Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in 6493 Mils bei Imst, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 13.128,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 12.041,62 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 2.3.2023 ereignete sich in einem Schigebiet im ** auf einer blau markierten Piste ein Schiunfall, an welchem die Streitteile als Schifahrer beteiligt waren. Der Kläger ist ein fortgeschrittener Schifahrer; beim Beklagten handelt es sich um einen leicht fortgeschrittenen Schiläufer, der, wenn er mittlere Schwünge im flachen Gelände macht, aufgrund seiner Technik bei schnellen Reaktionen – wie Ausweichmanövern – beeinträchtigt ist.
Die klagsgegenständliche Piste verläuft zunächst sehr flach und wird ab etwa 70 m unterhalb eines über die Piste verlaufenden Querwegs etwas steiler. Die Neigungsverhältnisse liegen im Bereich der Unfallstelle bei 20 bis 25 %. Die Piste ist in ihrem Mittelteil extrem breit; sie wird im letzten Drittel an der talwärts gesehen linken Seite durch einen dort befindlichen Schlepplift zunehmend schmäler. In diesem letzten Pistenabschnitt, wo sich der Unfall ereignete, richtet sich die Piste etwas nach rechts aus. Aufgrund der durch den Querweg gebildeten Geländekante ist die Sicht auf den Unfallbereich von oben kommend leicht behindert. Dies stellt jedoch im Normalfall keine wesentliche Sichtbeeinträchtigung dar.
Der Kläger hatte zuletzt vor dem Zusammenstoß knapp oberhalb der Kollisionsstelle im Bereich einer dort rechts befindlichen Beschneiungsanlage angehalten, um die weitere Fahrt mit seinen Kollegen zu besprechen. Im Anschluss fuhr er in kurzen Schwüngen los. In weiterer Folge kam es, als der Kläger einen Linksschwung ausführen wollte, zur Kollision mit dem Beklagten, der einen Rechtsschwung ausführte. Infolge des Zusammenstoßes kamen beide Streitteile zu Sturz. Der Kläger verlor beide Schier, kippte nach rechts und kam einige Meter unterhalb der der Kollisionsstelle zum Liegen. Der Beklagte kam ca 10 m unterhalb des Klägers zum Liegen. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall einen Bruch des linken Wadenbeins unterhalb des Wadenbeinkopfs mit Teilverletzung des Gelenks zum Scheinbein. Ferner erlitt er eine Knochenprellung an der Hinterseite der äußeren Schienbeinknorre sowie Einblutungen in die Wadenmuskulatur. Zur Wahrnehmung von Arzt- und Kontrollterminen bzw Physiotherapie-Einheiten hatte er in Zusammenhang mit dem Unfall insgesamt 659,70 km mit dem Pkw zurückzulegen, wobei er entweder selbst fuhr oder chauffiert wurde. Es war ihm aus medizinischer Sicht nicht möglich, die Fahrstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zuletzt (nachdem er das ursprünglich erhobene Feststellungsbegehren fallen ließ, das Fahrtkostenbegehren um EUR 0,10 einschränkte und die Position Haushaltshilfe um EUR 612,50 ausdehnte) EUR 13.128,-- s.A. an Schadenersatz (ON 56 S 4). Er brachte vor, dass den Beklagten das Alleinverschulden an der Kollision treffe, weil dieser von oben bzw hinten kommend in Schussfahrt in ihn hineingefahren sei. Der Kläger habe sich vor dem Unfall in seinem Sichtbereich befunden; der Beklagte sei außerdem der schnellere Schifahrer gewesen.
