Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter AD RegRat Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 83.849,64), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.4.2025, signiert mit 28.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 3.840,72 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 19.8.2024 bei der Beklagten Vollzeit als LKW-Fahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen findet der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen im Güterbeförderungsgewerbe Anwendung; nach dessen Art XI Z 2 kann das Dienstverhältnis nur schriftlich gekündigt werden. Im Verhältnis zwischen den Streitteilen lief die Kommunikation stets über D*, den Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten; auch Themen wie Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Urlaubswünsche wurden zwischen diesen beiden Personen besprochen, wobei der Gatte der Geschäftsführerin der Beklagten seinerseits mit der Geschäftsführerin Rücksprache hielt.
Mit Bescheid des E* B* vom 11.11.2024 wurde der Bezug des Klägers von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.12.2023 bis 31.1.2024 widerrufen und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.715,77 mit der Begründung verpflichtet, er habe während dieses Zeitraumes zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, sei er doch bei der Beklagten vollversichert angemeldet gewesen. Hienach wandte sich der Kläger an den Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten und erzählte ihm von dieser Rückzahlungsverpflichtung; dieser teilte ihm zunächst mit, dass man ihn angemeldet habe und sich das nicht mehr rückgängig machen lasse; später sicherte er dem Kläger zu, sie würden versuchen, die Anmeldungen zu stornieren. Mit der am 10.12.2024 beim Erstgericht eingelangten und am 13.12.2024 der Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger im Verfahren F* des Erstgerichts (Parallelverfahren) die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden und Nachteile, die diesem durch unrichtige Meldungen der Beklagten gegenüber der ÖGK entstünden.
Am 27.12.2024 meldete die Beklagte den Kläger mit dem Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung zum 27.12.2024“ bei der ÖGK ab; um 12.30 Uhr dieses Tages übermittelte sie dem Kläger per WhatsApp diese Abmeldung, die von der G* KG der ÖGK übersandt worden war.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit der am 2.1.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebt der Kläger die Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses ungeachtet der mündlichen (telefonischen) Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 sowie der von ihr veranlassten Abmeldung per diesem Tag, eventualiter die Rechtsunwirksamerklärung dieser Kündigung an. Hiezu brachte er zusammengefasst vor, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (mit 27.12.2024) sei nicht erfolgt. Eine Kündigung könne nur schriftlich erfolgen, sodass die mündliche (telefonische) Kündigung vom 27.12.2024 rechtsunwirksam sei. Auch die Übermittlung einer Abmeldung zur Sozialversicherung stelle keine schriftliche Kündigungserklärung im Sinn des Kollektivvertrages dar.
Eventualiter werde die Kündigung vom 27.12.2024 vorsorglich als verpönte Vergeltungskündigung angefochten; deren einziger Grund sei nämlich die Klagsführung im Verfahren F*. Zu dieser Anfechtung sei er mangels Bestand eines Betriebsrats im betriebsratspflichtigen Unternehmen der Beklagten befugt.
Die Beklagte bestreitet und wendet im Wesentlichen ein, sie habe am 27.12.2024 keine unwirksame Arbeitgeberkündigung ausgesprochen; vielmehr sei im Hinblick auf ein erfahrungsgemäß im Jänner geringes Arbeitsaufkommen vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis per 27.12.2024 mit der Option aufzulösen, dieses zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu zu begründen. Kurze Zeit später habe der Kläger aber offensichtlich andere Vorstellungen gehabt und eine Krankmeldung übermittelt, worauf ihm von Seiten der Beklagten angeboten worden sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dieses Anbot habe der Kläger mit der Begründung ausgeschlagen, dass er sich lieber arbeitslos melden und Taxifahren gehen würde. Mangels Arbeitsbereitschaft sei das Klagebegehren allein aus diesem Grund nicht berechtigt.
Entgegen der Behauptung des Klägers liege auch keine verpönte „Vergeltungskündigung“ vor.
