Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. A* B* C* mbH , und 2. D* A* jun. , beide vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei E* , wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitinteresse EUR 57.000,--), über den Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Erstklägerin ist eine im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche das Transportgewerbe im Bereich der nationalen und internationalen Güterbeförderung ausübt. Der Zweitkläger ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Beklagte war ca zwei Jahre als Angestellter bei der Erstklägerin beschäftigt.
Mit der am 19.5.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage wurden von den Klägern folgende Begehren erhoben:
„1. Der Beklagte ist gegenüber den Klägern verpflichtet, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Medien unter dem Namen bzw. Firmenschlagwort „A*“ zu veröffentlichen und/oder zu betreiben, insbesondere auf **, F* und G* wie zum Beispiel
2. Der Beklagte ist gegenüber der Erstklägerin weiters schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über die Erstklägerin zu verbreiten, insbesondere die Erstklägerin
➢ betreibt Urkundenfälschung, um Visa für Arbeitnehmer aus dem Balkan zu beschaffen;
➢ stellt Visa für Fahrer aus, indem sie andere Berufe als Vorwand nutzt, und verstößt damit gegen gesetzliche Vorschriften zur Visaerteilung an qualifizierte Arbeitnehmer;
➢ beschäftigt LKW-Fahrer aus Bosnien, die in Österreich ohne Fahrerbescheinigung, Führerschein und C95-Nachweis fahren;
➢ ist in enorme Korruption innerhalb österreichischer Institutionen verwickelt und missachtet grundlegende Menschenrechte;
➢ bietet günstige TÜV-Prüfungen an, ohne dass eine tatsächliche Fahrzeuginspektion durchgeführt wird;
➢ beschäftigt Autofahrer aus Bosnien ohne anerkannten Führerschein und ohne C95-Nachweis, und Personen ohne diese Qualifikationen erhalten dennoch die Rot-Weiß-Rot-Karte als LKW-Fahrer;
➢ bietet günstige Autoreparatur- und Karosserielackierungsdienste ohne Garantie an, zahlt keine Steuern und schmuggelt alle Teile, Farben und Lacke aus Bosnien;
und/oder sinnähnliche unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über die Erstklägerin zu verbreiten.
3. Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Lichtbilder, an denen der Erstklägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte gemäß § 74 UrhG und/oder an denen dem Zweitkläger die Bildrechte gemäß § 78 UrhG zustehen, zu vervielfältigen und/oder im Internet zur Verfügung zu stellen, insbesondere auf einer Website bzw. Social-Media-Kanälen unter
4. Der Beklagte ist verpflichtet, die Social-Media-Kanäle in Bezug auf die Erstklägerin durch unwiderrufliche Löschung so zu beseitigen, dass sie auch über eine Suchmaschine nicht mehr auffindbar sind, insbesondere auf **, F* und G* wie zum Beispiel die oben unter Punkt 1. des Klagebegehrens genannten .“
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete (damals noch rechtsfreundlich vertreten) ein, er habe den Klägern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet und dass die Bestreitung der Klage lediglich zur Abwendung der Fristversäumung erfolge. Die in den Klagebehauptungen erwähnten Postings seien – sofern sie überhaupt von ihm stammten – nicht zu Unrecht und auch nicht wahrheitswidrig erfolgt. Die Erstattung eines weiteren Bestreitungsvorbringens samt Beweisanboten behielt sich der Beklagte für den Fall der Ablehnung seines Vergleichsvorschlags durch die Prozessgegner vor. Eine Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 30.5.2025 wurde dem Sicherungsantrag vollinhaltlich stattgegeben; der dagegen erhobene Rekurs wurde als verspätet zurückgewiesen (ON 41.1).
Mit Eingabe vom 17.7.2025 (ON 10) beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und begründete seine Antragstellung handschriftlich wie folgt:
„Ich beantrage Verfahrenshilfe, weil ich von der [Erstklägerin] verklagt wurde, nachdem ich öffentlich über Missstände in diesem Unternehmen gesprochen habe. Es handelt sich dabei um schwerwiegende Vorwürfe von systematischem Betrug in Millionenhöhe sowie um organisierte kriminelle Aktivitäten, bei denen die [Erstklägerin] seit Jahren beteiligt sein soll. Ich bestreite dem gegen mich erhobenen Anspruch und benötige daher Verfahrenshilfe zur Verteidigung im laufenden Verfahren.“
Im Vermögensbekenntnis führte er ein Nettoeinkommen von EUR 2.800,-- 14 Mal jährlich an; weiters, dass er über Bargeld in Höhe von EUR 5.000,-- in Form von Geldscheinen und Münzen verfüge. Unter der Rubrik „Schulden“ gab er einen Betrag von EUR 15.000,-- sowie „200 Euro“ (dies gemeint wohl als monatliche Rückzahlungsverpflichtung) an. An monatlichen Kosten für Miete und Betriebskosten führte er eine Summe von EUR 700,-- an. Darüber hinaus blieb das Formular über weite Teile unausgefüllt.
