JudikaturOGH

RS0089217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2019

Soweit § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG idF der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, dass die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, ist im (nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof) fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen.

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