(1) Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt. Die Annahme des Sanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schluss der Tagsatzung begehren, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3) Im Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…1 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Verteilungsentwurf nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht wird. (9) § 147 Abs. 1 dritter Satz KO und § 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. …
§ 148a Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung
…1) Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden 1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder 3…
Art. 8 Schluß- und Übergangsbestimmungen
…Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. (4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden. (5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z…