Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6.8.2025, GZ **-16, und die Beschwerde der Angeklagten gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 28.1.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Walder und des Verteidigers RA Dr. Ruetz, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre e r h ö h t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die der Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 23.12.2024 zu ** gewährte bedingte Entlassung widerrufen (Strafrest 2 Monate und 14 Tage).
Mit ihrer Beschwerde wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Schöffensenat erkannte die am ** geborene A* des Verbrechens des (teils) räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig und verurteilte sie nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 23,30 an die Privatbeteiligte B* GmbH binnen 14 Tagen und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit diesem Urteil verbunden ist der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung der Angeklagten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
Nach dem Schuldspruch hat die Angeklagte
1. am 3.4.2025 in ** Verfügungsberechtigten des Lebensmittelgeschäfts „B*“ in der ** fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Laugenbaguette im Wert von je EUR 3,40, eine ** im Wert von EUR 6,11, eine Packung ** im Wert von EUR 3,49, ein ** im Wert von EUR 1,69, eine Kids-Zahnbürste im Wert von EUR 2,79, eine Packung ** im Wert von EUR 4,99, eine Packung ** im Wert von EUR 3,69, vier **-Dosen im Wert von je EUR 1,59 (zuzüglich Pfand je EUR 0,25), zwei ** Herren-Sneakersocken im Wert von je EUR 6,99 sowie ein Glas ** im Wert von EUR 3,79, sohin im Gesamtwert von EUR 58,34, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem sie die angeführten Waren unter die von ihr getragene Hose, über welcher sie zusätzlich noch einen Rock trug, steckte, den Kassabereich des Lebensmittelmarkts ohne Bezahlung der angeführten Waren passierte, sich in Richtung Ausgang begab, wo sie von der Ladendetektivin C*, welche den Diebstahl beobachtet hatte, angehalten, auf die nicht bezahlten Waren angesprochen und ins Büro gebeten wurde, woraufhin die Angeklagte zu flüchten versuchte, wobei sie von C*, um die Flucht zu verhindern, am Arm festgehalten wurde, woraufhin D* hinzutrat, um C* zu unterstützen, die Angeklagte sich weiterhin gegen die Anhaltung mit aller Kraft wehrte und dabei versuchte C* in die Hand zu beißen, wobei der Angeklagten schlussendlich die Flucht nicht gelang;
2. am 1.6.2025 in ** einem Verfügungsberechtigten des Lebensmittelgeschäfts „B*“ in der ** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Superkleber und ein Paar Socken im Wert von insgesamt EUR 13,48 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das reumütige Geständnis der Angeklagten, die Tatsache, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung mildernd. Erschwerend wirkten sich sechs einschlägige Vorstrafen wegen allerdings „einfacher“, großteils beim Versuch gebliebener Diebstähle, der rasche Rückfall nur wenige Wochen nach der Haftentlassung, die Tatbegehung während aufrechter Probezeit und teilweise anhängigen Ermittlungsverfahrens sowie die Tatwiederholung aus.
Der Widerruf der bedingten Entlassung sei wegen des raschen Rückfalls und der Begehung während offener Probezeit spezialpräventiv geradezu zwingend gewesen.
Gegen das Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe. Die Angeklagte bekämpft den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit einer ebenfalls rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht ausgeführten Beschwerde. Die zunächst ebenfalls von der Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde in der Berufungsschrift ausdrücklich zurückgezogen.
Die Rechtsmittel der Angeklagten münden in die Anträge, eine mildere und zumindest teilweise bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen sowie vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass beide Taten nur geringe Folgen nach sich gezogen hätten und die für vier unmündige minderjährige Kinder sorgepflichtige Angeklagte inzwischen einer geregelten Arbeit nachgehe. Das reumütige Geständnis der Angeklagten sei nicht ausreichend gewichtet worden. Wegen der Besserungsbeteuerungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung wäre eine bedingte Freiheitsstrafe völlig ausreichend gewesen. Die Sorgepflichten der Angeklagten würden überdies gegen den Widerruf der bedingten Entlassung sprechen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragt eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe. Begründend wird ausgeführt, das Erstgericht habe den vorliegenden Erschwerungsgründen nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen, dies vor allem im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung.
Die Angeklagte erstattete durch ihre Verteidigerin Gegenausführungen und beantragte, der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch keine Folge zu geben (ON 23).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, der Berufung und der Beschwerde der Angeklagten werde nicht Folge zu geben sein, allenfalls aber der Berufung der Staatsanwaltschaft.
Zu den Berufungen:
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu, nicht hingegen jener der Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch weist in ihrer Berufung zutreffend darauf hin, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 12.10.2022 zu ** (Punkt 6 der Strafregisterauskunft) aufgrund des Tatzeitpunktes 19.5.2022 tatsächlich im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zum vorangegangenen Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22.6.2022 zu ** steht, womit die österreichische Strafregisterauskunft der Angeklagten „lediglich“ fünf zählbare, allesamt jedoch einschlägige Vorstrafen aufweist. Allerdings sind der im Berufungsverfahren aus der ** eingeholten ECRIS-Auskunft betreffend die Angeklagte drei weitere Verurteilungen durch das **gericht ** in den Jahren 2022 und 2023 wegen Delikten gegen fremdes Vermögen zu entnehmen, wobei zu den beiden letzten Verurteilungen vom **gericht ** zu ** am 18.3.2024 nachträglich eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und sieben Tagen gebildet wurde. Diese wurde bis 29.7.2024 vollzogen.
Die Berufung der Angeklagten vermag keine, vom Erstgericht nicht bereits berücksichtigten Milderungsgründe aufzuzeigen. Die – im Übrigen in keiner Weise bescheinigte – Berufstätigkeit der Angeklagten ist kein Kriterium der Strafzumessung, ebenso wenig die Sorgepflicht für Kinder. Hinsichtlich des den Strafrahmen bestimmenden Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB ging der Schöffensenat ohnehin vom Versuch aus. Der geringe Wert der beim Diebstahl vom 1.6.2025 erbeuteten Waren stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar und wurde im Sinne der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze des § 32 Abs 3 StGB hinreichend berücksichtigt. Auch eine zu geringe Gewichtung des reumütigen Geständnisses der Angeklagten ist nicht ersichtlich.
Dagegen verstärken die nunmehr bekannt gewordenen weiteren einschlägigen Verurteilungen der Angeklagten in der ** den vom Erstgericht bereits zutreffend berücksichtigten besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB. Die verstärkte Gewichtung dieses besonderen Erschwerungsgrundes sowie der Umstand, dass die Angeklagte die hier abgeurteilte Tat ungeachtet bereits wiederholter Hafterfahrungen wegen der Begehung von Delikten gegen fremdes Vermögen beging, lässt die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe innerhalb des infolge Vorliegens der Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe reichenden ersten Strafrahmens des § 131 StGB als etwas zu milde erscheinen. Sie war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch maßvoll auf zwei Jahre zu erhöhen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Zur Beschwerde:
Die Abänderung des Strafausspruchs macht den angefochtenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinfällig und bedingt dessen Aufhebung ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 498 Rz 8). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten, des raschen Rückfalls nach der letzten bedingten Entlassung und der wiederholten Tatbegehung trotz zweimaliger Hafterfahrung ist der Widerruf im Sinne des § 53 Abs 1 StGB zusätzlich zu der erhöhten Freiheitsstrafe notwendig, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es war daher neuerlich der Widerruf der bedingten Strafnachsicht auszusprechen.
Mit ihrer Beschwerde war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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