Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 02.10.2025, ** 15, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach der am 18.02.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. Pfanzelt, Kzl RA Dr. Katzlinger, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt :
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s eFolge gegeben und anstelle der gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten und eine Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen , im Fall der Uneinbringlichkeit 120 (einhundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, v e r h ä n g t .
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit EUR 9,-- bestimmt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen :
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB sowie des [richtig: der; vgl. Schwaighofer in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 107c Rz 18/2] Vergehen der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von EUR 100,-- an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und der oben genannte Privatbeteiligte mit seinem Mehrbegehren gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** und **
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, dass die Strafregisterauskunft des Angeklagten noch keine Eintragungen aufweist, aufgrund des bisher nicht ordentlichen Lebenswandels ausdrücklich nicht als mildernd. Mildernd wurde jedoch berücksichtigt, dass die Tat zu Faktum 1. beim Versuch blieb. Erschwerend berücksichtigte das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 18) sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 17). Die Beschwerde des Angeklagten bekämpft den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe.
Die Berufung des Angeklagten mündet in die Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu das Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Strafe in Form einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB ab. In seinen Gegenausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich in ihrer ausführlichen Stellungnahme gegen einen Rechtsmittelerfolg des Angeklagten aus, erachtete aber die Strafberufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Die Berufung des Angeklagten sowie die implizierte Beschwerde sind nicht berechtigt, wohl aber die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gelingt es nicht, Bedenken des Berufungsgerichtes an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken, weil die Erstrichterin in einer auf alle erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch lebensnahen Beweiswürdigung ausführte, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr von dessen Schuld überzeugt war. Dabei konnte die Erstrichterin auch auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten sowie der beiden vernommenen Zeugen B* und C* zurückgreifen, welchen sie auch detailreich beschrieb (US 7 zweiter Absatz, US 8 letzter Absatz und US 9 erster Absatz, US 11 dritter Absatz). Die Erstrichterin erörterte dabei ausführlich die Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen und warum einerseits der Angeklagte vor dem erkennenden Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und andererseits den beiden genannten Zeugen Glaubwürdigkeit zukommt.
Soweit sich der Angeklagte in der Schuldberufung gegen die Feststellung des Erstgerichtes wendet, dass zwischen C* und B* eine „romantische Beziehung“ entstanden sei, zumal B* „an einer Stelle“ geschildert habe, er habe C* im Fasching kennengelernt und „gut verstanden“, übergeht er die Aussage der C* in der Hauptverhandlung, dass sie B* bei einem Konzert kennengelernt und eigentlich sofort dem Angeklagten von ihm erzählt habe, dass es da jemanden gibt, den sie kennengelernt habe (ON 14 S 10) sowie deren Aussage, wonach es im Zeitraum Februar bis Anfang März 2025 ansonsten keine Person gegeben habe, die irgendetwas gegen die Beziehung oder den Kontakt zwischen ihr und B* gehabt hätte (ON 14 S 7). Die von der Erstrichterin als glaubwürdig erachtete Zeugin C* bezeichnete somit selbst ihr Verhältnis zu B* als Beziehung.
Die weitere Aufzählung von Erinnerungslücken des B* zu jenem Telefonat, bei welchem der Angeklagte zugegeben habe, dass er „hinter allem stecken würde“, übergeht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zugestanden hat, bei einem Telefonat mit C* derartiges zugegeben zu haben (ON 14 S 3 f).
Soweit der Angeklagte Abweichungen zwischen polizeilichen Vernehmungen der Zeugen und deren Vernehmung in der Hauptverhandlung in kleinen Details sowie Unschärfen bei Datumsangaben als „Widerspruch und Ungereimtheit“ bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass solche Ungenauigkeiten im Zuge von Zeugeneinvernahmen geradezu normal sind. Die den Angeklagten belastenden Angaben der beiden Zeugen blieben im Kern ihrer Aussagen stets widerspruchsfrei.
Die Kritik des Angeklagten an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Bezug auf den in den D*-Drohungen, den Drohbriefen und E Mails verwendeten ** Dialekt, welcher nicht dem Sprachgebrauch des Angeklagten entspreche, überzeugt nicht. Der Vorwurf, dass das Gericht „diesen wichtigen objektiven Hinweis kommentarlos“ verworfen habe, ist nicht richtig. Die Erstrichterin ging darauf in der Urteilsbegründung im Detail mit überzeugenden Argumenten ein (US 8 zweiter Absatz).
Auch die von der Schuldberufung kritisierte „fehlende Motivlage“ wurde vom Erstgericht in der Urteilsbegründung detailliert erörtert. Das Argument, dass das „andere Verfahren **“ ausschließlich die Zeugin C* und nicht den Zeugen B* betroffen habe, deshalb die Unterstellung einer direkten Feindschaft gegen B* rein hypothetisch sei, geht ins Leere. Die von der Erstrichterin beschriebene Motivlage (US 6 letzter Absatz und US 9 zweiter Absatz) ist nachvollziehbar und lebensnah.
Schließlich ist das Argument der Schuldberufung, dass die Beweisaufnahme klar erkennbare alternative Möglichkeiten offen gelassen habe und die vorliegenden Nachrichten aus dem direkten Umfeld der Zeugin C* stammen könnten, durch die beweiswürdigenden Überlegungen der Erstrichterin in Bezug auf den Ex Mann der C*, F*, widerlegt (US 12 zweiter Absatz). Die Berufung übersieht in diesem Zusammenhang auch die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage der Zeugin C*, wonach es im Zeitraum Februar bis Anfang März 2025 keine Person gegeben hätte, die irgendetwas gegen die Beziehung oder den Kontakt zwischen ihr und B* gehabt hätte (ON 14 S 7) und weder ihr Ex Mann F* noch sonst irgendjemand sie in der Vergangenheit gestalkt oder Abonnements auf sie abgeschlossen hätte oder ähnliches (ON 14 S 9).
Damit hat es bei den bekämpften Urteilsannahmen zu verbleiben, welche den Schuldspruch tragen.
Von den Strafberufungen ist nur jene der Staatsanwaltschaft berechtigt.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass dem Angeklagten auch der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute kommen muss (vgl RISJustiz RS0130150). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung moniert, ist auch die Tatwiederholung zu Faktum 3. des Schuldspruchs als erschwerend zu berücksichtigen.
Dass der Angeklagte berufstätig und sozial integriert ist, stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht richtig genannten und oben ergänzten Strafzumessungsgründe, der personalen Täterschuld und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erscheint bei einem Strafrahmen des § 106 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht verhängte Strafe schuld- und tatangemessen. Aufgrund des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen kommt eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten ist die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB gerechtfertigt. Die Strafe war daher in eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine unbedingt verhängte Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, abzuändern. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des Bundesministeriums für Justiz (1bm) als Orientierungshilfe mit EUR 9,-- zu bestimmen.
Der Zuspruch an den Privatbeteiligten B* findet sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Deckung in den Urteilsfeststellungen und bietet daher keinen Grund zu Beanstandung.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Die Anordnung von Bewährungshilfe erscheint trotz Unbescholtenheit des Angeklagten aus den vom Erstgericht genannten Gründen gemäß §§ 50, 52 StGB zweckmäßig.
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