Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wider die beklagte Partei B*, wegen (restlich) EUR 24.583,41 s.A. über die Kostenrekurse der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 10.958,81 s.A.) und der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 3.448,80 s.A.) gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.3.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen Ihrer Vertreterin die mit EUR 17.708,40 (davon EUR 2.219,53 USt und EUR 4.732,46 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 609,34 (davon EUR 101,56 USt) bestimmten, saldierten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Klägerin forderte im Verfahren bereits bezahltes Honorar vom Beklagten, einem Rechtsanwalt, zurück. In ihrer Klage vom 15.03.2021 machte sie zunächst einen Betrag in Höhe von EUR 35.921,46 geltend. Mit Urteil des Erstgerichts vom 23.12.2022 (ON 65) wurde der Beklagte zur Zahlung von EUR 24.583,41 s.A. verpflichtet. Das Mehrbegehren von EUR 11.338,05 s.A. wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Umfang des Zuspruchs wurde die Entscheidung mit Urteil des Rechtsmittelgerichts vom 25.05.2023 (ON 78) aufgehoben. In dem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil des Erstgerichts vom 31.05.2024 (ON 120) wurde die Kostenentscheidung gemäß § 52 ZPO vorbehalten. Gegen dieses Urteil wurde wieder vom Beklagten Berufung erhoben. Mit Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vom 14.08.2024 (ON 125) wurde der Beklagte in teilweiser Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtsgang zur Zahlung von EUR 22.228,60 s.A. verpflichtet. Die ordentliche Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des OGH vom 23.09.2025 (ON 134) zurückgewiesen.
In der nun angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung der mit EUR 18.913,55 (davon EUR 2.420,39 USt und EUR 4.732,46 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.
In der ersten Phase bis zum Ersturteil vom 23.12.2022 habe die Klägerin mit 62 % obsiegt, sodass der Beklagte 24 % der Kosten und 62 % der Barauslagen zu ersetzen habe. § 43 Abs 2 ZPO sei nicht anwendbar. In der zweiten Phase sei die Klägerin geringfügig unterlegen. Gemäß § 43 Abs 2 1. Fall ZPO sei daher von einem vollständigen Obsiegen unter Zugrundelegung des reduzierten Streitwerts auszugehen. Die Kosteneinwendungen erachtete das Erstgericht als teilweise berechtigt.
Im Umfang des Zuspruchs von EUR 15.464,75 wurde die Kostenentscheidung unbekämpft rechtskräftig. Die Klägerin beantragt in ihrem Kostenrekurs einen weiteren Zuspruch von EUR 10.958,81 (davon EUR 1.464,05 USt und EUR 2.174,54 Barauslagen), also insgesamt EUR 29.872,36 (davon EUR 3.827,56 USt und EUR 6.907,-- Barauslagen). Der Beklagte bekämpft den Zuspruch im Umfang von EUR 3.448,80 s.A. und beantragt, der Klägerin nur Kosten von EUR 15.464,75 (davon EUR 1.788,51 USt und EUR 4.733,70 Barauslagen) zuzusprechen. Er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Beide Streitteile beantragen in ihren rechtzeitigen Rekursbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Beide Rekurse sind teilweise berechtigt.
1.1.Die Klägerin argumentiert, das Erstgericht hätte § 43 Abs 2 ZPO anwenden müssen. Sie habe das dem Beklagten zustehende Honorar seriös geschätzt. Sein verrechnetes Honorar sei weit überhöht gewesen. Das Erstgericht habe ein Gutachten zur Honorarhöhe eingeholt.
1.2.Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch bei solchem Ausgang eines Rechtsstreits der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (6 Ob 48/07p).
1.3.Das Erstgericht hat zwar ein Gutachten zur Honorarhöhe eingeholt. Die darin behandelten Fragen betreffen aber das anwaltliche Kostenrecht, also Umstände, die die Anwälte der Klagsvertreterin genau so gut beherrschen müssen wie der beauftragte Sachverständige. Da § 43 Abs 2 ZPO eine Schutzfunktion zu Gunsten der Klägerin hat, kommt ihr das Kostenprivileg nur dann zugute, wenn sie auch tatsächlich schutzwürdig ist ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.777). Für die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin war die Einschätzung der berechtigten Honorarhöhe nicht unvorherseh-oder auch nur schwer einschätzbar. Der Senat pflichtet dem Erstgericht daher bei, dass § 43 Abs 2 ZPO nicht anwendbar ist.
2.1. Weiters vertritt die Klägerin den Standpunkt, das Erstgericht hätte die Replik vom 9.9.2021 (ON 15) und die Adressbekanntgabe vom 23.2.2022 (ON 31) entlohnen müssen. Mit ihrem Kostenrekurs im ersten Rechtsgang wäre sie als vollständig obsiegend zu behandeln gewesen.
2.2.Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.241). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet ( Obermaier , aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).