Der Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, dass er weder Schuss gefahren noch der von oben kommende Schifahrer gewesen sei. Er sei auch nicht schneller gewesen als der Kläger. Aus der Aussage des Klägers vor der Polizei, wonach der Beklagte schneller als er gefahren sei, sowie aus dem Umstand, dass er die Fahrlinie des Beklagten in einer Skizze habe rekonstruieren können, sei zu schließen, dass der Kläger den Beklagten vor der Kollision schon eine geraume Zeit lang wahrgenommen und beobachtet habe. Somit könne es sich beim Beklagten nicht um den von hinten kommenden Schifahrer gehandelt haben. Im Zeitraum der Letztannäherung von 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision sei der Beklagte im Verhältnis zum Kläger jedenfalls nicht der von oben kommende Pistenbenützer gewesen. Da den Kläger das Alleinverschulden treffe, bestehe das Klagebegehren bereits dem Grunde nach nicht zu Recht. Im Übrigen sei das Schmerzengeld überhöht und sei der Kläger auch nicht pflegebedürftig gewesen. Auch das angesprochene Kilometergeld sei zu hoch bemessen. Da die Fahrten des Klägers in Deutschland ausgeführt worden seien, seien die Verhältnisse am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu berücksichtigen. Das amtliche Kilometergeld in Deutschland liege aber bei (nur) EUR 0,30.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 12.041,62 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 1.086,38 s.A. ab. Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nachstehende Feststellungen zum Unfallhergang zugrunde (die vom Berufungswerber bekämpften Sachverhaltsteile werden jeweils in Fettdruck gehalten):
„Die konkrete Fahrgeschwindigkeit, die der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle einhielt, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte fuhr in Annäherung an die Unfallstelle in mittellangen Carvingkurven auf der Piste hinab. Auch die konkrete Geschwindigkeit, die der Beklagte dabei einhielt, ist nicht feststellbar. (A) Er hielt jedoch jedenfalls eine höhere Geschwindigkeit ein als der Kläger. Als der Beklagte einen Rechtsschwung ausführte, kollidierte er mit dem Kläger, der seinerseits zeitgleich einen Linksschwung ausführen wollte, indem der Beklagte dem Kläger seitlich in dessen linken Unterschenkel fuhr. Beide Streitteile nahmen sich erst unmittelbar vor der Kollision wahr. (B) Die Kollision war für den Kläger nicht vermeidbar. Der Beklagte hätte die Kollision durch Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit vermeiden können. Die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit wäre ihm auch möglich gewesen. “
Rechtlich führte das Erstgericht – anknüpfend an den Unfallort in Anwendung des österreichischen Schadenersatzrechts – aus, dass der Beklagte gegen die FIS-Regeln Nr 1 und 2 verstoßen habe. Er hätte vor dem Unfall eine geringere Geschwindigkeit einhalten und vorausschauend fahren müssen, um auf andere Pistenteilnehmer adäquat reagieren zu können. Da ihm ein kollisionsvermeidendes Verhalten möglich gewesen wäre und die Kollision für den Kläger nicht vermeidbar gewesen sei, treffe den Beklagten das Alleinverschulden am Unfall, zumal dem Kläger kein Verstoß gegen eine FIS-Regel vorgeworfen werden könne.
Er habe daher dem Kläger den ihm durch den Unfall ingesamt entstandenen Schaden in Höhe von EUR 12.041,62 s.A. (aufgeschlüsselt in US 19-20) zu ersetzen. Das darüber hinausgehende Leistungsbegehren von EUR 1.086,38 s.A. sei hingegen abzuweisen.
Da im Berufungsverfahren die Höhe der einzelnen Klagspositionen (mit Ausnahme des Kilometergelds) nicht weiter strittig sind, kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Ersturteil (US 17 bis US 20) verwiesen werden.
Der Beklagte bekämpft den gesamten klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Er führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Ersturteils in eine vollinhaltliche Klagsabweisung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag (gemeint: im angefochtenen Umfang).
Der Kläger begehrt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Beklagte die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) gekennzeichneten Feststellungen.
