahnauffahrt C* am Beschleunigungsstreifen zum Einfahren auf die Autobahn. Das Klagsfahrzeug spurte von der ursprünglich am rechten Fahrstreifen gelegenen Fahrlinie nach links in den Fahrstreifen des F* hinein und kollidierte mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen die rechte hintere Fahrzeugseite des Beteiligtenfahrzeugs. Im Kollisionsauslauf des Zusammenstoßes zwischen dem Klagsfahrzeug und dem Beteiligtenfahrzeug kam das Klagsfahrzeug ins Schleudern und steuerte wieder nach rechts über den rechten Fahrstreifen der Autobahn in den Bereich des Autobahnzubringers hinein. In der Folge kam es während des Schleudervorgangs zu einer Kollision zwischen der rechten Fahrzeugseite des Klagsfahrzeugs und dem linken vorderen Fahrzeugeck des Beklagtenfahrzeugs in etwa am Übergang zwischen dem rechten Fahrstreifen und dem Beschleunigungsstreifen. Das Beklagtenfahrzeug schob das Klagsfahrzeug sodann bis zum Stillstand vor sich hin. In Unfallendlage fingen beide Fahrzeuge Feuer und brannten vollständig aus.
Nicht feststellbar sind
* die genaue Kollisionsstelle des Klagsfahrzeugs und des Beteiligtenfahrzeugs in Längsfahrbahnrichtung;
* weshalb das Klagsfahrzeug in den linken Fahrstreifen des Beteiligtenfahrzeugs spurte und mit diesem kollidierte;
* ob und inwieweit der Lenker des Beklagtenfahrzeugs mit seinem Fahrverhalten einen objektiven Reaktionsanlass für den Gatten der Klägerin bot, der kausal für den gegenständlichen Unfall war;
* ob es vor der Kollision des Klagsfahrzeugs mit dem Beteiligtenfahrzeug zu einer Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug bei dessen Einfahren in die Autobahn gekommen ist;
* die tatsächliche Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs beim Einfahren in die Autobahn bzw während der Annäherung an die Kollisionsstelle;
* wann bzw ob und allenfalls in welchem Ausmaß sich das Beklagtenfahrzeug am rechten Hauptfahrstreifen befand;
* insgesamt die Umstände, die zur Kollision des Klagsfahrzeugs mit dem Beteiligtenfahrzeug führten, die ihrerseits zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug führte.
Dieser Sachverhalt steht (wie schon im ersten Rechtsgang) im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs unbekämpft fest.
Im ersten Rechtsgang nahmen die Klägerin und ihr Gatte (als Zweitkläger) die Beklagte aufgrund dieses Unfalls in Anspruch. Über das Leistungs- und Feststellungsbegehren des Gatten der Klägerin wurde rechtskräftig entschieden. Gleichfalls in Rechtskraft erwuchsen bislang die (abweisende) Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Klägerin sowie deren Leistungsbegehren im den Betrag von EUR 26.311,95 s.A. übersteigender Höhe.
Gegenstand des zweiten Rechtsgangs blieb sohin ein Zahlungsbegehren der Klägerin in Höhe von EUR 26.311,95 s.A., der Hälfte des ihr – zwischenzeitlich der Höhe nach unstrittig – unfallbedingt erwachsenen Schadens. Dass auf dieses Begehren italienisches Sachrecht Anwendung findet, ist gleichfalls unstrittig.
Die Klägerin verficht letztlich den Standpunkt, als bloße Beifahrerin und Zulassungsbesitzerin werde sie von der Vermutungsregelung in Art 2054 codice civile (c.c.) nicht erfasst, sodass ihr – ungeachtet der weitgehenden Unaufklärbarkeit des Unfalls – voller Schadenersatz zustehe. Dieses Ergebnis sei auch unionsrechtlich geboten, weil die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 in deren Absatz 20 vorsehe, dass dem Geschädigten unabhängig vom Unfallsort eine vergleichbare Behandlung garantiert werde; nach österreichischem Recht könne im Hinblick auf die Regelungen des EKHG aber keine Kürzung ihres Anspruchs vorgenommen werden. Außerdem könne sie von der Beklagten als Gesamtschuldnerin im Sinn des Art 2055 c.c. den Ersatz ihrer gesamten unfallkausalen Schäden fordern.
Die Beklagte bestreitet und hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vermutungsregelung in Art 2054 Abs 2 c.c. begründe keine Vermutung einer vollen Haftung eines Unfallbeteiligten, sondern dass jeder im gleichen Ausmaß, also zu 50 %, zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen habe. Die Klägerin sei als Zulassungsbesitzerin nach italienischem Recht als Eigentümerin des Klagsfahrzeugs anzusehen und müsse sich bei Geltendmachung ihrer Ansprüche die Haftungsquote anrechnen lassen.
Nach Ergänzung des Gutachtens zum italienischen Recht wies das Erstgericht das restliche Begehren der Klägerin unter Hinweis auf Art 2054 Abs 2 c.c. (neuerlich) ab. Das italienische Recht kenne keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Nach der genannten Bestimmung werde bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass bei einer Kollision von Fahrzeugen beide beteiligten Fahrzeugführer zu gleichen Teilen zum Eintritt des Erfolgs beigetragen haben. Die Klägerin komme in den Genuss dieser Vermutungsregelung, weil sie Beifahrerin gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich als nicht berechtigt :
1. Im Unterschied zum österreichischen EKHG existiert im italienischen Recht für den Bereich der Straßenverkehrsunfälle kein Gefährdungstatbestand. Ausgangspunkt für eine deliktische Haftung ist daher zunächst Art 2043 c.c.; die dort normierte Generalklausel baut auf dem Verschuldensprinzip auf. Der Geschädigte, der sich darauf stützen will, ist für das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale wie Handlung und Kausalität, Rechtswidrigkeit sowie Verschulden beweispflichtig. Nur wenn ihm dieser Nachweis gelingt, kann er mit seinem Begehren erfolgreich sein (ON 100 S 3 [Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen für italienisches Recht]).
2. Für Unfälle im Straßenverkehr enthält Art 2054 c.c. einen deliktischen Sondertatbestand, der auszugsweise lautet:
Der Lenker eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs ist verpflichtet, den durch den Verkehr des Fahrzeugs an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens mögliche getan zu haben.
Im Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder der Lenker im gleichen Ausmaß zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat.
Der Eigentümer des Fahrzeugs oder an seiner Stelle der Fruchtnießer oder der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt haftet mit dem Lenker als Gesamtschuldner, wenn er nicht nachweist, dass der Verkehr des Fahrzeugs gegen seinen Willen erfolgt ist (ON 46 S 6/7 [wie vor]).
Dem Eigentümer sind sohin nach dieser Norm auch der Fruchtnießer und der Käufer mit Eigentumsvorbehalt gleichgestellt; nach Art 91 Abs 2 c.d.s. [nuovo codice della strada] ist mittlerweile auch der Leasingnehmer dem Eigentümer gleichgestellt. Diese Aufzählung ist taxativ, die Anwendung etwa auf Mieter, Entlehner oder anderweitige Besitzer („Halter“) lehnt die italienische Rechtsprechung ab. Dabei kommt es auf das tatsächliche Eigentum an. Sogar die Eintragung in das italienische Kraftfahrzeugregister wird bloß als Indiz herangezogen (ON 100 S 4).
3. Nach der älteren italienischen Rechtsprechung konnte sich der Beifahrer nicht auf die Vermutungen des Art 2054 c.c. stützen. Damit blieb es für ihn bei Art 2043 c.c. als Anspruchsgrundlage (ON 100 S 5). Nach der älteren Judikatur in Italien wäre das Begehren der Klägerin im Hinblick auf die zahlreichen Negativfeststellungen und deren Beweislast zur Gänze erfolglos geblieben.
Zwischenzeitlich ist nach der italienischen Rechtsprechung die Vermutungsregel des Art 2054 c.c. auch zugunsten des Beifahrers anzuwenden. Dies gilt sowohl gegenüber dem Fahrzeuglenker, bei dem er Beifahrer ist, als auch gegenüber dem Lenker eines anderen kollisionsbeteiligten Fahrzeugs. Davon betroffen ist unter anderem auch die vorzitierte Vermutungsregelung in Art 2054 Abs 2 c.c. (ON 100 S 4/5). Daraus resultiert, dass das Erstgericht der Klägerin völlig richtig im ersten Rechtsgang bloß den hälftigen ihr erwachsenen Schaden ersetzt hat, während deren noch verfahrensgegenständliches Restbegehren der Abweisung verfallen muss.
