Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.2.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen „teils“ durch Einbruch begangenen Diebstahls nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB“ und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall) StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29.11.2026.
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (29.11.2025) wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 20.8.2025, GZ **-9, abgelehnt und der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.9.2025, AZ 11 Bs 218/25, aus spezialpräventiven Erwägungen nicht Folge gegeben. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 29.3.2026 erfüllt sein.
Bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ **, wurde die Übergabe des Strafgefangenen zur Strafverfolgung an die ** Behörden bewilligt, diese jedoch gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung der Untersuchungshaft und der daran anschließenden Strafhaft im Verfahren ** aufgeschoben. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 7.5.2025, AZ 22 Bs 94/25x.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3.12.2025, GZ **-117, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe mit Zeitpunkt des Erreichens des Vollzugs von zwei Drittel (29.3.2026) wegen der bewilligten Übergabe vorläufig ab.
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe und brachte dazu vor, er habe den Antrag gestellt, weil er danach direkt in die ** abgeschoben werde. Er wolle dann auch wieder zurück zu seiner Frau und den beiden Kindern in die gemeinsame Wohnung ziehen (ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt ihm ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, es bestünden jedoch aufgrund eines in Bearbeitung befindlichen Ordnungsstrafverfahrens Bedenken hinsichtlich einer bedingte Entlassung zum Stichtag 29.3.2025 (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine solche aus (ON 5).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe unter Wiederholung der Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 22.9.2025 aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses Beschwerde (ON 7), welche er in weiterer Folge schriftlich näher dahingehend ausführte, dass er erstmals in Österreich im Gefängnis sei und eine Lebensgefährtin und zwei Töchter habe (ON 8).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15 f mwN).
Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.9.2025 ausgeführt – vor der anlassbezogenen Verurteilung in Österreich bereits in seinem Heimatland ** wiederholt und auch in ** wegen einschlägiger Vermögensdelinquenz schuldig erkannt und neben einer Geldstrafe (in **) mehrfach auch schon zu Freiheitsstrafen verurteilt, wovon er zwei auch tatsächlich verbüßte (vgl die ECRIS-Auskunft aus der ** [ON 6]). Diese Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, insbesondere der wiederholten Hafterfahrungen und die nunmehrigen Tatbegehungen während der offenen Probezeit zum Verfahren ** des Gerichts Bratislava 1, in welchem über den Beschwerdeführer am 6.8.2023 eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde, lassen aber trotz des als positiv zu wertenden guten Anstalts- und Sozialverhalten die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, nicht zu.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der gegenständliche Beschluss jenen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.12.2025 auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug mit 29.3.2026 zur Übergabe an die ** Behörden(§ 4 StVG) unberührt lässt.
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