Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 12.6.2025 verstorbenen C* D* E*, geb F*, zuletzt wohnhaft in B*, G* Straße H*, vertreten durch Dr. Josef Harthaller, MMag. Martin Harthaller LL.M., MMag. Michael Harthaller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen brutto EUR 8.859,06 sA und Aushändigung einer Lohnabrechnung (Streitwert: EUR 750,00 nach GGG; EUR 2.110,00 nach RATG), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 10.969,06) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „Verlassenschaft nach dem am 12.6.2025 verstorbenen C* D* E*, geb F*, zuletzt wohnhaft in B*, G* Straße H*“ berichtigt .
II. Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss (ersatzlos) aufgehoben .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit am 25.4.2024 beim Erstgericht eingebrachter Klage begehrte der Kläger von C* E* (in der Folge: Verstorbener) mit der wesentlichen Begründung, vom 7.3.2023 bis 17.10.2023 in dessen Gastronomiebetrieb als Kellner mit Inkasso beschäftigt gewesen zu sein, offenen Lohn (samt anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung) in der Gesamthöhe von brutto EUR 8.859,06 sowie die Aushändigung der Lohnabrechnungen für die Monate März bis Oktober 2023.
Der Verstorbene, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Harthaller, MMag. Martin Harthaller LL.M. und MMag. Michael Harthaller, die sich auf die erteilte Vollmacht beriefen (ON 3), bestritt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
In der (gesamt fünften) Verhandlung am 25.9.2025 teilte der erschienene Rechtsanwalt der Kanzlei der Beklagtenvertreter mit, sein Mandant sei verstorben, und legte die Sterbeurkunde vor, aus der sich der Todestag mit 12.6.2025 ergibt (Blg ./4). Daraufhin trug das Erstgericht ihm auf, „binnen acht Wochen bekannt zu geben, ob er in weiterer Folge als gewählter Vertreter oder als Kurator für den Beklagten weiter auftritt“ und erstreckte die Tagsatzung auf 4.12.2025 (ON 25.1).
Mit dem bekämpften Beschlusssprach das Erstgericht in der Folge – dessen ungeachtet – die Unterbrechung des Verfahrens, das nur über Antrag fortzusetzen sei, gemäß § 155 ZPO aus; unter einem beraumte es die Tagsatzung vom 4.12.2025 wieder ab. Eine „Erbseinsetzung“ sei noch nicht erfolgt und könne „der bisher vertretende Beklagtenvertreter noch keine Vertretervollmacht vorlegen.“
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers , in dem er gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Unterbrechungsgrund aufzutragen. Das Verfahren sei nicht unterbrochen, wenn die verstorbene Partei – wie hier – einen Prozessbevollmächtigten hinterlasse, weil dessen Vertretungsmacht den Tod des Machtgebers überdauere; richtigerweise hätte das Erstgericht daher (nur) die Bezeichnung der beklagten Partei auf den ruhenden Nachlass zu berichtigen gehabt.
Die beklagte Partei hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt :
1.Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren gemäß § 155 Abs 1 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei – soweit hier von Interesse: die natürliche Person – weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Diese ex lege vorgesehene Rechtsfolge kann weder durch Parteienvereinbarung noch durch gleichgerichtete Anträge beider Seiten erwirkt oder ausgeschlossen werden. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht; ein dennoch gefasster deklarativer Beschluss ist bekämpfbar ( Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2§ 155 ZPO Rz 29 mwN).
2.Ist die verstorbene Partei demgegenüber – wie hier – durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Prozessvollmacht im Zeitpunkt des Todes noch aufrecht (Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO reicht aus), tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Dies korrespondiert mit der Bestimmung des § 35 ZPO, wonach die Prozessvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird und der Fortbestand der Prozessvollmacht vom Vollmachtgeber auch nicht ausgeschlossen werden kann ( ParzmayraaO Rz 25 ff mwN). Dem Rekurswerber ist daher beizupflichten, dass das Erstgericht zu Unrecht angenommen hat, das Verfahren sei gemäß § 155 ZPO unterbrochen.
3. Im Fall des Todes einer natürlichen Person bewirkt die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde einen im Prozess ex lege zu berücksichtigenden Parteienwechsel; sämtliche Erben (Gesamtrechtsnachfolger) treten in diesem Fall als Parteien in das Verfahren ein. Vor Einantwortung wird das Verfahren gegen den ruhenden Nachlass fortgeführt ( Parzmayr aaO Rz 25-27 mwN).
Wie eine Einsichtnahme in die VJ (** BG Innsbruck) ergeben hat, ist eine Einantwortung vorliegend noch nicht erfolgt. Die Bezeichnung der beklagten Partei ist daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen (RIS-Justiz RS0035686; Parzmayr aaO Rz 25). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist die Verlassenschaft aufgrund der vom Verstorbenen erteilten, im Zeitpunkt seines Todes aufrechten Prozessvollmacht weiterhin durch die Beklagtenvertreter vertreten.
4. Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der angefochtene Unterbrechungsbeschluss ersatzlos aufzuheben.
5.Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Ein (echter) Streit über eine Verfahrensunterbrechung (vgl RIS-Justiz RS0035908) liegt hier nicht vor, zumal das Erstgericht das Verfahren von Amts wegen unterbrach und die beklagte Partei sich am Rekursverfahren nicht beteiligt hat. Die Rekurskosten im unechten Zwischenstreit sind weitere Verfahrenskosten ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kap 1 Rz 1.322 mwN).
6.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 192 Abs 2 ZPO. Demnach ist auch die Aufhebung einer in erster Instanz ausgesprochenen Unterbrechung durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037074).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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