Bei Tod einer anwaltlich vertretenen Prozeßpartei während des Verfahrens ist bloß die Bezeichnung der betreffenden Prozeßpartei durch die Beifügung der Worte "Verlassenschaft nach dem verstorbenen..." zu ändern.
…wegen zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Kläger war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (RIS Justiz RS0035686). Zu 2.: Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es zur Frage der Beweislastverteilung zum privatrechtlichen Besitzwillen von der Entscheidung des…
…während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 20/13m; vgl RIS Justiz RS0035686). Die Kosten des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung hat die beklagte Partei gemäß §§ 50, 40 Abs 1 ZPO selbst zu tragen…
…Rechtsmittelverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt I.] mwN; vgl RS0035686). Zu 2.: [2] Nachdem der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen hatte, berichtigte das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss…
…jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Die Parteibezeichnung ist daher auf die Verlassenschaft nach dem Antragsteller zu berichtigen (RIS Justiz RS0035686). Zu II.: 1. Die unvertretene, in * lebende Zweitantragsgegnerin richtete innerhalb offener Revisionsrekursfrist eine Eingabe an das Erstgericht, die sie als „Einsprache zum Beschluss…
…ersetzen. Entscheidungsgründe: I. Aufgrund des Ablebens des ursprünglich Beklagten am * ist die Bezeichnung der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich zu ändern (RIS-Justiz RS0035686). Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf und zur besseren Verständlichkeit wird der Verstorbene idF weiter als Beklagter bezeichnet. II. Im Jänner 2012 stürzte ein Baum vom…
…Person jeweils die Rechtsposition des Verstorbenen fortsetzen (vgl 2 Ob 171/20s mwN); zwischen der Verlassenschaft und dem Verstorbenen besteht daher Rechtsidentität (vgl RS0035686); einen Rechtsübergang (Gesamtrechtsnachfolge) bewirkt erst die Einantwortung (dazu etwa Jakusch in Angst / Oberhammer , EO 3 § 9 Rz 7). Dem Gesuch um Einverleibung…
…jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Parteiwechsel, durch welchen die Erben anstelle der verstorbenen Prozesspartei in das Verfahren eintreten (RIS-Justiz RS0012287; RS0035686). Zu 2.: Eine Verwandte der Kläger verstarb am 5. 3. 2000. Im Verlassenschaftsverfahren waren vorerst potentielle Erben nicht bekannt. Bei einer Nachschau des Gerichtskommissärs im…
…während des Revisionsrekursverfahrens verstorben. Dessen Parteibezeichnung ist daher von Amts wegen auf die Verlassenschaft umzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0039666; siehe auch RS0035686). [2] II. Die Klägerin begehrt vom Beklagten – einem Rechtsanwalt – Schadenersatz für eine mangelhafte Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines…
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