1.1. Der Feststellung (A) stellt er folgende Ersatzfeststellung gegenüber:
„Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit eingehalten hat als der Kläger.“
Aus den Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung ließe sich nicht entnehmen, aus welcher Aussage des Beklagten vor der Polizei abgeleitet werde, dass dieser vor dem Unfall eine höhere Geschwindigkeit eingehalten habe als der Kläger. Der Beklagte habe lediglich ausgesagt, er habe plötzlich eine unbekannte Person auf der rechten Seite wahrgenommen, die auf ihn zugekommen sei und dass es bereits in diesem Momente zur Kollision gekommen sei. Daraus ließe sich aber nur ableiten, dass sich die Kollision aus der Sicht des Beklagten plötzlich ereignet habe, nicht aber, dass der Beklagte schneller gefahren sei als der Kläger. Das Erstgericht übersehe auch, dass weder aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten noch aus der mündlichen Gutachtenserörterung hervorgehe, dass der Beklagte in Annäherung an die Unfallstelle eine höhere Geschwindigkeit eingehalten habe als der Kläger. Vielmehr habe der Sachverständige betont, er könne weder die Fahrlinien noch die jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten annähernd genau eruieren. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten drei verschiedene Szenarien zu möglichen Unfallhergängen dargestellt. Er habe auch betont, dass für eine gesicherte Beurteilung der Umstände, die zur Kollision geführt hätten, eine Dokumentation von Spuren oder aber die entsprechende Beobachtung durch Zeugen erforderlich sei. Derartige Beweisergebnisse habe das Verfahren nicht zutage gebracht. Somit habe der Gutachter im Ergebnis keine der drei von ihm beschriebenen Szenarien objektivieren können. Das Erstgericht hätte der Aussage des Klägers nicht folgen dürfen, zumal dieser ein hohes Interesse am Obsiegen im Prozess habe. Bei richtiger Interpretation der Aussage des Beklagten sowie bei richtiger Interpretation des schitechnischen Gutachtens hätte das Erstgericht daher – mangels stichhaltiger Beweisergebnisse für die vom Sachverständigen als „Szenario 2“ beschriebene Unfallversion – die begehrte Negativfeststellung treffen müssen. In rechtlicher Hinsicht hätte dies zur Klagsabweisung geführt, weil dem Beklagten diesfalls kein Sorgfaltsverstoß anzulasten gewesen wäre.
1.1.1. Der eigentlichen Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass das Gericht bei seiner freien Beweiswürdigung im Sinn des § 272 ZPO durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei insbesondere auch dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommt. Da als Maßstab für die Beweiswürdigung nicht die absolute Wahrheit gelten kann, ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht jenes der mit an Sicherheit grenzenden sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701).
Aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge hat das Rechtsmittel nur zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 482 Rz 6). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr müssen stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufgezeigt werden.
1.1.2. Dieser Überprüfung hält die erstrichterliche Beweiswürdigung jedenfalls Stand. Das Erstgericht konnte sich im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens einen persönlichen Eindruck von den Streitteilen verschaffen, welcher (Eindruck) auch unmittelbar in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinfloss. Es setzte sich sowohl mit den Aussagen der Unfallbeteiligten vor der Polizei als auch mit ihren Angaben vor Gericht und den Ausführungen des Sachverständigen eingehend auseinander und begründete nachvollziehbar, warum es der vom Sachverständigen als „Szenario 2“ bezeichneten Unfallversion folgte. Dabei wurde sehr wohl berücksichtigt, dass der Sachverständige keine abschließende Aussage zu den drei dargestellten Unfallversionen treffen konnte und dass auch die Unfallendlage des Beklagten für sich alleine nicht darauf schließen lässt, dass der Beklagte als der in Unfallendlage weiter unten liegende Kollisionsbeteiligte der unfallverursachende Schifahrer war.
