Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.12.2025, AZ ** (= GZ **-58 des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Haftbeschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO).
Es wird festgestellt, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verletzt wurde, indem nach fruchtlosem Ablauf der der psychiatrischen Sachverständigen für die Erstattung des Aktengutachtens zuletzt gesetzten Frist bis 9.7.2025 die ausstehende Erledigung ohne weitere Fristsetzungen am 28.7.2025, 25.8.2025 und 2.10.2025 einfach urgiert wurde, ehe die Sachverständige erst am 24.10.2025 förmlich unter ausdrücklicher Fristsetzung bis 1.12.2025 und dem Hinweis auf die Säumnisfolgen nach § 127 Abs 5 StPO gemahnt wurde.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte – soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz – zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB.
Der Genannte wurde am 23.2.2025 aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck festgenommen (ON 3, ON 7.6, ON 9 und ON 10) und über deren Anordnung in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Haftgründen (Pflichtverhör ON 13) wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (ON 15) und sodann mehrfach, zuletzt nach Durchführung einer Haftverhandlung, mit Beschluss des Erstgerichts vom 22.12.2025 mit einer Wirksamkeit bis längstens 23.2.2026 aus dem genannten Haftgrund auch fortgesetzt (siehe Beschlüsse auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ON 24, ON 32, ON 37, ON 42, ON 46 und zuletzt ON 54).
Gegen die letzte Haftfortsetzungsentscheidung vom 22.12.2025 richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des zwischenzeitlich Angeklagten, die eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck geltend macht und daran anknüpfend die nunmehrige Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft moniert. Dazu wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Februar 2025 in Untersuchungshaft befinde. Der Abschlussbericht liege seit 27.6.2025 vor. Die Staatsanwaltschaft habe bereits am 28.3.2025 eine psychiatrische Sachverständige bestellt und diese mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu Fragen der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§§ 11, 287 StGB), Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 und Abs 2 iVm Abs 3 StGB sowie allenfalls zu alternativen Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gemäß § 157a StVG beauftragt. Die Sachverständige habe nach dem Akteninhalt erklärt, ihre Expertise binnen drei Monaten zu erstatten. Am 9.5.2025 habe die Staatsanwaltschaft Innsbruck der Sachverständigen weitere Unterlagen (diverse Vorakten und psychiatrische Krankengeschichte) übermittelt und diese ersucht, das Aktengutachten binnen zwei Monaten zu erstatten. Am 28.7.2025 und 25.8.2025 sei das ausstehende Gutachten ohne weitere Fristsetzungen urgiert worden. Erst am 24.10.2025 habe die Staatsanwaltschaft die Sachverständige förmlich im Sinne des § 127 Abs 5 StPO gemahnt und ihr zur Erstattung von Befund und Gutachten eine Frist bis zum 1.12.2025 gesetzt. Bei der Haftfortsetzungsentscheidung am 22.12.2025 sei das Gutachten dennoch nicht vorgelegen, die Frist von der Sachverständigen sohin nicht eingehalten worden, sodass diese nunmehr unverzüglich zu entheben sei. Der Beschwerdeführer habe bereits am 18.4.2025 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, sich einer Untersuchung durch die Sachverständige zu unterziehen, weil die Einholung des Gutachtens fallbezogen nicht indiziert sei. Er sei zum Vorfallszeitpunkt weder voll berauscht noch zurechnungsunfähig gewesen. Dafür würden auch keine Ermittlungsergebnisse sprechen. Die Strafsache wäre sohin mit Blick auf den Abschlussbericht vom 27.6.2025 längst anklagereif gewesen. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft verletze daher den Beschwerdeführer infolge Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen in garantierten Rechten der EMRK (Art 5 und Art 6 EMRK), weil ein psychiatrisches Gutachten ohne indizierte Ermittlungsergebnisse in Auftrag gegeben worden sei und die Anklageerhebung sich daher verzögert habe. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beschuldigten unverzüglich, allenfalls gegen gelindere Mittel, zu enthaften (ON 55).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat zwischenzeitlich am 30.12.2025 beim Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht zu AZ ** eine Anklageschrift gegen A* eingebracht. Darin wirft sie dem Angeklagten vor, dieser habe am 23.2.2025 in ** den B* durch einen nach schwungvoller Ausholbewegung mit einem Klappmesser geführten wuchtigen Stich in den Rücken (vorsätzlich) zu töten versucht und dadurch links in etwa auf mittlerer Höhe neben der Wirbelsäule und knapp unterhalb des Schulterblatts eine ca 7 cm lange, entlang der Brustkorbwand durch die Unterhaut bis zur Brustkorbmuskulatur nach unten verlaufende Stichwunde mit einer ca 2 cm langen Eintrittswunde auf eine Weise zugefügt, mit der Lebensgefahr verbunden sei.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte die Staatsanwaltschaft dieses Tatgeschehen dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB.
Aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck aktenkonform referierten und detailliert wiedergegebenen Verfahrens- und Beweisergebnisse hält das Beschwerdegericht A* nicht nur für konkret, sondern für dringend verdächtig, dass dieser die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und dadurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verwirklicht habe.
Die beweiswürdigenden Verdachtseinschätzungen der Staatsanwaltschaft zur äußeren aber auch inneren Tatseite, die sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen insbesondere in Form der Videoaufzeichnungen vom Tatgeschehen und auch mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten akribisch auseinandersetzen (AS 5 bis 8 in ON 58 im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck) werden an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen vom Beschwerdegericht identifizierend übernommen (RIS-Justiz RS0124017). Sie führen zur Annahme eines dringenden Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht. Insbesondere die lebensnahe Betrachtungsweise des äußeren Tatgeschehens unter Berücksichtigung der Tatwaffe (Klappmesser) und der aus der Videoaufzeichnung ableitbaren Tatmodalität (überraschender Stich in den Rücken) sowie der konkreten Verletzungsbeibringung in einer Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei (medizinisches Gutachten ON 11, 1ff) indizieren für das Beschwerdegericht mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die dem Angeklagten angelastete Stichbeibringung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz getragen war.
Weil nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Angeklagte zudem in eine nur mit Fäusten ausgetragene Auseinandersetzung zwischen C* und B* eingriff und nach der dringenden Verdachtslage in dieser Situation zu einem inadäquaten Mittel griff, ist eine Nothilfesituation – auf die sich der Angeklagte ohnedies nicht berufen hat – mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso auszuschließen, wie die irrtümliche Annahme einer solchen.
Nach dem Akteninhalt liegt die schriftliche Fassung des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen nach wie vor noch nicht vor. Allerdings hat die Sachverständige in einer mündlichen Vorabinformation mitgeteilt, dass vor allem angesichts des Nachtatverhaltens von der grundsätzlich gegebenen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszugehen und lediglich die Frage des Vorliegens einer schweren nachhaltigen und psychischen Störung, deren allfälliger Einfluss auf die Tat und eine allenfalls zu treffende Prognose noch nicht abschließend beurteilbar , derzeit aber zu verneinen sei (Amtsvermerk ON 1.28).
Damit sind die Ausnahmesätze nach §§ 11, 287 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht indiziert.
Für den Fall der Erweislichkeit des Tatgeschehens hätte der Angeklagte das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen. Ihm droht bei einem anklagekonformen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführtes Strafverfahrens
Bei der gegenständlichen Anlasstat handelt es sich um eine solche mit schweren Folgen ( Nimmervoll , Haftrecht 3Z 648 und 652). Zudem ergibt sich aus der Strafregisterauskunft des Angeklagten, dass dieser bereits mehrfach auch wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität verurteilt worden ist. Unter anderem wurde über ihn zu ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung nach §§ 83 Abs 1, 15, 269 Abs 1, 107 Abs 1 StGB eine Strafenkombination verhängt. Zu ** des Landesgerichts Innsbruck wurde er des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe verhängt, aus der er bedingt und schließlich endgültig entlassen wurde. Zu ** des Landesgerichts Innsbruck wurde er unter anderem wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Damit wurde er schon bereits zweimal wegen zur nunmehrigen Anlasstat rechtsguteinschlägiger strafbarer Handlungen verurteilt. In diesem Vorleben zeigt sich eine Neigung zu Gewalt- und Aggressionsdelikten und eine Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer sowie eine herabgesetzte Hemmschwelle zur Begehung von (auch schweren) Gewalt- und Aggressionsdelikten, die auch in der Modalität der hier inkriminierten Tatbegehung ihren Niederschlag findet.
