Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.08.2025, GZ ** 13, nach der am 18.02.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Dr. Veith öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 240 (zweihundertvierzig) , im Fall der Uneinbringlichkeit 120 (einhundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe h e r a b g e s e t z t .
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 02.04.2025 in ** in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich vor Insp. B* im Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion ** zur Geschäftszahl ** gegen ihren Lebensgefährten C*, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die wahrheitswidrige Behauptung, dass sie nie von C* geschlagen worden sei, obwohl dieser eingestand, sie am 11.11.2023 geschlagen zu haben, falsch ausgesagt.
Gegen dieses Urteil meldete die Angeklagte unmittelbar nach Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung „volle Berufung“ an (ON 12 S 5), welche schriftlich jedoch nicht ausgeführt wurde.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, auf die Berufung wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen sein und ihrer weiteren Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe werde nicht Folge zu geben sein.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstrichterliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Der Erstrichter erörterte die Verfahrensergebnisse eingehend und stellte schlüssig dar, weshalb er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenkte. Dabei überzeugte insbesonders die Aussage des C*, welcher im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme vom 2.4.2025 selbst einräumte, dass er A* am 11.11.2023 nach der Aufforderung, ihre Brille abzunehmen, mit der flachen Hand gegen ihren Hinterkopf geschlagen habe (ON 2.6 Seite 5). Gestützt werden diese Angaben durch die niederschriftlichen Angaben des D* vor der Polizei, wonach C* der A* eine Watsche auf den Hinterkopf gegeben habe. Er habe sich dann eingemischt, dass nicht mehr passiert. Er denke, dass A* nicht verletzt wurde. Sie habe geweint (ON 2.5 S 27). Im Lichte dieser beiden Aussagen erscheint die leugnende Verantwortung der Angeklagten, wonach C* sie nur am Hinterkopf angefasst habe, als Schutzbehauptung. Die subjektive Tatseite schloss der Erstrichter unbedenklich aus dem äußeren Geschehensablauf und einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhaltes. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Angeklagte den Schlag nicht bloß als „Anfassen“ empfunden hat.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt hingegen Berechtigung zu. Der Erstrichter wertete den bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten als mildernd (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Erschwerend wurde kein besonderer Umstand berücksichtigt.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst.
Der Strafrahmen des § 288 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 300 Tagessätzen ist angesichts der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten etwas zu streng ausgefallen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB, der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten sowie des Unrechtsgehaltes der Tat war die Anzahl der Tagessätze daher auf 240 herabzusetzen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten sowie ihre Sorgepflicht unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle als Orientierungshilfe mit EUR 10,-- ohnehin moderat festgesetzt und ist einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Eine bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB kommt aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, da es sich beim Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB um ein Delikt gegen die Rechtspflege handelt, bei dem eine bedingte Nachsicht nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen angebracht ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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