4. Die Rechtsmittelwerberin verficht den Standpunkt, das Erstgericht habe bei seiner Beurteilung Art 2055 c.c. übersehen und nicht hinreichend auf die darin geregelte gesamtschuldnerische Haftung Bedacht genommen: Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hafte infolge Art 2054 Abs 2 c.c. zu 50 %; ihr Gatte als Lenker des Klagsfahrzeugs hafte aufgrund derselben Regelung gleichfalls zur Hälfte. Gegenüber der Rechtsmittelwerberin als bloßer Beifahrerin hingegen würden beide Lenker und damit auch die Beklagte als Versichererin als Gesamtschuldner für den gesamten Schaden haften. Das Wesen der Solidarhaftung bestehe ja gerade darin, dass sich der Geschädigte an jeden der Schuldner halten und von diesem den gesamten Schaden fordern könne. Die hälftige Verschuldensteilung sei ausschließlich im Innenverhältnis hinsichtlich des Rückgriffsrechts zwischen den Schädigern relevant, dürfe aber nicht zu einer Kürzung des Anspruchs der Geschädigten im Außenverhältnis führen.
4.1. Richtig ist, dass mehrere Personen, denen die schädigende Handlung zuzurechnen ist, dem Geschädigten nach Art 2055 c.c. solidarisch haften. Diese Norm regelt einerseits die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Geschädigten bei konkurrierendem Verschulden mehrerer Schädiger und andererseits das Verhältnis zwischen den Mitverpflichteten (ON 100 S 6).
4.2. Unzutreffend ist aber der von der Rechtsmittelwerberin hieraus gezogene Schluss, weil sie ihre Beweislast im Sinn des Art 2043 c.c. übergeht. Aufgrund der zahlreich getroffenen Negativfeststellungen zum Unfallshergang ist ihr der Beweis eines Verschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs (das sich die Beklagte zurechnen lassen müsste) nicht gelungen. Insoweit geht der Rückgriff auf eine gesamtschuldnerische Haftung schon im Ansatz ins Leere. Nur infolge der Regelung in Art 2054 Abs 2 c.c. kommt überhaupt eine Haftung der Beklagten in Betracht. Diese erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Schaden der Klägerin, sondern bloß auf dessen Hälfte, weil die Vermutungsregelung auf das gleiche Ausmaß der Verursachung abstellt. Auch insoweit schlägt der Rückgriff auf eine solidarische Haftung der am Unfall Beteiligten nicht durch; vielmehr verkennt die Rechtsmittelwerberin die grundsätzlich sie treffende Beweislast, die nur durch die genannte Vermutungsregelung eine Erleichterung erfährt.
4.3. Anderes hat auch der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige nicht dargelegt. Vielmehr hat er in seiner schlussendlichen Gutachtenserörterung (ON 107) ausgeführt, ohne diese Verschuldensregelung (gemeint Art 2054 Abs 2 c.c.) hätte die Klägerin überhaupt kein Verschulden „des Beklagten“ nachgewiesen; das italienische Recht kenne keine mit dem EKHG vergleichbare Gefährdungshaftung. Als Ausgleich existierte im italienischen Recht die genannte Vermutungsregelung, wobei diese nur bis zur Hälfte greife.
5. Die von der Berufungswerberin erwähnte Richtlinie hat nichts mit der Auslegung nationalen Schadenersatzrechts zu tun (ON 107 S 3/4). Die Richtigkeit der Ausführungen des bestellten Sachverständigen zieht selbst das Rechtsmittel nicht in Zweifel. Die Bezugnahme auf eine italienische Rechtsanwaltskanzlei (Fußnote auf RMS 6 unten) geht angesichts der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen schon im Ansatz ins Leere. Im Übrigen befasst sich der für den Standpunkt der Klägerin herangezogene Artikel mit Bestimmungen des italienischen Privatversicherungsrechts und nicht mit Schadenersatzrecht (Art 141 des Gesetzbuches für private Versicherungen); die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr 15313 führt bloß aus, dass auf den Beifahrer gleichfalls Art 2054 c.c. zur Anwendung gelangt. Das EKHG greift – wie bereits dargelegt – hier nicht.
6. Insgesamt ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen. Ein Eingehen auf die in der Berufungsbeantwortung behaupteten Feststellungsmängel ist sohin nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Klägerin der Beklagten die rechtzeitig verzeichneten Kosten deren Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen. Der Höhe nach ist insoweit ein Abstrich vorzunehmen, als der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nur eine Partei gegenüberstand, sodass ein Streitgenossenzuschlag nicht zusteht. Abzüglich dieser Position ergeben sich ersatzfähige Kosten von EUR 2.875,92.
Bei der Beurteilung ausländischen Rechts kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war (vgl dazu: Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 502 ZPO Rz 70 und 71). Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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