Die Kläger sprachen sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus und führten dazu ins Treffen, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten deutlich über dem österreichischen Durchschnittseinkommen liege und er daher finanziell in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens und auch jene für die Beiziehung eines Rechtsanwalts selbst zu tragen. Im Übrigen sei seine Rechtsverteidigung als aussichtslos einzustufen. Eine Verleumdungskampagne in sozialen Medien sei kein adäquates Vorgehen gegen behauptete Missstände. Dem Beklagten wäre es freigestanden, sich mit seinen – im Übrigen nicht zutreffenden – Behauptungen an die zuständigen Behörden zu wenden (ON 13).
Mit Beschluss vom 31.7.2025(ON 14) erteilte das Erstgericht dem Beklagten einen Verbesserungsauftrag unter Hinweis darauf, dass sämtliche Felder des Antragsformulars ausgefüllt sein müssten und für sämtliche Punkte (Miete, Einkommen, Schulden) Belege nachzureichen seien. Weiters wurde der Beklagte aufgefordert, das Ablehnungsschreiben seiner Rechtsschutzversicherung nachzureichen sowie die Aktenzahlen von allfälligen Exekutions- und Insolvenzverfahren anzugeben. Es erfolgte auch ein ausdrücklicher Hinweis auf § 381 ZPO und dass der Verfahrenshilfeantrag bei Nichtbefolgung des Auftrags abgewiesen werde.
Am 12.8.2025 langte ein vom Beklagten verbesserter Verfahrenshilfeantrag ein. Als Bescheinigungsmittel fügte er diesem Antrag eine „Erklärung zur finanziellen Situation“ sowie Belege von diversen Abbuchungen von seinem Konto bei. Daraus geht/gehen ein Kontostand von EUR 3.972,03 sowie diverse Abbuchungen im Monat August 2025 hervor (unter anderem eine Abbuchung mit Datum 4.8.2025 in Höhe von EUR 535,-- unter dem Verwendungszweck „Miete“). Ein Ablehnungsschreiben der Rechtsschutzversicherung sowie ein Lohnzettel, aus welchem ein Nettoauszahlungsbetrag von EUR 2.760,62 hervorgeht, wurden ebenfalls in Kopie vorgelegt (ON 19.2 S 3).
Mit Beschluss vom 11.11.2025 (ON 26) erteilte das Erstgericht dem Beklagten einen weiteren Verbesserungsauftrag des Inhalts, binnen 7 Tagen darzustellen, aus welchen Gründen er die Klagebegehrens laut – wie oben wiedergeben – Pkte 1, 3 und 4 bestreite, zumal von den Klägern bereits Fotos zum Beweis der vorgebrachten Urheberrechtsverletzungen vorgelegt worden seien. Weiters trug ihm das Erstgericht auf, binnen der genannten Frist klarzustellen, welcher der in Pkt 2 des Urteilsbegehrens dargestellten Ansprüche von ihm aus welchen Gründen bestritten würde. Die bisherige Behauptung des Beklagten, die (gemeint Erst-)Klägerin habe sich krimineller Aktivitäten schuldig gemacht und betreibe systematischen Betrug, reiche für eine Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung nicht aus. Verfahrenshilfe könne nur dann gewährt werden, wenn die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Um dies zu beurteilen, sei es notwendig, dass der Antragsteller die oben dargestellte Aufklärung beibringe.
Der Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 20.11.2025 (ON 30) wie folgt Stellung:
„Ich bestreite ausdrücklich die Behauptungen des Klägers, wonach ich falsche oder unwahre Angaben gemacht hätte.
Alle meine Aussagen beruhen auf tatsächlichen, dokumentierten und überprüfbaren Vorgängen während meinerzweijährigen Tätigkeit bei A* B* L*.