2.3.1. Der Schriftsatz vom 9.9.2021 (ON 15) war eine Reaktion auf den 18-seitigen Schriftsatz des Beklagten vom 12.7.2021 (ON 10). Der Senat pflichtet der Klägerin bei, dass die Einbringung ihrer umfangreichen Replik zweckmäßig war und dem Erstgericht die Vorbereitung der Tagsatzung vom 15.9.2022 (ON 18) erleichterte. Er ist daher wie verzeichnet nach TP 2 zu entlohnen.
2.3.2. Im Schriftsatz vom 23.2.2022 (ON 31) gab die Klägerin (neuerlich) auftragsgemäß die Adresse eines Zeugen bekannt. Im Zustellanstand (ON 29) ist zwar vermerkt, dass er verzogen war, nicht aber, ob dieser Umzug im Laufe des Verfahrens erfolgte. Eine Meldeauskunft wurde in dieser Bekanntgabe nicht vorgelegt, weshalb auch nicht beurteilbar ist, ob die erste Adresse bei ursprünglicher Bekanntgabe noch korrekt war. Die Notwendigkeit der neuerlichen Adressbekanntgabe war nicht bescheinigt, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts, sie nicht zu honorieren, nicht korrekturbedürftig ist.
2.3.3.Der Kostenrekurs der Klägerin im ersten Rechtsgang wurde aufgrund der aufhebenden Entscheidung nicht behandelt. Kostenrekurse werden bei einer aufhebenden Entscheidung gegenstandslos und sind nicht zu honorieren (7 Ob 199/11g). Schon deshalb kann der Rekurs der Klägerin in diesem Punkt nicht erfolgreich sein. Eine Prüfung, in welchem Umfang der Kostenrekurs hypothetisch erfolgreich gewesen wäre, ist nicht vorzunehmen.
2.3.4. Insgesamt ist der Rekurs der Klägerin daher nur insofern berechtigt, als der Schriftsatz vom 9.9.2021 (ON 15) zusätzlich zu entlohnen ist. Von den insofern berechtigten Nettokosten von EUR 420,45 stehen der Klägerin 24 % zu. Das sind brutto EUR 121,09 (davon EUR 20,18 USt) zusätzlich.
3.1. Der Beklagte kritisiert, das Erstgericht habe für die Berufungsbeantwortung vom 7.3.2023 überhöhte und nicht beantragte Kosten berücksichtigt. Es hätte dafür nur EUR 2.068,32 zusprechen dürfen. Bei den Schriftsätzen vom 6.6.2023 (ON 81) und vom 16.2.2024 (ON 101) sei der Einheitssatz falsch berechnet worden. Letzterer hätte außerdem nur nach TP 1 entlohnt werden dürfen, ebenso der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ( offensichtlich gemeint:) vom 16.1.2024.
3.2.1. Richtig ist, dass das Erstgericht die Berufungsbeantwortung mit einem überhöhten Ansatz abgegolten hat. Unter Heranziehung des Tarifs stehen nur die vom Beklagten im Rekurs angeführten EUR 2.068,32 (davon EUR 344,72 USt) zu.
3.2.2. Ebenfalls trifft zu, dass dem Erstgericht bei Berechnung des Einheitssatzes ein Fehler unterlaufen ist. Für die beiden kritisierten Schriftsätze ergibt sich ein korrekter Bruttobetrag von nur EUR 2.391,24 (davon EUR 398,54 USt).
3.2.3.Ein Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klagsführung ist zwar typischerweise nach TP 2 RATG zu honorieren. Enthält er aber objektiv erforderliche und begründete Ausführungen etwa zu den Erfolgsaussichten, so steht das Honorar nach TP 3A zu. Die Gründe für ein Honorar nach TP 3A sind im Prozess zu bescheinigen ( Obermaier , aaO Rz 3.46, 1.411).
Die Klägerin hat den Antrag dem Kostenverzeichnis beigefügt. Da es sich um einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung handelte, war eine umfassende Darstellung des Verfahrensgangs erforderlich. Außerdem legte die Klägerin die Erfolgsaussichten dar. Dass das Erstgericht eine Honorierung nach TP 3A für gerechtfertigt ansah, ist daher nicht korrekturbedürftig.
3.2.4. Der Rekurs des Beklagten ist daher insofern teilweise erfolgreich, als die überhöhte Honorierung der Berufungsbeantwortung und der bei zwei Schriftsätzen falsch berechnete Einheitssatz zu reduzieren waren, also um insgesamt EUR 1.326,24 (davon EUR 221,04).
3.2.5. Nach Saldierung der jeweiligen Rekurserfolge ist die erstgerichtliche Kostenentscheidung um EUR 1.205,15 (davon EUR 200,86 USt) zu reduzieren, also auf EUR 17.708,40 (davon EUR 2.219,53 USt).
4. Die Klägerin hat nur einen vernachlässigbaren Teilerfolg von weniger als 1 % ihres Rekursinteresses erreicht, weshalb sie dem Beklagten die Kosten seiner Rekursbeantwortung ersetzen muss. Der Beklagte hat einen Erfolg von rund 38 % erreicht und muss der Klägerin daher 24 % ihrer Rekursbeantwortungskosten ersetzen. Daraus ergibt sich ein saldierter Anspruch des Beklagten von EUR 609,34 (davon EUR 101,56 USt).
5.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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