Als wesentlichen Aspekt führte das Erstgericht im Rahmen seiner Überlegungen ins Treffen, dass der Beklagte vor der Kollision bereits länger als der Kläger in Fahrt gewesen sei. Dazu ist ergänzend zu bemerken, dass der Beklagte nicht in Abrede stellte, dass der Kläger, wie dieser vor Gericht erläuterte, erst kurze Zeit vor der Kollision aus dem Stillstand angefahren war. Während der Kläger nach diesem Halt eine Fahrlinie in kurzen Schwüngen wählte, näherte sich der Beklagte mit mittellangen Carvingschwüngen. Dass das Ersgericht vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass sich der Beklagte der Kollisionsstelle schneller näherte als der Kläger, begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte gab am Tag nach dem Unfall vor der Polizei zudem an, er sei „ bei entsprechend höherer Geschwindigkeit “ unterwegs gewesen, weil er in langgezogenen Schwüngen gefahren sei. Der Kläger bezeichnete seine (eigene) Annäherungsgeschwindigkeit hingegen als „mittel“ und füllte die Rubrik „wer fuhr unmittelbar schneller“ im Formular ON 2.6. des Polizeiakts (auf S 7) mit „ Unfallgegner “ aus.
Insgesamt erweist sich die kritisierte Feststellung (A) nicht als korrekturbedürftig.
1.2. Die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (B) hervorgehobene Feststellung will der Berufungswerber durch folgende Alternativfeststellung ersetzt wissen:
„Nicht festgestellt werden kann, ob die Kollision für den Kläger vermeidbar war. Nicht feststellbar ist, dass der Beklagte die Kollision durch Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit vermeiden hätte können. Nicht feststellbar ist, dass dem Beklagten die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit auch konkret möglich gewesen wäre.“
Der Berufungswerber führt dazu erneut aus, dass der Sachverständige keine gesicherte Beurteilung der Umstände, welche zur Kollision führten, habe vornehmen können. Er habe daher im Ergebnis keine der von ihm beschriebenen drei Szenarien objektiviert und auch keine objektivierte Aussage zur Vermeidbarkeit des Unfalls durch einen der Streitteile gemacht. Dass dies nicht möglich sei, habe er auch anlässlich der Gutachtenserörterung neuerlich betont. Mangels objektiver Beweisergebnisse hätte das Erstgericht daher die Feststellung, dass der Beklagte die Kollision durch Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit hätte vermeiden können, nicht treffen dürfen, sondern wäre dem Sachverhalt bei richtiger Beweiswürdigung die begehrte Ersatzfeststellung zugrunde zu legen gewesen. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte im Rahmen seiner Parteiaussage angegeben habe, er habe seine Geschwindigkeit (gemeint: zum Kollisionszeitpunkt) bereits reduziert gehabt. Die bekämpfte Feststellung sei letztlich mit der weiteren Feststellung, dass sich die Streitteile erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen hätten, nicht vereinbar. Daraus sei nämlich abzuleiten, dass der Beklagte keine rechtzeitige unfallvermeidende Reaktion mehr habe setzen können.
1.2.1. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Erstgericht begründete nachvollziehbar, warum es mit hoher Wahrscheinlichkeit von der vom Sachverständigen als „Szenario 2“ beschriebenen Unfallversion ausging. Diesbezüglich ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Der Sachverständige führte zu diesem (festgestellten) Unfallszenario im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung explizit aus, dass dem Kläger (im Szenario 2) ein kollisionsvermeidendes Verhalten nicht möglich gewesen wäre, weil der Beklagte diesfalls der von oben kommende und – wie aus der erfolglos bekämpften Feststellung (A) abzuleiten ist – schnellere Schifahrer war. Gleichzeitig – so der Sachverständige weiter – wäre bei Szenario 2 dem Beklagten ein kollisionsvermeidendes Verhalten möglich gewesen, wenn er eine niedrigere Geschwindigkeit an den Tag gelegt hätte.
1.2.2. Diese Ausführungen sind eindeutig. Für eine zu einem anderen Ergebnis führende Gesamtbetrachtung bleibt somit kein Raum. Letztlich lassen die Berufungsausführungen auch offen, warum es dem Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sich mit einer geringeren Geschwindigkeit zu nähern bzw aufgrund welcher Unklarheiten bzw Erwägungen diesbezüglich eine Negativfeststellung hätte getroffen werden müssen.