Mit Urteil vom 30.4.2025 gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt. Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Rechtsmittelverfahren umkämpft kursiv hervorgehobene und mit (1) bis (3) bezeichnete Feststellungen:
(1) Am 23.12.2024, 11.05 Uhr, kontaktierte der Gatte der Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger per WhatsApp telefonisch und sagte ihm, er solle ins Büro kommen und dort die vorbereiteten Dienstverträge für Dezember 2023 und Jänner 2024 unterschreiben. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.
Am 26.12.2024 nahm der Kläger mit dem Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch Kontakt auf und erzählte ihm, dass seine Schwester aus der Türkei zu Besuch komme und äußerte, dass er eine Woche Urlaub benötige. Der Gatte der Geschäftsführerin der Beklagten teilte mit, dass „man schauen werde“ und legte auf.
Am 27.12.2024 war der Kläger gemäß Dienstplan in der Früh und ab Nachmittag zur Arbeit eingeteilt. Da er sich krank fühlte, übermittelte er um 10.31 Uhr per WhatsApp eine Sprachnachricht an den Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten und erkundigt sich, ob es am Nachmittag noch Post gebe; der Kläger führte nämlich für die Beklagte aufgrund eines zwischen dieser und der H* AG das ganze Jahr hindurch laufenden Geschäfts mit einem kleinen LKW für die H* AG Zustellfahrten in Österreich durch und holte Post von Filialen ab bzw verbrachte Post in Filialen.
(2) Daraufhin kontaktierte der Gatte der Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger um 10.32 Uhr per WhatsApp telefonisch und teilte ihm mit, dass es am Nachmittag noch Arbeit gebe, aber auch dass er ihn kündigt und abgemeldet habe. Über Nachfrage des Klägers nach dem Grund antwortete dieser, dass er das gemacht habe und der Kläger die Unterlagen abholen solle und beim E* abgeben könne. Der Kläger sagte daraufhin zum Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten, okay, er habe ihn gekündigt, er werde seine Sachen dann selber erledigen, und beendete das Telefonat. Über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde bei diesem Telefonat nicht gesprochen. Der Kläger erklärte sich bei diesem Gespräch nicht damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis mit der Option einvernehmlich aufzulösen, dass dieses zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu begründet werden könne. Die Beklagte sprach die Kündigung aus, weil der Kläger der Aufforderung, er solle ins Büro kommen und dort die vorbereiteten Dienstverträge für Dezember 2023 und Jänner 2024 unterschreiben, nicht nachgekommen war und sich beharrlich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffenden Meldungen der Beklagten zur Wehr setzte und gegenüber der Beklagten auf der Korrektur dieser Meldungen beharrte.
Um 12.28 Uhr übermittelte der Kläger dem Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten mittels WhatsApp eine von einem Arzt am 27.12.2024 für diesen Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung; eine Minute später eine Sprachnachricht mit der Mitteilung, an „Kreuzschmerzen“ zu leiden, dies nichts mit der Kündigung zu tun habe und er auch deshalb gefragt habe, ob es am Nachmittag noch eine Tour gebe, damit er jemanden organisieren könne. Hierauf übersandte der Gatte der Geschäftsführerin der Beklagten dem Kläger um 12.30 Uhr per WhatsApp die einleitend beschriebene Abmeldung sowie eine Textnachricht, wonach er verstanden habe. Der Kläger antwortete hierauf auf dieselbe Art und Weise um 12.30 Uhr mit der Nachricht „okay“. Im Weiteren tauschten dieselben beiden Personen von 15.08 Uhr bis 15.33 Uhr – im Einzelnen festgestellte (US 10) – Nachrichten aus.
Danach kam es erst am 8.1.2025 erneut zu einem Kontakt zwischen den beiden, bei dem es um das Auslesen der Fahrerkarte ging. An diesem Tag wurde die verfahrensgegenständliche Klage samt Ladung für den 12.2.2025 an die Beklagte zugestellt. Ein oder zwei Stunden nach Zugang der Klage an die Geschäftsführerin der Beklagten kam der Kläger ins Büro der Beklagten, um seine Fahrerkarte auslesen zu lassen, was für die Abrechnung notwendig war. Die Geschäftsführerin der Beklagten sprach den Kläger auf die Klage an; ihr Gatte bot ihm Geld für die Zurückziehung der Klage.
(3) Der Kläger wurde aufgefordert, ein deutschsprachiges Dokument zu unterfertigen, was er ablehnte, weil er dessen Inhalt nicht verstand. Welchen Inhalt dieses Dokument hatte, ob dieses eine einvernehmliche Auflösung/einvernehmliche Kündigung oder eine Kündigung betraf oder einen sonstigen Inhalt hatte und was dem Kläger bezüglich des Inhalts dieses Dokuments gesagt wurde, ob dieses als Dokument über eine einvernehmliche Auflösung, als Dokument über eine einvernehmliche Kündigung oder als Dokument über eine Kündigung bezeichnet worden war, ist nicht feststellbar. Dem Kläger war im Vorfeld nicht mitgeteilt worden, dass er anlässlich seines Besuchs im Büro auch eine einvernehmliche Auflösung/einvernehmliche Kündigung oder eine Kündigung oder ein sonstiges Dokument unterschreiben soll und sein Besuch im Büro dazu dienen soll. Im Zuge dessen entwickelte sich zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten und dem Kläger eine Diskussion, während derer erstere lauter wurde. Ob auch der Kläger lauter wurde, ist nicht feststellbar. Die Geschäftsführerin der Beklagten sagte zu ihm, er solle das deutschsprachige Dokument unterschreiben oder in den LKW steigen und fahren. (3) Ob der Kläger daraufhin sagte, dass er sich lieber arbeitslos melde und Taxifahren gehe, ist nicht feststellbar. Schließlich beendete der Kläger das Gespräch, in dem er das Büro der Beklagten verließ. Der Kläger ist grundsätzlich arbeitsbereit und -willig und erklärte sich auch im Prozess ausdrücklich arbeitsbereit und -willig.
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zunächst dar, ein Schriftlichkeitsgebot bedeute im Allgemeinen Unterschriftlichkeit und sei auch auf einseitige Erklärungen anwendbar. Zur auch hier zur Rede stehenden kollektivvertraglichen Regelung habe der Oberste Gerichtshof (9 ObA 78/08y) bereits klargestellt, dass es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung handle. Die beim Telefonat am 27.12.2025 vom Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten abgegebene Erklärung sei als Kündigung zu interpretieren, zumal eine Wertung als Entlassungserklärung ausscheide, weil er dem Kläger auch mitgeteilt habe, dass es am Nachmittag noch Arbeit gebe; demnach habe der Auflösungserklärung keine sofortige Wirkung zukommen sollen. Die Kündigungserklärung sei allerdings im Hinblick auf das Schriftformgebot unwirksam. Ähnlich verhalte es sich mit der etwa zwei Stunden später übermittelten Abmeldung von der I*, die keine eigenhändige Unterschrift der Beklagten aufweise; selbst wenn die Abmeldung als konkludente Kündigungserklärung der Beklagten zu interpretieren sei, mangle es auch insoweit an einer Schriftlichkeit. Da die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestreite, liege ein rechtliches Interesse des Klägers an der angestrebten Feststellung vor, sodass dem Hauptbegehren Folge zu geben sei. Damit müsse auf das Eventualbegehren und eine allfällige Motivwidrigkeit der Kündigung nicht eingegangen werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung – allenfalls nach Wiederholung und/oder Ergänzung des Beweisverfahrens – im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die oben gesondert wiedergegebenen, kursiv hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts. Dessen beweiswürdigende Erwägungen umfassen 18 (von 32) Seiten und behandeln detailliertest, abwägend, lebensnah, aktengetreu, nachvollziehbar und logischen Denkgesetzen folgend sämtliche Verfahrensergebnisse; richtig wurde in dessen Überlegungen auch der persönliche Eindruck der Beteiligten miteinbezogen ( Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 6). Entscheidend war hier die Beurteilung der Frage, ob das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen dienstgeberseitig mittels Kündigung aufgelöst wurde oder dessen einvernehmliche Auflösung erfolgte; eine Entlassung oder ein vorzeitiger Austritt wurden nicht thematisiert. Zur entscheidenden Beweisfrage lagen im Wesentlichen die Angaben des Klägers einerseits und jene der Geschäftsführerin der Beklagten, deren Gatten sowie deren Tochter vor, die zueinander diametral auseinanderlaufen; aus den Angaben eines bei der Beklagten beschäftigen Disponenten (ON 13 S 15/16) ist weder für die eine noch die andere Seite etwas abzuleiten. Das Erstgericht hat sich im Wesentlichen der Version des Klägers angeschlossen. Angesichts dessen überzeugender Argumentation kann sich das Berufungsgericht vorweg mit dem Hinweis auf die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Erwägungen begnügen, denen die Berufungswerberin nichts Stichhaltiges entgegenhalten kann (§ 500a ZPO). Damit ist den Ausführungen im Rechtsmittel lediglich kurz zu erwidern:
1.1. Anstelle der mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahme strebt die Berufungswerberin die Feststellung an, weder am 23.12.2024 noch zu einem anderen Zeitpunkt sei der Kläger vom Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten aufgefordert worden, Dienstverträge für Dezember 2023 und Jänner 2024 zu unterschreiben; die begehrte Feststellung ergebe sich insbesondere aus den Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten sowie deren Gatten und dem Akt F* des Erstgerichts.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe erfordert, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittelzu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0081835 [T4]). Die Bezugnahme auf einen aus 14 Aktenstücken bestehenden Akt genügt diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. In diesem Sinn entspricht es auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, unzulässig ist; vielmehr muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden soll (RIS-Justiz RS0040457, RS0040252).
Richtig ist, dass der Gatte der Geschäftsführerin der Beklagten als Zeuge einvernommen über Vorhalt des Vorbringens des Klägers, wonach dieser vom Zeugen aufgefordert worden sei, einen rückwirkenden Arbeitsvertrag für die Zeiträume der unrichtigen Meldung zur Sozialversicherung zu unterfertigen, um Falschmeldungen auf diese Weise rückwirkend zu legitimieren, (lapidar) angegeben hat, das stimme nicht (ON 13 S 10). Diese Aussage steht in diametralem Widerspruch zu jener des Klägers (ON 13 S 17) und überzeugt infolge der weiteren Angaben des Zeugen zum 27.12.2024 nicht: Nach diesen hätte der Kläger im Jänner für zehn Tage Urlaub haben wollen, worauf er mit ihm besprochen hätte, dass im Jänner das Jänner-Loch sei und er da ein paar Monate zum E* gehen könne; damit sei der Kläger einverstanden gewesen (ON 13 S 7/8). Wieso der Kläger für zehn Tage Urlaub ein paar Monate das Dienstverhältnis unterbrechen hätte sollen, ist nicht nachvollziehbar; im Übrigen kann sich auch ein „Jänner-Loch“ nicht auf ein paar Monate erstrecken.
Die Gattin des Klägers hat zum Thema einer Aufforderung, für Dezember 2023 und Jänner 2024 erstellte Arbeitsverträge zu unterfertigen, überhaupt keine Aussage getroffen (ON 13 S 2 bis 7); ihre Aussage, sie sei – ebenso wie ihr Gatte – nicht darüber verärgert gewesen, die Klage im Parallelverfahren erhalten zu halten (S 5), ist nur vor dem Hintergrund verständlich, damit zu versuchen darzustellen, es habe keinen Grund für eine Kündigung des Klägers gegeben. Die Klage im Parallelverfahren zielt auf die Feststellung einer Schadenersatzhaftung ab, weil der Kläger zu Unrecht angemeldet worden sei; die Geschäftsführerin der Beklagten sprach von einer bloß irrtümlichen Anmeldung, die nicht korrigiert werden habe können aufgrund einer laufenden Betriebsprüfung, davon sei auch das E* informiert worden (S 3/4). Wieso sie (und ihr Gatte) dann nicht über die Klagsführung verärgert sein sollten, ist nicht nachvollziehbar.
Ähnlich verhält es sich mit dem Argument in der Berufung, die festgestellte Aufforderung ergebe keinen Sinn, da die Beklagte schon geraume Zeit vor dem 23.12.2024 Kontakt mit der ÖGK aufgenommen und mitgeteilt habe, dass der Kläger im Dezember 2023 sowie im Jänner 2024 nicht auf Basis einer Vollversicherung bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Eine solche Kontaktaufnahme und Mitteilung spricht nicht zwingend gegen den Versuch, nachträglich die Anmeldung durch den Abschluss eines (Schein-)Arbeitsvertrages zu rechtfertigen, hat die Geschäftsführerin der Beklagten doch selbst angegeben, eine Richtigstellung der Meldung sei infolge „Sperre“ nicht möglich gewesen. Damit ist zumindest ein solcher Versuch der „Sanierung“ nicht abwegig.
Aus der Übernahme dieser Feststellung resultiert (wie bereits das Erstgericht zutreffend argumentiert: Rz 35) ein Motiv für die Kündigung des Klägers.
1.2. Anstelle der mit (2) bezeichneten Sachverhaltsannahme begehrt die Berufungswerberin die Feststellung, im Zuge des Telefonats vom 27.12.2024 sei zwischen dem Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten und dem Kläger vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen einvernehmlich aufgelöst werde, womit sich dieser einverstanden erklärt habe; auch dazu wird die gegenteilige Aussage des Klägers als bloße Schutzbehauptung abgetan und auf die Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten und deren Gatten verwiesen.
Das Rechtsmittel räumt selbst ein, dass die Geschäftsführerin der Beklagten beim Gespräch am 27.12.2024 nicht anwesend gewesen sei, sondern sie sich insoweit nur auf einen Bericht ihres Gatten berufen könne. Dass dessen Aussage zur behaupteten Auflösung nicht überzeugt, wurde bereits dargetan. Soweit die Berufungswerberin die WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Gatten der Geschäftsführerin der Beklagten am 27.12.2024 reflektiert, wonach der Kläger um 12.30 Uhr auf die Übermittlung der ÖGK-Abmeldung mit „okay“ reagierte, blendet sie dessen nachfolgende Nachrichten an diesem Tag aus, wonach er niemals einer einvernehmlichen Kündigung/Auflösung zugestimmt habe, und schrieb: „Du hast mir gesagt, und hol die Papiere, melde dich beim E* an. Ich habe von dir Urlaub erwartet, du hast mich gekündigt, ich habe mir gedacht das werde ich selber erledigen, aber egal.“ (Wiedergabe im Urteil S 10). Die Wendung „okay“ kann zwanglos auch dahin verstanden werden, dass damit die Abmeldung zur Kenntnis genommen wurde und gerade nicht eine erfolgte einvernehmliche Auflösung bestätigt wurde. Soweit das Rechtsmittel schließlich behauptet, der Kläger habe den von ihm vorgelegten WhatsApp-Verlauf gelöscht, genügt der Hinweis auf die Ausführungen des Erstgerichts, wonach der vollständige WhatsApp-Verlauf rekonstruiert werden habe können (US 17/18), welchem Argument die Berufung mit keinem Wort entgegentritt.
