Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.11.2025, GZ **-11, nach der am 14.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. a Draschl sowie des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 02.06.2025 in ** vor dem Landesgericht Innsbruck in der Hauptverhandlung in der Strafsache ** gegen B* als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Aussage, er habe mit B* im Zusammenhang mit dem Kokainhandel nie etwas zu tun gehabt, falsch ausgesagt.
Hiefür wurde er nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 9) Berufung des Angeklagten, die er schriftlich nicht ausführte. In der Berufungsverhandlung gab er an, die Strafe sei viel zu hoch, weil er nicht falsch ausgesagt habe, sondern B* lediglich 3 Gramm Kokain gegeben und mit ihr ansonsten nichts zu tun gehabt und ihr auch sonst nichts gegeben habe.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Angeklagte in der Berufungsverhandlung seine lediglich gegen den Strafausspruch angemeldete Berufung (erstmals) auch wegen des Ausspruchs über die Schuld ausführte, indem er vorbrachte, nicht falsch ausgesagt zu haben, ist sie mangels Anmeldung einer Berufung auch wegen des Ausspruchs über die Schuld in diesem Umfang unbeachtlich. Amtswegig aufzugreifende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil im Übrigen nicht an.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd keinen Umstand, erschwerend hingegen den raschen Rückfall (offensichtlich gemeint: nach der letzten Verurteilung im April 2025) sowie die Tatbegehung während des Strafvollzugs. Darüber hinaus sah das Erstgericht (unter Berufung auf Riffelin WK² StGB § 32 Rz 35 f) infolge von zehn zählbaren, nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen zwar nicht den besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB, jedoch im Rahmen spezialpräventiver Erwägungen bei der Strafmaßbestimmung eine strafschärfende Gefährlichkeitsprognose als begründet.
Ausgehend von den zutreffenden und vollständigen Strafzumessungsgründen des Erstgerichts, die vom Berufungswerber nicht kritisiert werden und der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, insbesondere auch dem Vollzug von Freiheitsstrafen, erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, die damit die Strafbefugnis nicht einmal zu einem Viertel ausschöpft, als keinesfalls zu strenge Sanktion, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen und auch präventiven Aspekten Rechnung tragend, weshalb sich das Oberlandesgericht zu einer Herabsetzung nicht veranlasst sah.
Eine Geldstrafe (§ 37 Abs 1 StGB), Strafkombination (§ 43a Abs 2 StGB) oder bedingte (§ 43 Abs 1 StGB) bzw teilbedingte (§ 43a Abs 3 StGB) Nachsicht der Freiheitsstrafe scheitern fallaktuell aufgrund der Vielzahl der Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, insbesondere dem Vollzug von Freiheitsstrafen, an spezialpräventiven Erwägungen.
Der Strafberufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden