Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.3.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt im elektronisch überwachten Hausarrest eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu B*. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrestes von zwei Monaten und zehn Tagen aus seiner bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9.1.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.1.2026 zu ** rechtskräftig abgelehnt. Am 27.6.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung – soweit für dieses Beschwerdeverfahren relevant – aus, er habe sich für ein Anti-Gewalt-Training bei den „C*“ in ** angemeldet, um aktiv an sich zu arbeiten. Er trinke schon länger keinen Alkohol mehr, weil alles, was passiert sei, unter Alkoholeinfluss geschehen sei. Die „Fußfessel“ funktioniere gut. Die dort erteilten Auflagen (siehe ON 2.1: Vorlage Lohnzettel und Stundenaufzeichnung, Alkomat, Antigewalttraining, nachweisliche Unterhaltszahlungen) würden auch als Weisungen für ihn passen (ON 2.3 und ON 5).
Der den Strafgefangenen im elektronisch überwachten Hausarrest betreuende Verein D* befürwortete in seiner Stellungnahme vom 13.3.2026 (ON 2.5) eine bedingte Entlassung, weil diese die Erteilung von Auflagen und Weisungen für die Dauer der Probezeit ermögliche. A* habe sich für den Fall der bedingten Entlassung zur Fortsetzung seiner während des Hausarrests zu beginnenden, mit professioneller Unterstützung durch eine spezialisierte Person oder Institution angeleiteten Auseinandersetzung mit dem Umgang mit Aggressionen sowie der Entwicklung und Festlegung von Handlungsalternativen zur Gewaltausübung ebenso bereit erklärt, wie zu einer Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, auch wenn sein sozialarbeiterischer Unterstützungsbedarf nicht in einem hohen Maße einzuschätzen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen am 27.6.2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Für die Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dem Strafgefangenen wurde die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, Alkoholkarenz einzuhalten, dazu monatlich CDT-Werte vorzulegen und dem Gericht darüber über die Bewährungshilfe vierteljährlich den Nachweis zu erbringen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen mit dem einzigen Vorbringen: „Ich bin mit meinen Bewährungsauflagen vom 27.3.2026 im Rahmen der Zweidrittel-Entlassung nicht einverstanden“ .
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Wird ein Rechtsbrecher aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen oder Bewährungshilfe ist nicht nur auf die konkrete Straftat, sondern auch auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und insbesondere auf das soziale Umfeld abzustellen ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 50 Rz 4).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits neun Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu einer vorangegangenen steht. Mit einer Ausnahme liegen allen Verurteilungen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer zugrunde. Dies allein indiziert schon die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Erstgericht erteilten Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings, für das der Strafgefangene ohnehin bereits vorgemerkt ist (ON 2.4). Der Strafgefangene selbst gab anlässlich seiner Anhörung an, dass er die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Aggressionsdelikte unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat, was auch die Einsichtnahme in die Vorstrafakten bestätigt. Deshalb erweist sich auch die Weisung zur Alkoholkarenz und der monatlichen Vorlage von CDT-Werten als zweckmäßig. Dies gilt letztlich auch für die Anordnung der Bewährungshilfe, wenngleich sozialarbeiterischer Unterstützungsbedarf nicht in einem hohen Maße gegeben sein mag (ON 2.5). Die Bewährungshilfe kann den Strafgefangenen bei der Einhaltung der Weisungen und der Berichtspflicht unterstützen und erweist sich so im Sinne einer (weiteren) Resozialisierung des bedingt Entlassenen als zweckmäßig.
Die Beschwerde blieb somit erfolglos.
Codara Summary
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