1.3. Schließlich bekämpft die Berufungswerberin die oben mit (3) bezeichneten Feststellungen des Erstgerichts; ersatzweise wird die Sachverhaltsannahme gewünscht, nachdem der Kläger die Bestätigung über die einvernehmliche Kündigung nicht habe unterfertigen wollen, sei diesem von der Geschäftsführerin der Beklagten angeboten worden, ihn wieder anzumelden und ihn weiter zu beschäftigen, was jedoch vom Kläger mit der Begründung ausgeschlagen worden sei, dass er lieber Taxifahren würde; der Kläger sei sohin weder arbeitswillig noch arbeitsbereit gewesen. Auch zu diesem Punkt wird auf die Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten sowie ihres Gatten verwiesen; zudem hätten die Tochter der Geschäftsführerin der Beklagten und ein bei der Beklagten beschäftigter Disponent diese Aussage bestätigt. So das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung getroffen hätte, wäre dessen Verhalten am 8.1.2025 als ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt zu werten, sodass die Klage abzuweisen sei.
1.3.1. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz erkennbar zum 8.1.2025 vorgebracht, der Kläger könne jederzeit die Arbeit bei der Beklagten wieder aufnehmen, wobei sie davon ausgehe, dass der Kläger dies gar nicht wünsche, sondern es ihm vielmehr um (nicht berechtigte) finanzielle Ansprüche als um das Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten gehe. Unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis am 27.12.2024 einvernehmlich beendet worden sei, liege auf Seiten des Klägers keine Arbeitsbereitschaft vor, sodass das Klagebegehren auch aus diesem Grund nicht berechtigt sei.
Dass die Erklärung des Klägers vom 8.1.2025 als (unberechtigter) vorzeitiger Austritt zu werten sei wurde hingegen im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht, sodass die Beweisrüge schon aus diesem Grund ins Leere geht. Außerdem wäre im Gesamtzusammenhang der Feststellungen gesehen die gewünschte Annahme auch nicht als vorzeitiger Austritt des Klägers qualifizierbar: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen wurde der Kläger am 27.12.2025 gekündigt (wenngleich diese Auflösungserklärung wie im Folgenden gesondert zu behandeln nicht wirksam ist). Damit gab es keinen Grund für den Kläger, eine Bestätigung über eine „einvernehmliche Kündigung“ zu unterfertigen. Die gewünschte Feststellung eines neuen Anbots des Eingehens eines Dienstverhältnisses und dessen Ausschlagen könne somit von einem redlichen Erklärungsempfänger als vorzeitiger Austritt aufgefasst werden. Aus diesem Blickwinkel wäre sohin für die Beklagte in diesem Verfahren nichts gewonnen.
1.3.2. Schließlich genügt auf Beweisebene – wie einleitend grundsätzlich festgehalten – auch insoweit ein Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts (Rz 69 bis 71) zur Frage, ob der Kläger eine (Wieder-)Aufnahme seiner Tätigkeit ablehnte. Die Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten, deren Gatten und ihrer Tochter sind allesamt vor dem Hintergrund eines bestehenden Familienverbandes zu sehen; die Aussage des einzigen nicht zum Familienverband gehörigen Zeugen (ON 13 S 15/16) mutet befremdend an; zum einen gibt der Zeuge an, er habe die Diskussion nur so nebenbei mitbekommen; mitbekommen habe er aber, die Geschäftsführerin der Beklagten habe zum Kläger gesagt, wenn das nicht passe, dass er in den LKW steigen und wieder fahren solle; der Zeuge selbst betonte schließlich einzig diesen Aspekt „mitbekommen“ zu haben. Der Kläger räumte selbst ein, die Geschäftsführerin der Beklagten habe zu ihm geäußert, dass er entweder in den LKW steigen und fahren solle oder das unterschreiben solle, daraufhin sei er gegangen (ON 13 S 20). Dies nimmt angesichts seiner weiteren Schilderung, wonach sie da laut geworden sei, nicht weiter Wunder; dass er geäußert hätte, dass er sich lieber arbeitslos melde und Taxifahren gehe, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Angesichts dieser Verfahrensergebnisse ist insbesondere auch unter Einbezug der schon bislang erörterten Unglaubwürdigkeit der Geschäftsführerin der Beklagten und deren Gatten die angegriffene Negativfeststellung nicht zu beanstanden.
