Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.07.2025, GZ **-10, nach der am 18.02.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren und der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 240 (zweihundertvierzig) , im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, h e r a b g e s e t z t .
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt. Sie wurde nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* B*
am 05.03.2025 in ** vor Beamten der Polizeiinspektion C* als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen ihren Sohn D* B* durch die Aussage, sie habe diesem während eines Streits mit E* nie ein Messer abgenommen, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt.
Gegen dieses Urteil meldete die unvertretene Angeklagte sogleich nach dessen Verkündung „volle“ Berufung an (ON 9 AS 6). Eine schriftliche Berufungsausführung langte innerhalb der dazu offenen Frist von vier Wochen ab Zustellung der Urteilsausfertigung nicht ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, auf die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen und ihrer weiteren Berufung keine Folge zu geben sein.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Aus Anlass der nicht ausgeführten Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Der Erstrichter, der sich von der Angeklagten und der Zeugin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, stellte schlüssig und lebensnah dar, weshalb er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern seine Feststellungen auf die Aussage der Zeugin E* stützte. Diese gab sowohl in dem gegen D* B* geführten Strafverfahren zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (ON 2.2.5 AS 8, ON 2.22 AS 9) als auch im gegenständlichen Verfahren (ON 9 AS 4) konsistent und widerspruchsfrei an, D* B* habe sie mit einem Messer bedroht, das ihm die nunmehrige Angeklagte sodann abgenommen habe. Gründe, aus denen die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben sollte, sind nicht zu erkennen, während das Motiv der Angeklagten für ihre falsche Aussage offenkundig darin liegt, ihren Sohn schützen zu wollen.
Die subjektive Tatseite schloss der Erstrichter unbedenklich aus dem äußeren Geschehensablauf und dem persönlichen Eindruck von der Angeklagten. Die auf die erstrichterliche Beweiswürdigung gestützten Konstatierungen bieten keinen Anlass zur Beanstandung, sodass der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge zu geben war.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dagegen teilweise Berechtigung zu.
Der Erstrichter wertete keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst.
Der Strafrahmen des § 288 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 300 Tagessätzen ist angesichts der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten etwas zu streng ausgefallen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, der personalen Täterschuld, der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB und der Strafzumessungsgründe war die Anzahl der Tagessätze war daher auf 240 herabzusetzen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB kommt aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Beim Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die Rechtspflege, bei dem eine bedingte Nachsicht nur in Ausnahmefällen angebracht ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt fallaktuell nicht vor.
Auf die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit war sohin keine Rücksicht zu nehmen und ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge zu geben. Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war im oben aufgezeigten Sinn teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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