Diese beinhalten unter anderem:
- Einsatz ohne gesetzlich verpflichtende Fahrerbescheinigung (M*, EUVO 1072/2009)
- Einsatz ohne Berufskraftfahrerqualifikation C95
- Fahren ohne ADR Bewilligung
- Einsatz in Perioden ohne gültige Führerscheinkategorie
- Verwendung technisch mangelhaft geprüfter Fahrzeuge
2. Erfolgsaussichten meiner Verteidigung
Die Erfolgsaussichten meiner Verteidigung sind klar gegeben, da schwere Verstöße des Klägers dokumentiert wurden:
- Verstöße gegen EU-Recht, Güterbeförderungsgesetz und arbeitsrechtliche Vorschriften
- rechtswidriger Einsatz mehrerer Drittstaatsfahrer
- über 20 eingebrachte Strafanzeigen an 52 nationale und internationale Stellen (N*, BMJ, BMF, BMK, EU Institutionen u.a.)
- deutliche Hinweise auf O*-ähnliche Vergeltungsmaßnahmen
3. Weitere schwerwiegende Rechtsverstöße des Klägers
Zusätzlich wurden folgende Unregelmäßigkeiten dokumentiert:
- unrechtmäßige Ausstellung von Arbeitsbewilligungen und Visa für ungeeignete Personen
- falsche Arbeitgebererklärungen gegenüber Behörden
- unrichtige Angaben zu Bruttolöhnen (nicht kollektivvertragskonform)
- Beschäftigung von Personen ohne erforderliche berufliche Qualifikationen
Diese Vorgänge deuten auf systematische Umgehung gesetzlicher Bestimmungen hin.
4. Dringende persönliche Situation
Fehlerhaft geführte Verfahren gegen mich haben zu folgenden Konsequenzen geführt:
- mein Konto ist weiterhin gesperrt
- mein Fahrzeug wurde vom Gerichtsvollzieher erfasst
- ab nächstem Monat trete ich eine Arbeitsstelle in ** an, wofür ich das Fahrzeug zwingend benötige
Ohne Verfahrenshilfe und anwaltliche Unterstützung ist eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich.
5. Ergänzende Anträge
Ich ersuche das Gericht um:
- sofortige Aussetzung aller gegen mich geführten Verfahren
- sofortige Entsperrung meines Kontos und Sicherstellung, dass mein Fahrzeug nicht entfernt wird
- Zuerkennung eines Schadensersatzes von 10.000 EUR
- Prüfung strafrechtlicher Schritte gegen A* B* L*
Ich ersuche abschließend erneut um Bewilligung der Verfahrenshilfe.“
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 33) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Eine weitere (doppelt [als ON 20 und ON 21] einjournalisierte Eingabe wies es unter Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels als unzulässig zurück. Dieser Zurückweisungsbeschluss ist unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen.
Ausgehend vom oben wiedergegebenen Verfahrensablauf, den dem Beklagten (in der Folge auch „Antragsteller“) aufgetragenen Verbesserungen und dem Inhalt seiner Äußerung vom 20.11.2025 gelangte es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass eine wirtschaftlich vernünftig denkende Person das gegenständliche Verfahren nicht führen würde. Der Beklagte habe den Klagebegehren zu 1., 3. und 4. ungeachtet des ihm erteilten Verbesserungsauftrags nichts entgegengesetzt. Das zweite Klagebegehren (gerichtet auf Unterlassung unrichtiger kreditschädigender Tatsachenbehauptungen) bestehe aus sieben Unterpunkten, die zum Teil gar keinem Wahrheitsbeweis zugänglich seien. Eine Bewilligung der Verfahrenshilfe wirke für das ganze Verfahren und könne nicht auf einzelne Verfahrensschritte beschränkt werden. Bei der Beurteilung einer Aussichtslosigkeit oder offenbaren Mutwilligkeit müsse daher auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier Rechtsverteidigung) insgesamt abgestellt werden, weil nur eine Bewilligung für den gesamten Rechtsstreit in Frage käme. Da ein Großteil der Klagebegehren gar nicht bestritten werde und eine Bewilligung der Verfahrenshilfe für einzelne Teilbegehren nicht möglich sei, sei insgesamt die notwendige Erfolgswahrscheinlichkeit der Rechtsverteidigung des Beklagten zu verneinen.
Im Übrigen ließe auch die finanzielle Situation des Beklagten die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang nicht zu. Er verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 2.770,62 14 Mal jährlich und habe keine Sorgepflichten. Angebliche Schulden habe er nicht bescheinigt. Seine monatlichen Mietzinszahlungen beliefen sich auf EUR 535,--.
Der Beklagte bekämpft diesen Beschluss mit einem fristgerechten Rekurs. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie die Beigabe eines gerichtlichen Dolmetschers und eines Rechtsanwalts.
Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisor hat auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung verzichtet (ON 36).
