Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A* B* , vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. C*, Rechtsanwalt in **, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach D* B* , vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. E*, dieser wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH Co KG in Kufstein, wegen Auskunftserteilung (Streitinteresse EUR 15.000,--), Pflichtteil (Streitinteresse EUR 6,514.268,56) und Vermächtnisse (Streitinteresse EUR 4,908.988,27), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 11,438.256,83) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.10.2025, **-48, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 15.393,84 (darin enthalten EUR 2.565,64 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Der am ** verstorbene D* B* (in der Folge: Vater) hinterließ neben seiner Ehegattin – der vormaligen Klägerin – seine Kinder F* G*-B*, H* B*, I* B*, J* B*, K* B* und den am ** verstorbenen L* B* (in der Folge: Kinder 1 bis 6).
Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater behängt zu M* beim Bezirksgericht ** und ist bislang nicht beendet. Seit Frühling 2025 wird dieses Verlassenschaftsverfahren straff geführt. Nach der Durchführung von jeweils mehrstündigen Tagsatzungen am 11.3., 11.6. und 12.8.2025 plant das Verlassenschaftsgericht als nächsten Schritt die Vernehmung weiterer Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der behaupteten Testierunfähigkeit des Vaters. Im Oktober 2025 fanden weitere Tagsatzungstermine vor dem Bezirksgericht ** statt.
Am ** verstarb die vormalige Klägerin. Das Verlassenschaftsverfahren nach der zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Klägerin behängt zu ** beim Bezirksgericht **.
Am 19.11.2024 wurde Dr. C*, Rechtsanwalt in **, zum Verlassenschaftskurator der nunmehrigen Klägerin bestellt. Am 9.12.2024 teilte der Verlassenschaftskurator den Eintritt der Verlassenschaft als Klägerin mit.
Dem zu beurteilenden Zivilverfahren liegen Ansprüche bzw. Begehren auf Auskunftserteilung samt Eidesleistung, auf Zahlung des Pflichtteils und auf Pflichtteilergänzung sowie auf Erfüllung von Vermächtnissen zugrunde.
Die Klägerin brachte in diesem Verfahren – stark zusammengefasst – vor, dass im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater ein Testament vom 24.11.2020 und eines vom 13.3.2019 vorgelegt worden seien. Ein weiteres älteres Testament sei nicht auffindbar. In den vorgelegten Testamenten seien die Kinder 1 bis 6 als Erben eingesetzt worden. Es sei von der Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments vom 24.11.2020 auszugehen. Die jeweils bedachten Personen einschließlich des zwischenzeitlich verstorbenen Kindes 6 hätten zu diesen Testamenten bzw. aufgrund des Gesetzes bedingte Erbantrittserklärungen zu unterschiedlichen Quoten abgegeben. Die Gültigkeit des Testaments vom 24.11.2020 werde jedoch von einigen der Kinder angezweifelt. In dem vor dem Bezirksgericht ** geführten Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater sei die (vormalige) Klägerin selbst keine Vertragspartei, weshalb sie keine Informationen zum Verfahrensstand habe. Die (vormalige) Klägerin sei in keinem der vorgenannten Testamente als Erbin bedacht worden. Ihr gegenüber seien jedoch Vermächtnisse ausgesetzt worden. Die Klägerin sei bei Gültigkeit des Testaments vom 24.11.2020, in eventu jenem vom 13.3.2019, als Pflichtteilsberechtigte mit einem Anteil von 1/6 zu berücksichtigen.
Mangels Einigung über die Höhe der einzelnen Werte in der zwischenzeitlich – im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater – erstellten vorläufigen Vermögensaufstellung sowie über die Höhe der Vorempfänge, der Vorschenkungen und des Vermächtnisanspruchs habe bislang kein Pflichtteilsausweis bzw. Pflichtteilsübereinkommen zur Erledigung der Ansprüche der Klägerin erstellt werden können. Zur Vermeidung einer Verjährung ihrer Ansprüche müsse sie daher Klage einbringen.
Die Beklagte wandte ein, dass die Kinder 1, 4, 5 und 6 die Echtheit, Gültigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Testaments vom 24.11.2020 anerkannt und aufgrund dieses Testaments zu jeweils 1/6 eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hätten. Die Kinder (Töchter) 2 und 3 hätten jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung primär aus dem Titel des Gesetzes zu 1/6 abgegeben. Die beiden brächten gegen das Testament vom 24.11.2020 vor, dass die darin vorgesehene Vermögenszuteilung einer Enterbung der Töchter des verstorbenen Vaters gleichkomme. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, verstoße gegen das Grundrecht der geschlechtlichen Gleichbehandlung und bewirke somit die Nichtigkeit des Testaments. Kind 3 führe zudem auch das Fehlen von formellen Voraussetzungen und die mangelnde Testierfähigkeit des Vaters ins Treffen.
Die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments vom 24.11.2020 sei die Voraussetzung für die Ansprüche der Klägerin. Im Falle der Ungültigkeit dieses Testaments kämen die älteren Testamente zum Zug. Nachdem aber auch diese Testamente hinsichtlich der (diskriminierenden) Vermögenszuteilung übereinstimmten, sei anzunehmen, dass das Testament vom 15.3.2017 zum Zug käme, mit welchem die Klägerin als alleinige Erbin eingesetzt worden sei. Diesfalls stünden der Klägerin keine Vermächtnisse mehr zu und erübrige sich auch ein Pflichtteil.
Mit Beschluss vom 10.12.2024 berichtigte das Erstgericht die Parteienbezeichnung der Klägerin auf [richtig] Verlassenschaft nach der am ** verstorbenen A* B* (ON 33).
Die Beklagte beantragte mit Schriftsätzen vom 22.2.2024 (ON 3) und 6.8.2025 (ON 41) die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erbrechtsfeststellungsverfahrens nach dem verstorbenen Vater vor dem Bezirksgericht ** zu M*. Sämtliche Ansprüche der Klägerin beruhten auf dem Testament vom 24.11.2020. Dessen Gültigkeit und Wirksamkeit sei eine zentrale Vorfrage für den Rechtsstreit. Eine selbständige Beurteilung der Vorfrage durch das Prozessgericht sei nicht sinnvoll. Im Erbrechtsfeststellungsverfahren, welches diese Vor- als Hauptfrage behandle, stünden einander die Kinder als Erbanwärter gegenüber. Im dortigen Verfahren sei bereits der Prozessstoff aufbereitet, Tagsatzungen für die Durchführung von Beweisaufnahmen anberaumt und ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit des Vaters eingeholt worden. All die familiären und teilweise auch intimen Prozessthemen könnten besser und umfassender im Erbrechtsfeststellungsverfahren behandelt werden, da dort die Kinder selbst Verfahrensparteien seien. Darüber hinaus sei das Erbrechtsfeststellungsverfahren bereits weiter fortgeschritten als das zu beurteilende Zivilverfahren. Aus ökonomischer Sicht sei es daher sinnvoller, das umfangreiche Beweisverfahren rund um die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments im Erbrechtsfeststellungsverfahren abzuführen, zumal man sich dort auf einen Streitwert von EUR 500.000,-- geeinigt habe.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus. Sie sei im Erbrechtsstreit nicht Verfahrenspartei. Die Vorfragen der Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments könne auch das Zivilgericht selbständig beurteilen. Eine Unterbrechung torpediere die bereits geführten außergerichtlichen Vergleichsgespräche. Das Verlassenschaftsverfahren könne sich noch Jahre in die Länge ziehen. Auch der nunmehr bestellte Verlassenschaftskurator der Klägerin sprach sich mit Äußerung vom 20.8.2025 gegen eine Verfahrensunterbrechung aus, da die potentiellen Erben nach der vormaligen Klägerin nicht mit einer Unterbrechung einverstanden seien.
Das Erstgericht ordnete mit dem angefochtenen Beschluss die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach dem Vater zu M* vor dem Bezirksgericht ** anhängigen Erbrechtsfeststellungsverfahrens an.
Es begründete die Unterbrechung in rechtlicher Hinsicht damit, dass sich im Verfahren zwei Verlassenschaften (jeweils vertreten durch einen Verlassenschaftskurator) gegenüberstünden. Hinter beiden Verlassenschaften stünden die zur Erbschaft berufenen Erben, wobei dies in beiden Fällen jeweils die Kinder 1 bis 5 und die Verlassenschaft nach dem (ohne Hinterlassung von Kindern und Ehegatten) verstorbenen Sohn (Kind 6) seien. Wenn auch bei formeller Betrachtung der Prozessparteien keine Parteienidentität im eigentlichen Sinne vorläge, stünden sich unabhängig vom Ausgang der beiden Verlassenschaften stets dieselben Personen gegenüber. Aufgrund dieser besonderen Konstellation lägen daher Umstände vor, die einer Parteienidentität gleichzuhalten seien.
Für den Fall, dass das Testament vom 24.11.2020 oder jenes vom 13.3.2019 gültig sei, hätte die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch im Umfang von 1/6. Aus der Stellung als Pflichtteilsberechtigte könne die Klägerin im Erbrechtsfeststellungsverfahren die Errichtung eines Inventars verlangen, um ihren Pflichtteil richtig ausmessen zu können. Zudem stünden ihr Anträge zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des verstorbenen Vaters offen. Die Klägerin habe somit als Pflichtteilsberechtigte im Erbrechtsfeststellungsverfahren sehr wohl eine Parteistellung.
Im Falle der Gültigkeit des Testaments vom 15.3.2017 wäre die Klägerin Alleinerbin und trete im Falle der Abgabe einer Erbantrittserklärung in die vollumfängliche Parteistellung des Verlassenschaftsverfahrens ein.
Für den Fall, dass keines der Testamente gültig sei, käme es zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Unter der Voraussetzung der Abgabe einer Erbantrittserklärung wäre die Klägerin dann zu 1/3 Erbin und somit ebenfalls Verfahrenspartei. Spätestens dann sei in beiden Verfahren auch von einer (formellen) Parteienidentität auszugehen.
Der rechtskräftige Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens sei auch für das zu beurteilende Verfahren präjudiziell. Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss binde die Erbengemeinschaft im Hinblick auf die eingeantworteten Personen. Die rechtskräftige Einantwortung schaffe die Vermutung, wonach der in den Erbschaftsbesitz eingewiesene Erbe der wahre Erbe sei. Diese Rechtsvermutung könne nur durch die gerichtliche Feststellung des Erbrechts eines anderen und durch Erbschaftsklage beseitigt werden.
Sollte die Klägerin als Drittel- oder gar als Alleinerbin nach dem verstorbenen Vater eingeantwortet werden, wäre das im gegenständlichen Zivilverfahren erhobene Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren hinfällig. In diesem Fall würde die Klägerin die im vorliegenden Zivilverfahren geltend gemachten Pflichtteilsansprüche gegen sich selbst richten. Damit trete teilweise Parteienidentität auf Klags- und Beklagtenseite ein, was wiederum zwingend eine gänzlich andere Berechnung eines allfälligen Zahlungsanspruchs der Klägerin bedinge. Schon aus diesem Grund sei es zweckmäßig, das gegenständliche Zivilverfahren zu unterbrechen, damit überhaupt die Ausgangslage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche verlässlich beurteilt werden könne.
Auch aus verfahrensökonomischen Gründen sei eine Unterbrechung zweckmäßig. Im zu beurteilenden Zivilverfahren seien ein umfangreiches Beweisverfahren und insbesondere zahlreiche Erhebungen zur Frage der Testierfähigkeit des verstorbenen Vaters durchzuführen, während diese im Verlassenschaftsverfahren bereits erfolgt seien bzw. kurz vor dem Abschluss stünden. Durch die Unterbrechung könne die parallele kostenintensive Einholung der notwendigen Sachverständigengutachten vermieden werden. Sehe man von einer Unterbrechung ab, führe dies zu einer erheblichen Verteuerung und Verzögerung des zu beurteilenden Zivilprozesses für alle Beteiligten.
Für den Fall von parallel einzuholenden Gutachten sei allenfalls eine Entscheidungsdisharmonie zu befürchten, welche zwar für sich keinen Unterbrechungsgrund darstelle, jedoch in einer gesamthaften Betrachtung mitzuberücksichtigen sei. Durch eine (allenfalls höchstgerichtlich) geklärte Rechtslage im Verlassenschaftsverfahren sei von einer abschließenden Klärung der wesentlichen präjudiziellen Rechtsfragen im anhängigen Zivilverfahren auszugehen und damit auch der Weg für eine allfällige vergleichsweise Bereinigung der Rechtssache frei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der Klägerin , der aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Auftrag an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens anstrebt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs legt die Klägerin dar, dass das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden müsse, um vor allem Beweise zur Höhe der Klagsansprüche aufzunehmen. Währenddessen könne im Erbrechtsfeststellungsverfahren entschieden werden, ob das Testament, das die Grundlage für die Ansprüche der Klägerin bilde, wirksam sei. So könne, nachdem das Testament für wirksam erklärt worden sei, das zu beurteilende Zivilverfahren rascher erledigt werden. Die Klägerin sei nicht besonders liquide und habe bereits ein Darlehen über EUR 500.000,-- aufnehmen müssen, um die Kosten der Erwachsenenvertreterin bezahlen zu können. Dieses Darlehen schmälere sukzessive die Höhe der Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Gerade deswegen sei eine rasche Erledigung des zu beurteilenden Verfahrens maßgeblich, da die Klägerin durch die Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe ihr Klagebegehren präzisieren, also entweder die Klage einschränken oder ausdehnen, könne. Durch die Unterbrechung sei keine verfahrensökonomische Verbesserung der Situation zu erzielen.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1.Das Erstgericht hat den Unterbrechungsbeschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefällt. Teile des Schrifttums und auch der Rechtsprechung sehen in einem solchen Fall den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfüllt ( Fucik in Klicka/Koller 6, § 190 ZPO Rz 1 mwN).
1.1. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Nach den beiden in RS0109333 veröffentlichten (älteren) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sei ein Unterbrechungsbeschluss in mündlicher Verhandlung zu fassen, widrigenfalls er mit Nichtigkeit behaftet sei. Dieser Rechtsansicht ist aber nicht zu folgen, weil die ZPO keine Vorschrift enthält, wonach eine Unterbrechung nach § 190 ZPO nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig wäre. Wenn – wie im Anlassfall – ein Unterbrechungsbeschluss gefasst wird, nachdem den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme eröffnet worden war, dann ist dieser Beschluss auch ohne Verkündung in einer mündlichen Verhandlung rechtswirksam ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 190 ZPO Rz 87). Durch eine derartige Vorgangsweise wird das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt, steht es ihnen doch frei, ihre gegen eine Verfahrensunterbrechung sprechenden Argumente darzulegen.
1.2. Die Klägerin hat in ihrem Rechtsmittel das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht releviert.
2.Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werden, bis in Ansehung des strittigen Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz und zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist.
2.1.Im allgemeinen Anwendungsbereich des § 190 ZPO kann ein präjudizielles – und wie hier bereits beim Bezirksgericht ** anhängiges – Außerstreitverfahren einen Unterbrechungsgrund bilden ( HöllwerthaaO, § 190 ZPO, Rz 75).
