Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Abwesenheitsurteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.12.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen Urteils eines Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.12.2025 wurde A* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB schuldig erkannt und (zu ergänzen: nach § 147 Abs 1 StGB) in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dem Urteil verbunden ist der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu ** und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gegen Verlängerung der Probezeiten auf jeweils fünf Jahre gemäß Absatz 6 dieser Gesetzesstelle.
Das Abwesenheitsurteil samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten am 10.12.2025 durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweis im Akt). Am 17.12.2025 überreichte der Angeklagte bei Gericht eine mit diesem Tag datierte handschriftliche Eingabe des Inhalts: „ Ich möchte gegen die Gerichtsbescheid berufung einlegen “ (ON 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2025 die Ansicht, die Berufung und die implizierte Beschwerde seien als verspätet zurückzuweisen.
Der Angeklagte äußerte sich durch den ihm gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft und beantragte, seine Eingabe vom 17.12.2025 als Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil vom 1.12.2025 gemäß § 427 Abs 3 StPO zu qualifizieren. Er sei rechtsunkundig und anwaltlich unvertreten gewesen. Als er die Eingabe am 17.12.2025 persönlich bei Gericht überreicht habe, sei er nicht informiert und belehrt worden, dass zur Wahrung seines Anliegens vorrangig ein Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil in Betracht komme. Er habe jedoch erkennbar erreichen wollen, dass das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil nicht bestehen bleibe und er Gelegenheit erhalte, gehört zu werden. Es komme nicht auf einzelne Worte oder die Überschrift, sondern auf den gesamten Inhalt, den Zusammenhang und den Sinn der Erklärung an. Gerade bei rechtsunkundigen Personen sei die Eingabe so auszulegen, wie es dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspreche. Aus der bloßen Verwendung des Wortes „Berufung“ könne nicht abgeleitet werden, der Angeklagte habe einen Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil ausschließen wollen. Da sich die Eingabe gegen ein Abwesenheitsurteil richte, liege nahe, sie als Einspruch gemäß § 427 Abs 3 StPO zu behandeln. § 427 Abs 3 StPO sehe ausdrücklich vor, dass Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Abwesenheitsurteil auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden können. Dies zeige, dass der Gesetzgeber im Abwesenheitsverfahren es nicht an einer formalistischen Trennung scheitern lassen wollte, wenn der Angeklagten innerhalb der Einspruchsfrist reagiere. Er rege daher an, ihm jedenfalls Gelegenheit zu geben, die für den Einspruch erforderlichen Nachweise, insbesondere zum Vorliegen eines unabwendbaren Hindernisses zu erbringen und zu belegen.
Die Berufung ist verspätet.
Eine Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil ist binnen drei Tagen nach Zustellung des Urteils anzumelden (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 466 Abs 2 StPO). Nur in Verbindung mit einem – hier nicht erhobenen – Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil kann die Berufung auch noch innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist angemeldet werden (§ 427 Abs 3 zweiter Satz StPO). Auf diese Fristen wurde in der dem Angeklagten zugestellten Rechtsmittelbelehrung für Abwesenheitsurteile hingewiesen.
Die vom Angeklagten erst am 17.12.2025 verfasste und – ohne gleichzeitigen Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil – am selben Tag bei Gericht überreichte Berufung ist verspätet, weil das Abwesenheitsurteil samt Protokoll der Hauptverhandlung und Rechtsmittelbelehrung dem Angeklagten bereits am 10.12.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde, weshalb die Frist zur Anmeldung der Berufung mit Ablauf des 15.12.2025 endete. Nicht nur wegen der Verwendung des Begriffs „Berufung“, sondern auch inhaltlich kann diese Eingabe nicht als Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil gewertet werden, weil kein Einspruchsgrund geltend gemacht wurde. Nicht einmal die Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft behauptet ein unabweisbares Hindernis, durch das der Angeklagte gehindert gewesen wäre, in der Hauptverhandlung zu erscheinen.
Damit war nach §§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 470 Z 1 StPO die Berufung des Angeklagten schon in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen. Nur eine zulässige zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO zu betrachten, weshalb eine implizierte Beschwerde hier gar nicht vorliegt und somit auch nicht zurückzuweisen war (vgl. Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz,WK StPO § 498 Rz 6).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
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