Das einschlägig getrübte Vorleben, die Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer und diese auch in der nunmehrigen Tatverübung zum Ausdruck kommende herabgesetzte Hemmschwelle stellen jene konkreten aus dem Akt ableitbaren Umstände dar, die die konkrete Gefahr auch schwerer Prognosetaten im Sinne schwerer Gewalt- und Aggressionsdelikte auch unter Einsatz von Waffen mit schweren und sogar tödlichen Verletzungsfolgen begründen und damit die Textbeurteilung von Prognosetaten im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO zulassen.
Dabei fällt es insbesondere ins Gewicht, dass vom Angeklagten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht. Dass sich die Verhältnisse, unter denen die angelastete Tat begangen worden ist, geändert hätten, ist nach dem Akteninhalt nicht anzunehmen. Der Haftgrund ist von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Solche bieten sich im Anlassfall bei einer realistischen Betrachtungsweise nicht an.
Mit Blick auf die abstrakt hohe Strafdrohung der Anlasstat und die auch wegen des einschlägig getrübten Vorlebens konkret hohe Straferwartung steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Die Untersuchungshaft dauert fallbezogen schon mehr als 6 Monate. § 178 Abs 2 StPO ordnet in dem Zusammenhang an, dass über 6 Monate hinaus (vgl § 178 Abs 1 StPO) die Untersuchungshaft, was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung betrifft, nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf die Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 178 Rz 11 f mwN) – im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (RIS-Justiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzungen in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus als unvermeidbar – oder mit der Konsequenz der Enthaftung als vermeidbar – anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (12 Os 38/21m [12 Os 39/21h]).
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle im Strafverfahren Mitwirkenden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der § 9 Abs 2 iVm § 177 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0120790; Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 9 Rz 49 und Kirchbacher/Rami aaO § 177 Rz 2).
Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen begründet aber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher wäre vielmehr nach § 9 Abs 2 StPO iVm Art 5 Abs 1 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer insgesamt unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (RIS-Justiz RS0120790 [insbesondere T 13 und T15]; Kirchbacher/Rami aaO Rz 5 und § 176 Rz 16).
Soweit die Beschwerde der Sache nach moniert, dass die zur Verfahrensverzögerung führende Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nach den Verfahrensergebnissen nicht indiziert gewesen sei, verkennt sie, dass die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahren befugt aber auch verpflichtet ist, für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen (§ 4 Abs 1 zweiter Satz StPO). Primär notwendig sind erhebliche Tatsachen, ob das Verhalten einer Person irgendeine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts, also deren Tatbestand oder einen Ausnahmesatz begründet. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ua zur Klärung der Fragen nach §§ 11, 287 Abs 1 StGB zum Tatzeitpunkt bezieht sich unstrittig auf solche erheblichen Tatumstände. Das damit im Zusammenhang stehende Schlagwort von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Erkundungsbeweisführung im Ermittlungsverfahren bedeutet in weiterer Folge, dass Führungsorgane (hier die Staatsanwaltschaft) Ermittlungen nicht begründen müssen, sofern das Gesetz (oder die Staatsanwaltschaft gegenüber der Kriminalpolizei) nicht Gegenteiliges anordnet, was hier nicht der Fall ist ( Ratz,Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO Kap II.A Rz 484 und 495 mwN). Ein Verlangen des Angeklagten nach gerichtlicher Beweisaufnahme nach § 126 Abs 5 zweiter Satz StPO wiederum ist nicht aktenkundig. Seine Weigerung an der Befundaufnahme der Sachverständigen mitzuwirken, macht die Beweisführung durch Sachverständige in casu nicht unzulässig.