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Vorauszuschicken ist, dass in Verfahrenshilfefragen gemäß § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht besteht, was auch im Rekursverfahren gilt. Das Rechtsmittel ist daher zulässig.
2. Der Beklagte wendet sich (wie bereits dargelegt) ausschließlich gegen die Nichterteilung der Verfahrenshilfe. Dazu führt er aus, dass im Beschluss angeführt werde, dass er über ein monatliches Einkommen von EUR 2.770,62 14 Mal jährlich verfüge. Dies sei nicht korrekt. Er sei seit mehreren Monaten arbeitslos und beim AMS gemeldet. Am 21.10.2025 sei sein Bankkonto gesperrt worden, ohne dass ihm existenzsichernde Mittel belassen worden seien. Man habe von seinem Konto ohne rechtskräftiges Urteil Gelder an die Gegenseite überwiesen. Über seinen am 23.10.2025 gestellten Antrag auf Sozialunterstützung sei bislang nicht entschieden worden. Er verfüge weder über ein Einkommen noch über Ersparnisse und auch über kein Vermögen. Er verfüge aktuell nicht über gesicherte Existenzmittel, was bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe berücksichtigt werden hätte müssen. Ohne die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei ihm eine sachgerechte Verteidigung in einem Verfahren mit einem Streitwert von EUR 57.000,-- faktisch nicht möglich. Dadurch werde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
3. Dazu ist auszuführen:
3.1. Rechtsmittelgerichte haben grundsätzlich aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu entscheiden (RS0006810; 6 Ob 48/11v uvm). Auch im Rekursverfahren herrscht Neuerungsverbot (RS0108589, RS0041923), was insbesondere auch in Verfahrenshilfesachen gilt (RI0100029, RKL0000064).
3.2. Über Verfahrenshilfeanträge ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf Grundlage eines ausgefüllten Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Dabei hat das Gericht anhand der Angaben in diesem Vermögensbekenntnis zu prüfen, ob die zur Prozessführung bzw Rechtsverteidigung erforderlichen Mittel aufgebracht werden können.
3.3. Fehlerhafte oder unvollständige Verfahrenshilfeanträge sind im Sinn der §§ 84 ff ZPO verbesserungsfähig, weshalb das Gericht gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten hat. Werden dahingehende gerichtliche Aufträge nicht oder nicht vollständig befolgt, kann das Erstgericht dies in Anwendung des § 381 ZPO einer freien Würdigung unterziehen ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 66 Rz 3 mwN).
3.4. Dem Beklagten wurden zwei Verbesserungsaufträge erteilt. Zur Bescheinigung des im Verfahrenshilfeantrag vom 16.7.2025 angeführten Nettoeinkommens von EUR 2.800,-- legte er dem Gericht am 12.8.2025 einen Lohnzettel (ON 19.2 S 3) vor, aus dem (s)eine Vollzeitbeschäftigung als Kraftfahrer im internationalen Güterverkehr mit einem Eintrittsdatum 19.2.2025 und einem Nettoauszahlungsbetrag von EUR 2.770,62 hervorgeht. Dass das Erstgericht auf dieser Grundlage von einem monatlichen Nettoeinkommen 14 Mal jährlich in dieser Höhe – wie dies bereits im Antrag von 16.7.2025 angeführt wurde – ausging, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Rekurswerber nunmehr erstmals in seinem Rechtsmittel argumentiert, das im Beschluss angeführte monatliche Einkommen sei nicht korrekt, weil er „seit mehreren Monaten“ arbeitslos und beim AMS gemeldet sei, kann diese Behauptung gemäß § 482 ZPO als unzulässige Neuerung im Rekursverfahren nicht berücksichtigt werden. Auch mit den im Rekurs aufgestellten Behauptungen, er habe keine Ersparnisse und ein gesperrtes Konto, entfernt er sich von den auf Grundlage der Angabe in seinem Vermögensbekenntnis angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung.
3.5. Weitere Ausführungen enthält der Rekurs nicht.
Da sich das Rechtsmittel nicht einmal im Ansatz mit der vom Erstgericht für die Antragsabweisung herangezogenen Alternativbegründung auseinandersetzt, ist dem Rechtsmittelgericht eine inhaltliche Überprüfung dieser Frage (der Mutwilligkeit bzw Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverteidigung) verwehrt (RS0043352 [T1, T2, T12, T18, T20], zur Geltung dieses Grundsatzes in Verfahrenshilfesachen siehe zB OLG Innsbruck 3 R 159/24t).
4. Insgesamt kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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