Insgesamt kann daher der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein und ist der festgestellte Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
2. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber ausschließlich gegen die Höhe des vom Erstgericht „ mit EUR 0,42 pro km festgesetzten “ Kilometergelds.
Die rechtliche Beurteilung hat sich somit auf diesen Streitpunkt zu beschränken (RS0043338).
Der Berufungswerber argumentiert, dass die vom Erstgericht festgestellten Fahrten allesamt in Deutschland durchgeführt worden seien. Dass das amtliche Kilometergeld in Deutschland lediglich bei EUR 0,30 pro km liege, sei gerichtsbekannt. Für den Fall, dass der Beweisrüge keine Folge gegeben werde, sei die Höhe der Fahrtkosten entsprechend nach unten anzupassen.
2.1. Aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Deutschland ist ein Auslandsbezug gegeben, der Überlegungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht erforderlich macht. Deliktische Schadenersatzansprüche werden von Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 erfasst. Da der Unfallort im Sprengel des Erstgerichts gelegen ist, hat es die inländischen Gerichtsbarkeit und seine örtliche Zuständigkeit durch die Urteilsfällung (RS0046339) zutreffend bejaht.
Mit Recht hat das Erstgericht die Ansprüche des Klägers auch nach österreichischem Recht beurteilt. Gemäß Art 4 Abs 1 Rom II-VO kommt auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht jenes Staates zur Anwendung, in dem der Schaden eintritt. Bei Verletzung absoluter Rechte ist an den Ort der Körper- oder Eigentumsverletzung anzuknüpfen ( Neumayr aaO Rz 3 mwN). Auch nach dieser Bestimmung ist demnach auf jenen Ort abzustellen, wo sich der Unfall ereignete. Etwas anderes würde nach Abs 2 leg cit nur gelten, wenn beide Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hätten. Dies ist hier aber nicht der Fall.
2.2. Zum Kilometergeld:
2.2.1. Grundsätzlich mag es zutreffen, dass es für die Frage der Höhe des Ersatzes von unfallskausalen Aufwendungen, die dem Geschädigten an seinem Wohnort entstanden sind, auf die dortigen Verhältnisse ankommt, zumal unfallskausale Kosten als positiver Schaden grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen sind (RS0030213). Geht es etwa um die Höhe des Ersatzes für eine bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sache, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft, ist in der Regel auf den dortigen gemeinen Wert abzustellen (RS0045278).
2.2.2. Eine Orientierung am amtlichen Kilometergeld wird von der Rechtsprechung bei der Ermittlung der Höhe von begehrten Fahrtkosten zwar grundsätzlich gebilligt. Dabei wird freilich auf die freie richterliche Überzeugung im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO verwiesen (RS0030528). Das – amtliche – Kilometergeld stellt somit nur eine Richtschnur für die Höhe des Ersatzes von unfallskausalen Fahrtkosten dar und ist keineswegs ein bindender Rechenansatz.
2.2.3. Wenn daher vom Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO ein Betrag von EUR 0,42 pro gefahrenem Kilometer (entsprechend dem österreichischen „amtlichen Kilometergeld“) herangezogen wurde, liegt selbst dann keine korrekturbedürftige Überschreitung seines Ermessensspielraums vor, wenn – wie hier – der Kläger seinen Wohnort in Deutschland hat, zumal grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die zu berücksichtigen Kostenfaktoren im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung (Versicherung Steuern, Wartung, Abnutzung, Treibstoff, Finanzierung udgl) in Österreich und in Deutschland in etwa gleich hoch sind und keinesfalls um rund 30 % divergieren (OLG Innsbruck 4 R 25/20p).
Zusammengefasst dringt daher der Beklagte auch mit seiner Rechtsrüge nicht durch weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
3. Verfahrensrechtliches:
3.1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beklagte hat dem Kläger die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3.2. Die Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn der von § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zulässig. Die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung ist nicht revisibel (RS0043371). Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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