Im Anlassfall wurde die psychiatrische Sachverständige im Ermittlungsverfahren am 28.3.2025 nach § 126 Abs 3 erster Satz StPO bestellt (ON 28). Nach Übermittlung der in weiterer Folge eingeholten psychiatrischen Krankengeschichte des Angeklagten (ON 33f) und der Vorakten und im Übrigen vollständiger Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht wurde die Sachverständige mit Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 9.5.2025 im Hinblick auf die aktenkundige Weigerung des Angeklagten an einer allfälligen Befundaufnahme mitzuwirken um Erstattung des Aktengutachtens binnen 2 Monaten ersucht (ON 1.16,1). Der Abschlussbericht vom 27.6.2025 (ON 40) wurde der Sachverständigen unverzüglich zur Kenntnis gebracht und diese gleichzeitig am 27.6.2025 um kurze Mitteilung zur voraussichtlichen Dauer für die Erstattung des Gutachtens ersucht (ON 1.19,1). Nach fruchtlosem Verstreichen der zuletzt für die Erstattung des Aktengutachtens gesetzten Frist von 2 Monaten urgierte die Staatsanwaltschaft die Erledigung am 28.7.2025, 25.8.2025 und 2.10.2025 ohne weitere Nachfristsetzungen (ON 1.19, 1, ON 1.22, 1). Erst am 24.10.2025 mahnte die Staatsanwaltschaft die säumige Sachverständige förmlich gemäß § 127 Abs 5 StPO und setzte unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen letztmalig eine Nachfrist für die Erstattung des Gutachtens bis zum 1.12.2025 (ON 47,1). Indem die Staatsanwaltschaft in dieser Haftsache nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen an die Sachverständige nach fruchtlosem Verstreichen der der Sachverständigen für die Erstattung eines bloßen Aktengutachtens gesetzten Frist die Erledigung des Auftrags zunächst nur einfach am 28.7.2025, 25.8.2025 und 2.10.2025 urgierte und die Sachverständige unter ausdrücklicher Nachfristsetzung und Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen erst am 24.10.2025 förmlich im Sinn des § 127 Abs 5 StPO mahnte, hat sie gegen das besondere Beschleunigungsverbot in Strafsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verstoßen. Diese Verletzung des Angeklagten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit war festzustellen. Damit hat es sein Bewenden, weil nach dem Akteninhalt das schriftliche Gutachten der Sachverständigen zwar noch immer nicht vorliegt, diese aber in einer Vorabinformation mitgeteilt hat, dass das schriftliche Gutachten bereits diktiert und zeitnah in schriftlicher Form übermittelt werde und nach ihrer Expertise nach Studium der Unterlagen von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt auszugehen sei. Das allfällige Vorliegen einer schweren und nachhaltigen psychischen Störung und deren allfälliger Einfluss auf die Tat sei derzeit zu verneinen (Amtsvermerk ON 1.28,1). Ausgehend davon ist das in der Beschwerde angeregte weitere Vorgehen nach (Enthebung der Sachverständigen samt Geldstrafe) nicht mehr angezeigt.
Allerdings bewirkt dieser Verstoß im gegenständlichen Fall nicht einen Anspruch des Angeklagten auf sofortige Enthaftung. Denn bei Vornahme der in § 178 Abs 2 StPO angeordneten Verknüpfung der für die dortige Ermessensentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten gesetzlichen Kriterien mit dem Gewicht des nach wie vor vorliegenden gewichtigen Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO erweist sich die Überschreitung der Sechsmonatsfrist des § 178 Abs 2 StPO angesichts der Strafdrohung für die Anlasstat mit Blick auf die inzwischen nach Einlangen des ausstehenden Ermittlungsergebnisses unverzüglich eingebrachte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck als noch unvermeidbar und gerechtfertigt, weil fallbezogen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung eines Ausnahmesatzes eine notwendige und zulässige Ermittlungsmaßnahme im Sinn des § 4 Abs 1 zweiter Satz StPO bildete und nunmehr in Anbetracht der für die Hauptverhandlung relevanten und auch vorbereiteten Beweismittel mit einer zeitnahen Durchführung der Hauptverhandlung zu rechnen ist, ohne das die Gefahr besteht, sich der Höchstfrist des § 178 Abs 1 Z 2 dritter Fall StPO anzunähern, sodass eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nicht vorliegt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortzusetzen.
In Anbetracht der eingebrachten Anklageschrift ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
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