Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMag. Dr. Peter Kaser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in Reutte, wegen EUR 17.573,55 sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.104,08) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025, **-55, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf B* GmbH, FN C* .
2. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt abgeändert:
„Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Verfahrens erster Instanz der beklagten Partei EUR 12.825,10 binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 181,81 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht Schadenersatzansprüche des Klägers aufgrund behaupteter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz nach § 41 ZPO über EUR 12.615,44. Dabei gab es den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten der Beklagten statt.
Mit rechtzeitigem Kostenrekurs begehrt die Beklagte aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einen weiteren Kostenzuspruch von EUR 1.104,08. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Rekurswerberin macht geltend, der Schriftsatz vom 24.12.2024 sei nach TP 3 zu honorieren, da er vom Gericht aufgetragen und somit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe Urkunden und Informationen angefordert, woraufhin das Erstgericht der Beklagten den entsprechenden Auftrag erteilt habe. Weiters seien die Kosten für die Anreise des Geschäftsführers der Beklagten zur Tagsatzung vom 27.09.2024, zu welcher er geladen und in der er einvernommen worden sei, zu ersetzen. Es handle sich nicht um Fahrtkosten des Parteienvertreters. Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten, die im Fahrzeug des Geschäftsführers der Beklagten mitgefahren seien, hätten keinen Kostenersatz begehrt.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Laut Firmenbuch ist die ursprünglich beklagte Partei B* GmbH&Co KG, FN ** gelöscht, deren Vermögen wurde gemäß § 142 UGB von der B* GmbH, FN C*, beide unter derselben Adresse, übernommen. Die Parteienbezeichnung der Beklagten war daher von Amts wegen gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
2. Richtig ist, dass der meteorologische Sachverständige zur Erstattung seines Gutachtens weitere Urkunden sowie Auskünfte und Erklärungen von der Beklagten forderte. Das Erstgericht erteilte der Beklagten den Auftrag, die geforderten Unterlagen und Angaben binnen drei Wochen vorzulegen (ON 24 und 25). Diesem Auftrag kam die Beklagte am 24.12.2024 mit Schriftsatz ON 30 rechtzeitig nach. Diese Eingabe ist aber nicht nach TP 3 A, sondern nur nach TP 1 I lit a RATG zu honorieren. Unter diese Bestimmung fallen bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht. Es war auch nur eine Urkundenvorlage bzw Mitteilung aufgetragen und kein weiterer vorbereitender Schriftsatz. Selbst wenn in Überschreitung des Auftrags weiteres Vorbringen erstattet worden wäre, könnte die Eingabe nur nach TP 1 honoriert werden (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.59).
3. Gemäß § 42 Abs 1 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Reiseauslagen. Voraussetzung ist, dass sie zur Tagsatzung geladen war bzw ihr persönliches Erscheinen – insbesondere zur Einvernahme – erforderlich war ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 42 ZPO Rz 3). Der Geschäftsführer der Beklagten war zur Einvernahme geladen und wurde auch einvernommen (vgl ON 4 und 7). Ersatzfähig sind tatsächliche Reisekosten für das objektiv notwendige Beförderungsmittel. Das Kilometergeld für einen PKW gebührt, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist ( Obermaier aaO, Rz 1.116). Dass die Anreise zum Erstgericht aus D* mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht tunlich ist, ist gerichtsbekannt. Mit dem Geschäftsführer der Beklagten reisten außerdem die weiteren Zeugen der Beklagten an, welche ihrerseits auf Geltendmachung von Zeugengebühren verzichteten. Das angesprochene Kilometergeld ist daher zu ersetzen.
4. Der Beklagten steht somit folgender weiterer Kostenersatz zu:
Fahrtkosten Tagsatzung 27.09.2024 EUR 98
Schriftsatz vom 24.12.2024, TP 1 EUR 111,66
Summe EUR 209,66
5. Die Beklagte ist mit ihrem Kostenrekurs zu rund einem Fünftel durchgedrungen. Sie hat daher dem Kläger drei Fünftel der Vertretungskosten für die Rekursbeantwortung zu ersetzen, die nur nach TP 3 A RATG zu honorieren ist.
6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden