Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners A* (Masseverwalterin Mag. B*, Rechtsanwältin), über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Der Schuldner betreibt als Einzelunternehmer ein Unternehmen im Bereich Event-, Ton- und Musikmanagement.
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27.5.2025 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde Mag. B*, Rechtsanwältin, zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2025 (ON 4) erstattete die Masseverwalterin einen Kostenvoranschlag für die Unternehmensfortführung. In dieser Einschätzung gelangte sie dabei zu einem voraussichtlichen monatlichen Zeitaufwand von zwei Stunden, weshalb sich die voraussichtliche Entlohnung für die Fortführung des Unternehmens bei einem Stundensatz von EUR 250,-- auf netto EUR 500,-- pro Monat belaufe. Dazu brachte sie vor, die Geschäftsräumlichkeiten des Schuldners einschließlich Tonstudio befänden sich in einem im Eigentum der Mutter des Schuldners stehenden Wohnhaus, und zwar im dortigen Kellergeschoß mit einem eigenen Zugang von außen. Hinsichtlich dieses Wohnhauses sei jedoch ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Den größten Teil der auf der Liegenschaft der Mutter pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten beträfen das schuldnerische Unternehmen und resultierten aus dem Ausbau des Kellergeschoßes und der Einrichtung des Tonstudios. Aufgrund einer Erkrankung stehe der Schuldner [damals] noch in Krankengeldbezug in der Schweiz und seien wenige fixe Aufträge aus dem Betrieb des Schuldners vorhanden, hauptsächlich im Bereich von Videoproduktionen. Die monatlichen Fixkosten seien gering. Für die unmittelbar zu erwartenden Kosten für Internet und Telefon sei vom Vater des Schuldners vorab ein Betrag von EUR 400,-- auf das Massekonto einbezahlt worden. Von den an Krankengeld in der Schweiz bezogenen Beträgen wäre dem Schuldner für die Monate April und Mai 2025 an sich EUR 7.074,-- an unpfändbarem Einkommen zur Verfügung gestanden. Er habe jedoch lediglich einen Betrag von EUR 3.000,-- beansprucht, weshalb vorerst ein Betrag von beinahe EUR 4.500,-- für die Unternehmensfortführung zur Verfügung stehe.
In ihrem ersten Bericht vom 1.9.2025 (ON 5) ergänzte die Masseverwalterin, der Ausbau des Tonstudios im Jahre 2019 sei mit sehr hohen, kreditfinanzierten Kosten verbunden gewesen. Die Kreditverbindlichkeiten beliefen sich nach der Forderungsanmeldung des finanzierenden Bankinstituts auf nahezu EUR 600.000,--. Überdies seien Fehlinvestitionen erfolgt. Wenn auch die laufenden Fixkosten der Unternehmensfortführung niedrig seien, seien hohe Kreditrückzahlungsraten aufzubringen. Während der ersten drei Monate der Unternehmensfortführung sei lediglich ein Umsatz in Höhe von (insgesamt) EUR 200,-- erzielt worden.
In der Berichts- und allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 4.9.2025 verkündete das Erstgericht zunächst den Beschluss, dass das schuldnerische Unternehmen gemäß § 114b Abs 2 IO fortgeführt werde (ON 6).
Am 18.9.2025 beantragte der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans. In seinem Sanierungsplanvorschlag bot er den Insolvenzgläubigern die Zahlung einer Quote von insgesamt 20 % innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans in 20 Raten zu je 1 % an, wobei die erste Teilquote innerhalb von vier Monaten ab Annahme des Sanierungsplans und die weiteren 19 Teilquoten jeweils am 1. des Folgemonats fällig würden. Er werde die Quoten aus seinem eigenen Einkommen bezahlen und entspreche der Vorschlag seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (ON 9).
In ihrer Stellungnahme vom 6.10.2025 (ON 12) führte die Masseverwalterin aus, dass der vom Schuldner angebotene Sanierungsplan unrealistisch und nicht erfüllbar erscheine. Die anerkannten und festgestellten Konkursforderungen machten EUR 672.954,11 aus. Darin enthalten sei die Forderung jenes Bankinstitutes in Höhe von EUR 595.965,52, welche auch auf der Liegenschaft der Mutter (EZ ** KG **) pfandrechtlich sichergestellt sei. Die einzelnen monatlichen Teilquoten laut Sanierungsplan würden sich daher auf über EUR 6.700,-- belaufen. Selbst bei Verwertung der Geräte und Einrichtungsgegenstände des Schuldners sei keinesfalls annähernd ein Erlös, der an die angebotene Sanierungsplanquote heranreiche, erzielbar. Während der gesamten Dauer der Unternehmensfortführung von bisher 4,5 Monaten sei nur ein Bruttoumsatz von EUR 1.400,-- erzielt worden. Die Fixkosten des Schuldners würden künftig höher sein, da wegen der bereits eingeleiteten Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Mutter sehr wahrscheinlich bei einer Unternehmensfortführung auch für Betriebsräumlichkeiten eine Miete zu bezahlen sei.
Im Schlussbericht vom 12.11.2025 (ON 13) stellte die Masseverwalterin den Antrag auf insolvenzgerichtliche Genehmigung der sofortigen Schließung des schuldnerischen Unternehmens anlässlich der Sanierungsplantagsatzung am 20.11.2025. Es sei nämlich zu erwarten, dass der Sanierungsplanvorschlag von den Insolvenzgläubigern nicht angenommen werde. An verwertbarem Vermögen sei einzig die Einrichtung bzw das Equipment des Tonstudios vorhanden. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners könnten nur minimalste Umsätze erzielt werden. So seien während der gesamten Dauer der Unternehmensfortführung (seit der Insolvenzeröffnung am 27.5.2025 bis zum genannten Schriftsatz vom 12.11.2025), sohin in einem Zeitraum von nahezu sechs Monaten lediglich Gesamtumsätze von brutto EUR 1.938,-- und netto (ohne Umsatzsteuer) EUR 1.615,-- erzielt worden. Dies entspreche monatlichen Nettoumsätzen von ca EUR 270,--. Dadurch seien selbst die derzeit geringen monatlichen Fixkosten bei weitem nicht gedeckt. Diese Fixkosten seien deshalb derart gering, da bislang keine Miet- und Stromkosten für die Masse angefallen seien. Da bislang eine Rückstehungserklärung der Hauptgläubigerin, nämlich des finanzierenden Bankinstitutes, nicht vorliege, sei der Sanierungsplan des Schuldners vollkommen unrealistisch und in jedem Fall nicht erfüllbar. Um weitere Ausfälle für die Insolvenzgläubiger zu vermeiden, sei die sofortige Unternehmensschließung dringend geboten.
Aus der darin enthaltenen Schlussrechnung der Masseverwalterin ergaben sich unter anderem die Einkünfte aus dem Tonstudio von brutto EUR 1.938,-- und gleichzeitig Ausgaben von zusammen EUR 1.616,95, resultierend aus Telefon- und Internetkosten (EUR 603,25), Sozialversicherungsbeiträge (EUR 959,58), Umsatzsteuer (EUR 25,72) sowie Kapitalertragssteuer und Spesen (EUR 28,40).
In der Sanierungsplantagsatzung vom 20.11.2025 (ON 14) haben alle erschienenen Gläubiger, darunter auch das Bankinstitut als Hauptgläubigerin, den Sanierungsplan des Schuldners abgelehnt. Weder die erforderliche Kopf- noch die erforderliche Summenmehrheit wurde erzielt. Bei der Sanierungsplantagsatzung war der Schuldner anwesend. Eine konkrete Zustellung des Schriftsatzes der Masseverwalterin vom 12.11.2025 mit dem Schlussbericht und dem Antrag auf insolvenzgerichtliche Genehmigung der sofortigen Schließung des schuldnerischen Unternehmens anlässlich der Sanierungsplantagsatzung im Fall der zu erwartenden Nichtannahme des Sanierungsplanantrags an den Schuldner ist nicht aktenkundig, ebenso wenig, dass dem Schuldner anlässlich der Sanierungsplantagsatzung eine Äußerung zum Antrag auf Schließung des Unternehmens eingeräumt worden wäre.
Das Erstgericht bewilligte mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Masseverwalterin auf Unternehmensschließung.
In der Begründung führte es aus, aus den Berichten der Masseverwalterin und ihrer Stellungnahme zum Sanierungsplanantrag sowie den Ergebnissen der Sanierungsplantagsatzung vom 20.11.2025 sei offenkundig, dass eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls im Sinne des § 115 Abs 1 IO führe. Durch die seit der Insolvenzeröffnung erzielten Bruttoumsätze von EUR 1.938,-- seien nicht einmal die geringen monatlichen Fixkosten gedeckt. Haftungserklärungen dritter Personen im Sinne des § 115 Abs 2 IO lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners .
In der zunächst vom Schuldner rechtzeitig innerhalb der Rekursfrist (am 4.12.2025) überreichten Eingabe, bezeichnet als „Rekurs im Unternehmenskonkursverfahren“ führte der Schuldner aus, gegen die mündlich mitgeteilte Entscheidung, wonach eine weitere Antragstellung bzw Anpassung des Zahlungsplans (gemeint: Sanierungsplans) nicht mehr vorgesehen sei, ein Rechtsmittel erheben zu wollen. Er beantrage daher, dem Rekurs Folge zu geben und den Zahlungsplan (Sanierungsplan) weiterhin zu behandeln und das Verfahren bis zur endgültigen Klärung der „Haussituation“ offen zu halten.
Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts führte der Schuldner in seiner rechtzeitig eingebrachten Eingabe vom 23.12.2025 aus, dass er Rekurs gegen den Beschluss vom 21.11.2025 mit der darin erfolgten Genehmigung der Unternehmensschließung erhebe. Die „offene Haussituation“ und die damit verbundenen möglichen massiven Schuldenreduzierungen seien in die Beurteilung einzubeziehen. Sollte sich die Schuldenlast – wie in Aussicht gestellt – deutlich reduzieren, sei der eingereichte Sanierungsplan realistisch, nachhaltig und erfüllbar.
Die Masseverwalterin hat dazu eine – im Gesetz nicht vorgesehene – Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Nach § 114a Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger erleiden.
Nach Abs 2 der genannten Bestimmung kann der Insolvenzverwalter ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Insolvenzgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlussfassung hierüber hat das Gericht – sofern bestellt – den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner zu vernehmen.
2. Rechtzeitig möglich ist die Anhörung des Schuldners, wenn diese erfolgen kann, ehe eine Verringerung der Masse unabwendbar wird. Mündlichkeit ist für die Anhörung nicht vorgesehen. Es ist ausreichend, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene schriftliche Frist zur Stellungnahme einräumt.
Eine ausdrückliche Einräumung einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum Antrag der Masseverwalterin auf Schließung des Unternehmens ist in diesem Verfahren nicht aktenkundig. Ob dieser Antrag und die Gründe dafür anlässlich der Sanierungsplantagsatzung erörtert wurden, geht aus dem Protokoll der Tagsatzung vom 20.11.2025 ebenso wenig hervor. Dass selbst die Einräumung einer kurzen Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder die Ermöglichung einer mündlichen Äußerung des Schuldners im Rahmen dieser Tagsatzung bereits zu einer Verringerung der Masse zum Nachteil der Insolvenzgläubiger geführt hätte, ist nicht anzunehmen.
Die Einräumung einer Stellungnahme an den Schuldner wäre daher zumindest anlässlich der Sanierungsplantagsatzung ohne weiteres leicht möglich gewesen. Zu dieser Tagsatzung ist der Schuldner auch erschienen.
3.Nach überwiegender Ansicht der Lehre und Rechtsprechung liegt dann, wenn die Anhörung des Schuldners (zu einem Schließungsantrag) unrechtmäßig unterblieben ist, ein Verfahrensmangel und kein Nichtigkeitsgrund vor. Daher müsste die unterlassene Anhörung vom Schuldner im Rekurs ausdrücklich geltend gemacht und eine Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt werden. Im Rahmen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO hatte der Schuldner die Möglichkeit, sich zu den der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen und der Prognose der Masseverwalterin zu äußern (vgl Stapf/Steger in KLS 2, § 114a IO, Rz 7;
Berücksichtigt man den Inhalt der ursprünglichen Rekurseingabe des Schuldners und auch seiner Verbesserung, so sind inhaltliche Ausführungen zu den Gründen der Masseverwalterin zur von ihr beantragten Unternehmensschließung und auch zur Prognose daraus aber nicht erschließbar. In der vom Erstgericht unterlassenen Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit des Schuldners gegen die beantragte Unternehmensschließung kann daher ein relevanter Verfahrensfehler nicht erkannt werden. Dem Schuldner wäre es frei gestanden, inhaltliche Ausführungen dazu in seinem Rekurs nachzutragen, was nicht erfolgt ist.
4.Das Insolvenzgericht darf nach § 115 Abs 1 IO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung (vom Schuldner) glaubhaft gemacht, dass innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Insolvenzgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, dass eine Erklärung nach Abs 2 – somit eine sogenannte „Fortführungsgarantie“ – abgegeben werden wird, so ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen. Nach § 115 Abs 2 IO ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann als vermeidbar anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Insolvenzgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese aufgrund der Fortführung des Unternehmens erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen.
Die Bestimmung des § 115 Abs 2 zweiter Satz IO legt somit die Mindestanforderungen an „Fortführungsgarantien“ fest. Mit solch einer Haftungserklärung muss ein negativer Fortführungserfolg abgedeckt und sichergestellt sein, dass ein Zugriff auf das Haftungsvermögen (des dritten Garanten) jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. In der Praxis sind daher insoweit Bankgarantien oder ein Treuhanderlag üblich. Die Fortführungsgarantie dient nämlich ausschließlich der Absicherung der Insolvenzgläubiger bei einer Unternehmensfortführung (vgl Stapf/StegeraaO, § 115 IO, Rz 5).
Das Vorliegen einer Fortführungsgarantie ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den abstrakt gehaltenen Ausführungen des Schuldners in seinem Rekurs.
5. Sobald es für den Insolvenzverwalter aufgrund der von ihm zu tätigenden Erhebungen klar ersichtlich ist, dass eine Fortführung für die Insolvenzgläubiger „offenkundig“ nachteilig ist, hat er die insolvenzgerichtliche Schließung des Unternehmens zu beantragen. Unter welchen Voraussetzungen die Fortführung „offenkundig“ nachteilig ist, ist dem Gesetz mangels Definition zwar nicht zu entnehmen. Nach herrschender Auffassung gilt aber als Beispiel für eine „offenkundig“ nachteilige Fortführungssituation das Fehlen von ausreichend liquiden Geldmitteln zur Fortführungsfinanzierung. Entgegen dem Gesetzeswortlaut muss nicht „feststehen“, dass anders als durch die Schließung die Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger nicht vermeidbar ist, sondern genügt nach herrschender Auffassung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (über 50 %), wobei es zur Berechnung der Erhöhung des Ausfalls in der Regel einer Fortführungserfolgsrechnung bedarf (vgl Stapf/StegeraaO, § 114a IO, Rz 2 und § 115 IO, Rz 2, je mwN).
Eine derartige – hier negative – Fortführungserfolgsrechnung geht aus den Schriftsätzen und Berichten der Masseverwalterin ohne jeden Zweifel hervor. In den ersten sechs Monaten der Unternehmensfortführung konnten lediglich Nettoumsätze von insgesamt EUR 1.615,-- oder brutto EUR 1.938,-- erzielt werden. Bereits aus der Schlussrechnung und den dort aufgeschlüsselten Ausgaben für die Sozialversicherungsbeiträge des Schuldners, für Telefon- und Internetkosten, etc und bei Berücksichtigung des Stundenaufwands anhand des Kostenvoranschlags der Masseverwalterin für die Unternehmensfortführung (in Höhe von monatlich netto EUR 500,--) ergibt sich auch für das Rekursgericht ohne jeden Zweifel eine nicht nur überwiegende, sondern sogar hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei einer weiteren Unternehmensfortführung die Insolvenzgläubiger einen weiteren Schaden erleiden könnten. Die bisher erzielbaren Erlöse, die auch für eine Prognose der künftig erzielbaren Erlöse heranzuziehen sind, decken daher in jedem Monat nicht einmal die (hier ohnedies geringen) Fortführungskosten der Masseverwalterin (von monatlich netto EUR 500,--) ab. Schließlich ist bei einer Versteigerung der Liegenschaft der Mutter, auf der sich die Betriebsstätte des Schuldners befindet, auch damit zu rechnen, dass bei einer Unternehmensfortführung an einem anderen Betriebsort Miet- und Stromkosten für die Masse anfallen würden.
6.Damit konnte die Masseverwalterin ausreichend dartun, dass bei einer Unternehmensfortführung die Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Der Masseverwalterin stehen keine ausreichend liquiden Geldmittel zur Fortführungsfinanzierung zur Verfügung. Eine Fortführungsgarantie eines Dritten im Sinne des § 115 Abs 2 IO oder Haftungserklärungen Dritter liegen nicht vor. Zur Vermeidung eines Ausfalls war daher tatsächlich die sofortige Schließung des Unternehmens des Schuldners geboten.
Es liegen somit die Schließungsvoraussetzungen des § 115 Abs 1 IO vor.
7. Die Ausführungen des Schuldners in seinem Rekurs enthalten – wie dargestellt – keinen Hinweis darauf, dass bei einer Unternehmensfortführung ein Ausfall für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten wäre. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortführungskaution hinterlegt oder dass eine Fortführungsgarantie abgegeben worden wäre.
Soweit der Schuldner mit seinem Rechtsmittel darauf abzielen möchte, dass ein neuer „Zahlungsplan“ (gemeint: Sanierungsplan) realistisch sei, so war dies nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung über die insolvenzgerichtliche Genehmigung der Unternehmensschließung. Der Sanierungsplan ist von den Insolvenzgläubigern nicht angenommen worden (§ 147 Abs 1 IO). Das Konkursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zusammenfassend gelang es dem Schuldner nicht, einen der erstinstanzlichen Entscheidung anhaftenden Rechtsirrtum aufzuzeigen. Seinem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
8.Gegen diese bestätigende Rekursentscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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