2.2. In den Fällen, in denen (wie hier) das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, liegt die Beurteilung der Frage, ob eine Unterbrechung des Verfahrens vorzunehmen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Die Frage, ob eine Unterbrechung gemäß § 190 Abs 1 ZPO wegen Präjudizialität vorgenommen werden darf, ist sohin eine Ermessensentscheidung. Grundsätzlich ist zwar ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern eine zügige Klärung des Rechtsstreits anzustreben. Die Unterbrechung muss also ausnahmsweise tunlich sein und soll nur dann angeordnet werden, wenn sie tendenziell eine verfahrensökonomische Verbesserung herbeiführt. Entscheidungsdivergenzen sollen tunlichst vermieden werden, wenngleich das Bedürfnis nach einer Entscheidungsharmonie die Unterbrechung an sich nicht rechtfertigen kann ( HöllwerthaaO, § 190 ZPO, Rz 77).
2.3. Das maßgebliche Kriterium, um eine Unterbrechung zu rechtfertigen, ist daher der Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob durch eine Unterbrechung des Rechtsstreits ein erheblicher Verfahrensaufwand vermieden werden kann. Bei dieser Prüfung ist auch auf den Stand des Verfahrens, bis zu dessen Beendigung die Unterbrechung angeordnet werden soll, abzustellen ( Höllwerth aaO Rz 78 und 79 mwN).
3.Die genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung liegen hier vor. Auf die diesbezüglich völlig zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Das Rekursgericht schließt sich diesen vollinhaltlich an.
3.1. Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass zwar bei formeller Betrachtung keine Parteienidentität im eigentlichen Sinn vorliegt. De facto stehen sich aber unabhängig vom Ausgang der (beiden) Verlassenschaftsverfahren stets die selben Personen (nämlich letztlich die überlebenden Kinder 1 bis 5 und die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kind 6) gegenüber. Dies stellt auch nach Ansicht des Rekursgerichts einen Umstand dar, der einer Parteienidentität gleichzuhalten ist.
3.2. Im Verlassenschaftsverfahren wird festgestellt, ob, und wenn ja welches der drei vorliegenden Testamente gültig ist oder ob eine Erbrechtsfolge aufgrund des Gesetzes zum Tragen kommt.
Dass die zu klärende Vorfrage der Gültigkeit des Testaments und damit jene zum Anspruchsgrund präjudiziell und sinnvoller im Erbrechtsfeststellungsverfahren nach dem verstorbenen Vater zu klären ist, wird von der Klägerin in ihrem Rekurs nunmehr ausdrücklich zugestanden (Rekurs S 2 dritter Absatz).
3.3. Aber gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit erweist sich die angeordnete Unterbrechung als zielführend.
Im Verlassenschaftsverfahren wurde bereits die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des verstorbenen Vaters angeordnet. Laut den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts ist die Beweisaufnahme in diesem Verfahren bereits relativ weit fortgeschritten, während sich das gegenständliche Zivilverfahren noch im Anfangsstadium befindet.
Es ist daher durchaus zweckmäßig, den gegenständlichen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verlassenschaftsverfahrens zu unterbrechen, um die Klärung der inhaltsgleichen Fragen im bereits fortgeschrittenen Verlassenschaftsverfahren herbeizuführen.
3.4. Die von der Rekurswerberin aufgeworfene Frage der fehlenden Liquidität als Ausschlussgrund für die Unterbrechung kann vom Rekursgericht nicht nachvollzogen werden.
Durch die Vermeidung der Einholung von (mehreren) kostspieligen Sachverständigengutachten zur Anspruchshöhe, ohne zunächst die präjudizielle Frage zum Anspruchsgrund (im aufgrund des niedrigeren Streitwerts kostengünstigeren) Verlassenschaftsverfahren geklärt zu haben, werden Verfahrenskosten minimiert. Damit kommt aber gerade die Unterbrechung des Zivilverfahrens – und nicht dessen Fortführung – der Liquidität der Klägerin zugute.
4. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
5. Verfahrensrechtliches:
5.1. Durch den Rekurs der Klägerin ist ein Zwischenstreit über die Unterbrechung ausgelöst worden, in dem die Klägerin unterlegen ist. Sie hat der Beklagten daher die Kosten ihrer jedenfalls nicht überhöht verzeichneten Rekursbeantwortung zu ersetzen.
5.2.Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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