Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.01.2026, GZ ** 102, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zur neuerlichen Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die am ** geborene A* wurde mit dem am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.11.2025 (ON 97) des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und nach § 130 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27.08.2025, **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A*
I.
unter Berücksichtigung der Taten, die den Verurteilungen zu ** des Landesgerichts Innsbruck, ** des Bezirksgerichts Innsbruck und ** des Landesgerichts Salzburg zugrunde liegen, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) nachstehenden Geschädigten nachstehende fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 546,81 mit dem Vorsatz weggenommen bzw zu 3. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
II.
am 09.03.2025 in ** F* durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht am Körper verletzt, wobei F* Schmerzen im Bereich des linken Wangenknochens erlitt (= Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zu ** in ON 61.21).
Mit dem am 23.01.2026 beim Erstgericht eingelangten Schreiben beantragte A* inhaltlich den Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 101).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich ablehnend (ON 1.38), weil der Antrag verspätet und daher zurückzuweisen sei. Darüber hinaus lägen unter Hinweis auf die Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB die inhaltlichen Voraussetzungen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter den Antrag auf Haftaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG als unzulässig zurück und verwies in der Begründung darauf, dass die Verurteilte derzeit die zu ** des Landesgerichtes Salzburg verhängte Freiheitsstrafe verbüße. Ein Antrag auf Strafaufschub müsse noch vor förmlicher Übernahme in den Strafvollzug gestellt worden sein, sodass die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorlägen und der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Darüber hinaus seien auch die inhaltlichen Voraussetzungen des § 39 Abs 1 Z 2 SMG nicht gegeben, weil die Strafgefangene wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt worden sei und der Vollzug der Freiheitsstrafe somit nicht unter die Voraussetzungen des SMG subsumiert werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Verurteilten (ON 104).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft - auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) - für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
Zwar kommt ein Strafaufschub nach § 39 SMG grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem ein Verurteilter die Strafe antritt. Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollziehen, ist ein derartiger Antrag jedenfalls rechtzeitig, wenn der davon betroffene Strafvollzug aufgrund der vom Anstaltsleiter bestimmten Reihenfolge des Strafvollzugs noch nicht begonnen hat ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 39 Rz 28 mwN).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hat der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten noch nicht begonnen, sondern wird diese erst ab 04.11.2028 vollzogen (ON 100).
Maßgeblich ist zudem das Delikt mit der höchsten Strafdrohung. Bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten, von denen einzelne keines der beiden Kriterien erfüllen, muss die höchste Strafdrohung entweder aus dem Suchtmittelgesetz stammen oder eine Beschaffungstat betreffen ( Matzka/Zeder/Rüdisser , aaO Rz 11; Schwaighofer in Höpfel/Ratz,WK² SMG § 39 Rz 11).
Gegenständlich ist daher nicht auf das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB abzustellen, sondern - da eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz nicht vorliegt - darauf, ob das strafsatzbestimmende Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB im Sinne des § 39 Abs 1 SMG mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, also verübt wurde, um Geld- und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen (indirekte Beschaffungskriminalität; vgl Schwaighofer aaO § 35 Rz 28).
Der Antrag auf Haftaufschub nach § 39 Abs 1 SMG wäre daher nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, sondern wird inhaltlich zu prüfen sein. Sollte sich ergeben, dass es sich um Beschaffungskriminalität handelt (vgl dazu auch ** des Landesgerichtes Innsbruck), werden die weiteren Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG zu klären sein.
Dies erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
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