Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 1 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16.09.2025, GZ **-44, nach der am 08.04.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Denifl öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 1 erster Fall sowie Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat A*
in **, **, **, **, ** und in der ** im Zeitraum 20.03.2012 bis 12.06.2025 gegen seine am ** geborene Tochter B* eine längere Zeit hindurch, sohin im Zeitraum 20.03.2012 bis 19.03.2022, gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr, fortgesetzt Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortlaufende körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, Nötigungen, Freiheitsentziehungen und gefährliche Drohungen, wobei er durch die Tat im Zeitraum 20.03.2022 bis 12.06.2025, sohin länger als ein Jahr, eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte sowie eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung der verletzten Person bewirkte, nämlich durch massive Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (Installation einer Überwachungsapp auf B*s Mobiltelefon, mit der er deren Standort live verfolgen konnte und eine Nachricht bekam, wenn sie das Haus verließ; Hinbringen zur Arbeitsstelle und Abholen von der Arbeitsstelle) sowie durch massive Beschränkung ihrer Sozialkontakte (eine weibliche Freundin, mit der sie sich nur bei sich zu Hause oder außerhalb für maximal eine Stunde lang treffen durfte), indem er
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11.02.2026, 13 Os 134/25t-7, zurückgewiesen und die Strafsache zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 52).
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 47) begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre oder eine diesem Mindestmaß nahekommende Dauer sowie die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, der Berufung des Angeklagten werde keine Folge zu geben sein.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht erachtete den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd. Erschwerend sei der äußerst lange Tatzeitraum von rund 13 Jahren, die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit und Freiheit gegen einen Angehörigen, die Verübung der Tat mit einem außergewöhnlich hohen Ausmaß an Gewalt, die teilweise Tatbegehung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe sowie die mehrfache Qualifikation nach Abs 3 und Abs 3a Z 1 des § 107b StGB.
Die Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erkannt, sind aber im erschwerenden Bereich zu ergänzen, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist.
Zusätzlich aggravierend wirkt – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – dass der Angeklagte die Taten als Volljähriger gegen eine minderjährige Person beging (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), weil die Volljährigkeit des Täters keinen subsumtionsrelevanten Umstand betrifft (15 Os 138/20p, 15 Os 48/23g). Ebenso ist die Erfüllung mehrerer Alternativen eines alternativen Mischtatbestands (12 Os 118/13i) erschwerend zu berücksichtigen, weil der Angeklagte die Straftaten sowohl durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben als auch gegen die Freiheit beging.
Aggravierend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB wirkt sich zudem das geringe Alter des Opfers zu Beginn des Tatzeitraums von nur vier Jahren aus (RIS-Justiz RS0090958) sowie auch die zur Erfüllung des Verbrechenstatbestandes nicht erforderlichen teilweise zugefügten Verletzungen des Opfers.
Der lange Tatzeitraum, der hinsichtlich der Tatausübung gegen eine unmündige Person zehn Jahre und hinsichtlich der Tatausübung mit umfassender Kontrolle des Verhaltens mehr als drei Jahre umfasst und sohin ein Jahr jeweils bei weitem überschreitet, wurde entgegen den Berufungsausführungen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zutreffend erschwerend zugrunde gelegt.
Auch die mehrfache Qualifikation der Tat nach Abs 3 und Abs 3a Z 1 des § 107b StGB wurde zu Recht erschwerend gewertet, weil die Strafdrohung sich bereits auf einen dieser Strafsätze bezieht und daher nicht zu einer doppelten Verwertung führt.
Das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt, das das Erstgericht erschwerend angenommen hat, geht insbesondere hinsichtlich des Punktes 9. des Schuldspruchs, wobei diese Tathandlung auch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, weit über das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Maß hinaus, indem der Angeklagte das Opfer mit einem dicken Brett minutenlang auf Rücken, Hände und Oberschenkel schlug, bis das Brett brach (vgl US 9).
Der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels wurde bereits vom Erstgericht berücksichtigt. Der kulturelle Hintergrund sowie ein „subjektives Erziehungsverständnis“ wie auch die familiäre Situation oder Sorgepflichten stellen keine mildernden Umstände dar.
Der Strafrahmen des § 107b Abs 4 erster Fall StGB reicht von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Angesichts der ergänzten Strafzumessungsgründe, des Unrechtsgehalts der Tat, der personalen Täterschuld und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB ist die über den Angeklagten ohnehin nahe der Untergrenze verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren schuld- und tatangemessen und wird auch präventiven Erfordernissen gerecht.
Sie bedarf daher keiner Herabsetzung.
Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht kommt schon aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 43a Abs 4 StGB kommt nur bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren bzw bei Anwendung des § 41 Abs 3 StGB, dessen Voraussetzungen im Übrigen schon aufgrund des beträchtlichen Überwiegens des Gewichts der Erschwerungsgründe nicht vorliegen, bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren in Betracht.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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