Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.1.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Strafgefangene A* aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu ** des Landesgerichts Innsbruck am 16.2.2026nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen.
Die Probezeit wird nach § 48 Abs 1 erster Satz StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50, 51 StGB wird A* die Weisung erteilt, sich (weiterhin) einer ambulanten Suchtbehandlung bei einer geeigneten Einrichtung zu unterziehen und darüber dem Erstgericht bis längstens 1.4.2026 und sodann in regelmäßigen Abständen von drei Monaten unaufgefordert zu berichten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über sie im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (17.12.2025) wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.10.2025 zu ** aus ausschließlich generalpräventiven Erwägungen abgelehnt. Am 17.5.2026 wird die Strafgefangene zwei Drittel der über sie verhängten Strafzeit verbüßt haben, das urteilsmäßige Ende ist der 17.3.2027.
Mit Blick auf die durch Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, mit 1.1.2026 geänderte Rechtslage wurde von der Justizanstalt Innsbruck von Amts wegen am 12.11.2025 ein neuerlicher Antrag auf bedingte Entlassung der Strafgefangenen gestellt und dem Vollzugsgericht zur Entscheidung vorgelegt (ON 2.2 im Verfahren **). Unter Hinweis auf spezialpräventive Erwägungen, nämlich dass den zugrundeliegenden Straftaten ein sehr hoher Unrechtsgehalt anhafte, die als mäßig bezeichnete Führung der Strafgefangenen und deren Ordnungswidrigkeiten, wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.11.2025 zu ** (erneut) ausgesprochen, „dass die Strafgefangene nicht zum Stichtag 17.12.2025 nach der Hälfte der Strafhaft bedingt entlassen werde“ (ON 5 im dortigen Verfahren).
Mit (selbständigem) Antrag vom 19.1.2026 ersucht A* um ihre bedingte Entlassung und bringt dazu zusammengefasst vor, aus ihren Fehlern gelernt zu haben und ihre Taten zutiefst zu bereuen, sie sei im Wäschereibetrieb als Vorarbeiterin beschäftigt, leiste eine sehr gute Arbeit, nehme an der Suchthilfe teil, deren Fortsetzung sie auch nach der Haft beabsichtige, ebenso an Gesprächsgruppen in der Justizanstalt. Im Falle einer bedingten Entlassung könne sie bei ihren Schwiegereltern wohnen, außerdem befinde sie sich im Erstvollzug und verfüge mittlerweile wieder über ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten, das kurzzeitig durch Differenzen mit dem Stockchef getrübt gewesen sei. Angeschlossen finden sich entsprechende Bestätigungen über Teilnahmen der Beschwerdeführerin an Gruppensitzungen in der Justizanstalt Innsbruck sowie dort in Anspruch genommene ambulante Betreuungen durch den B* (ON 2.1).
Unter Hinweis auf ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine sehr gute Arbeitsleistung hegte der Leiter der Justizanstalt Innsbruck trotz zweier Ordnungswidrigkeiten keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung der Strafgefangenen (ON 7.2), zu der sich die Staatsanwaltschaft ablehnend äußerte (ON 6).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht – der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft folgend – den auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag der Strafgefangenen mit Blick auf die zuletzt am 26.11.2025 zu ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht ergangene Entscheidung wegen res iudicata zurück (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und – mittlerweile durch ihre Verteidigerin schriftlich ausgeführte – Beschwerde der Strafgefangenen, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafgefangene unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit bedingt zu entlassen, in eventu zur neuerlichen inhaltlichen Prüfung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Vorgebracht wird, dass die mittlerweile eingetretene Änderung der Rechtslage eine Änderung entscheidender Umstände bedeute, sodass der generalpräventive Aspekte berücksichtigende Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.11.2025 keine Sperrwirkung entfalten könne. Mit Blick auf das nunmehr wieder gebesserte Anstalts- und Sozialverhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Aufführung während des Vollzugs, insbesondere der absolvierte aktiven und erfolgreichen Teilnahme an der Suchthilfe, bestünden auch keine spezialpräventiven Hindernisse mehr (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist im Recht.
Der Beschwerde ist zu konzedieren, dass mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 2025/25) die Bestimmung des § 46 Abs 2 StGB aufgehoben wurde, sodass für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB ab 1.1.2026 generalpräventive Erwägungen keine Rolle zu spielen haben. Diese Änderung der Gesetzeslage stellt grundsätzlich eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände dar, die eine neuerliche meritorische Prüfung der Voraussetzungen zur bedingten Entlassung erfordern würde ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 152 Rz 32). Anlassbezogen wurde aber – dem Beschwerdevorbringen zuwider – die bedingte Entlassung der Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.11.2025 zu ** ausschließlich aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt, sodass allein durch den Wegfall generalpräventiver Erwägungen für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist. Dessen ungeachtet haben sich aber seit der letzten – inhaltlichen - Entscheidung des Vollzugsgerichts an der spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe durchaus wesentliche Änderungen zu Gunsten der Strafgefangenen ergeben, verfügt diese nämlich wieder über ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und hat seit dieser Entscheidung auch einen weiteren Termin bei der Suchthilfe absolviert (vgl ON 2.1, 5), sodass – der erstgerichtlichen Ansicht im bekämpften Beschluss zuwider - nicht von einem auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachten Antrag auszugehen ist. Dieser hätte daher nicht á limine (wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte das Erstgericht in eine inhaltliche Prüfung eintreten müssen ( Pieber , WK 2StVG § 152 Rz 31, 32).
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat[en], das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin weist neben der dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung noch eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Kufstein vom 21.5.2021 zu ** wegen Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB auf. Die dort verhängte Geldstrafe ist seit 18.7.2022 vollzogen (ON 5).
Negativ zu veranschlagen ist zudem, dass die Infomaske Ordnungsstrafverfahren zwei Ordnungswidrigkeiten aufweist, wobei die Beschwerdeführerin am 20.10.2025 wegen ungebührlichen Benehmens abgemahnt und ihr wegen unerlaubten Gewahrsams von Tabletten mit Ordnungsstrafverfügung vom 25.2.2025 eine Geldbuße in Höhe von EUR 35,-- auferlegt wurde (ON 7.5).
Dessen ungeachtet darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim derzeitigen Vollzug um die erste Hafterfahrung der Strafgefangenen handelt und sie bis zu dem im Spruch genannten Entlassungstag einen Freiheitsentzug von nahezu 17 Monaten erlitten haben wird. Es ist davon auszugehen, dass diese erste und sogleich längere Hafterfahrung entsprechende Wirkung bei der Strafgefangenen zeitigt. Mit Blick auf die von ihr bereits in Haft begonnene ambulante Suchtbehandlung geht das Beschwerdegericht daher davon aus, dass die bedingte Entlassung der auch über eine Wohnmöglichkeit verfügenden Strafgefangenen in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung der im Spruch genannten Weisung in spezialpräventiver Hinsicht nicht weniger geeignet ist, sie von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Bewährungshilfe ist im vorliegenden Fall gemäß § 50 Abs 2 Z 1 StGB zwingend anzuordnen.
Die Probezeit war gemäß § 48 Abs 1 erster Satz StGB mit drei Jahren zu bestimmen, um der Strafgefangenen eine möglichst langen Anreiz zu verschaffen, sich straffrei zu verhalten.
Damit drang die Beschwerde durch.
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