1.4. Zusammengefasst ist der Beweisrüge somit nicht zu folgen.
2. In ihrer Rechtsrüge qualifiziert die Berufungswerberin zunächst die Übermittlung der ÖGK-Abmeldung (am 27.12.2024) als wirksame Kündigungserklärung, da es sich um ein Dokument im Rahmen des elektronischen Datensystems der Sozialversicherungsträger handle, wodurch „Unterschriftlichkeit“ nicht erforderlich sei. Zudem wird argumentiert, das Verhalten des Klägers am 8.1.2025, nach Aufforderung, seine Tätigkeit fortzusetzen, das Büro zu verlassen, sei als vorzeitiger Austritt zu werten.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Abmeldung von der Krankenkassa nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar (RIS-Justiz RS0109385, RS0021582). Dahinstehen kann, ob die Übermittlung einer Abmeldung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Willenserklärung qualifiziert werden kann, weil hier ohnehin dem – unstrittig vorliegenden – Schriftformgebot nicht Genüge getan ist. Nicht einmal die Übersendung eines Bildes einer eigenhändig vom Arbeitgeber unterfertigten Auflösungserklärung mittels WhatsApp genügt diesem Gebot; vielmehr begründet sie eine Unwirksamkeit der Kündigung (9 ObA 110/15i). Damit ist die Kündigung vom 27.12.2024 jedenfalls unwirksam. Somit muss gar nicht darauf eingegangen werden, dass als Übersender der Abmeldung an den Sozialversicherungsträger eine SCIRE Personalverrechnung festgestellt wurde (US 2 unten) und nicht etwa die Beklagte.
2.2. Wie bereits dargelegt hat sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht (zumindest nicht ausreichend deutlich) auf einen vorzeitigen Austritt des Klägers berufen (Punkt 1.3.1. oben). Diese gegen das Neuerungsverbot verstoßende Argumentation ist somit unbeachtlich. Im Übrigen steht bloß fest, dass der Kläger das Gespräch am 8.1.2025, bei dem die Geschäftsführerin der Beklagten ihm gegenüber lauter wurde, beendete, indem er das Büro der Beklagten verließ. Zwar stehen grundsätzlich schlüssige Erklärungen nach § 863 ABGB den ausdrücklichen Erklärungen gleich. Der Erklärungswert einer schlüssigen Erklärung ergibt sich mehr aus den Begleitumständen als aus dem Verhalten selbst, insbesondere wenn dieses einen anderen Zweck als den einer Erklärung hatte. Eine schlüssige Erklärung mit einem bestimmten Inhalt liegt nur vor, wenn ein redlicher Erklärungsempfänger keinen vernünftigen Grund hat daran zu zweifeln, außer der konkrete Empfänger erkannte den wahren Willen ( Rebhahn/Kietaibl in Neumayr/Reissner 4ZellKomm zum Arbeitsrecht §§ 861 bis 864a ABGB Rz 53). Das bloße Verlassen des Gesprächs bei dem die Geschäftsführerin der Beklagten lauter wurde und vom Kläger verlangte, ein Dokument zu unterfertigen, das er sprachlich nicht verstand, lässt aber viele Deutungsmöglichkeiten offen, sodass keine Rede davon sein kann, es läge kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, der Kläger hätte hiedurch vorzeitig das Dienstverhältnis beenden wollen.
2.3. Damit schlägt auch die Rechtsrüge nicht durch.
3. Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte dem Kläger die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden