Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.11.2025, GZ ** 40, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 07.10.2025 (ON 25) legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem am ** geborenen A* zur Last, er habe
am 28.7.2025 in **, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (rund 1 Promille) versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, B* fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er die Kontrolle über den von ihm gelenkten ** verlor und auf Höhe StrKm ** über den rechten Fahrbahnrand hinaus auf den dortigen Gehsteig geriet und den Fußgänger B* erfasste, der dadurch einen Beckenbruch erlitt.
Hiedurch habe der Angeklagte das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB begangen.
In der Hauptverhandlung bot der Erstrichter dem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen durch Zahlung einer Geldbuße von EUR 2.000,-- sowie einer Schadensgutmachung von EUR 2.000,-- an den Geschädigten (ON 39 AS 5) an. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an, während die öffentliche Anklägerin kein Erklären abgab.
Nach Zahlung der angeführten Beträge (ON 37.3, ON 37.4) stellte der Erstrichter mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO ein. Hiezu führte er aus, der Sachverhalt sei hinreichend geklärt und bedürfe es nicht einer Verurteilung des bisher gerichtlich unbescholtenen Angeklagten, um ihn oder andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die anlässlich der diversionellen Vorgehensweise auferlegten Geldbeträge seien bezahlt worden. Eine schwere Schuld liege nicht vor. Der Angeklagte habe den Privatbeteiligten noch vor Einbringung des Strafantrages ausfindig gemacht und sich bei diesem entschuldigt (ON 24.7). Darüber hinaus habe er bereits vor der Hauptverhandlung einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 3.000,-- sowie Heilbehandlungskosten von EUR 672,-- bezahlt (ON 34.3, ON 34.4). Auch der weiters anlässlich der Diversion auferlegte Teilschmerzengeldbetrag sei bezahlt worden. Der Angeklagte habe Verantwortung übernommen und sich in der Hauptverhandlung erneut mehrfach und reumütig beim Privatbeteiligten entschuldigt. Darüber hinaus sei er bei dem Vorfall selbst schwer verletzt worden (ON 34.6) und befinde sich in psychologischer Behandlung zur Aufarbeitung der Unfallfolgen (ON 34.7). Eine Bestrafung sei daher nicht erforderlich, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, diesen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen. Es sei ungeachtet des vorbildlichen Nachtatverhaltens von einer schweren Schuld des Angeklagten auszugehen. Darüber hinaus stünden auch generalpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung entgegen.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Der Angeklagte beantragte in einer durch seinen Verteidiger eingebrachten Gegenäußerung, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt setzt ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO gemäß §§ 198 Abs 1 und 2, 199 StPO unter anderem voraus, dass die Schuld des Angeklagten nicht als schwer anzusehen ist. Dieses Korrektiv orientiert sich am Schuldbegriff der Strafzumessung. Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinn der §§ 32 ff StGB. Das in der Strafzumessungsschuld grundsätzlich beinhaltete Erfolgsunrecht ist mangels einer gesonderten Folgenabwägung bei der Bewertung der Schuldschwere im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO mit zu berücksichtigen, bezieht sich doch der Vorwurf des Unrechts auf den Eingriff in die Rechtsordnung durch eine Handlung und ihren dadurch bewirkten Erfolg, sodass auch der Schuldbegriff notwendigerweise auf Handlung und Erfolg abzustellen hat ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz , WKStPO § 198 Rz 13 ff).
Bei Delikten mit geringen Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (12 Os 100/12s).
Vergleichsmaßstab bilden dabei alle einer Diversion zugänglichen Delikte. Bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe – wie fallaktuell – ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen. Dabei ist auch das Nachtatverhalten als schuldmindernd zu berücksichtigen.
Fallaktuell ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher unbescholten ist (ON 24.4, ON 26). Der Angeklagte war bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (ON 24.5) wie auch in der Hauptverhandlung (ON 39) vollumfänglich und reumütig geständig. Zudem entschuldigte er sich mehrfach beim Privatbeteiligten und bezahlte an diesen noch vor Durchführung der Hauptverhandlung einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 3.000,-- sowie an Heilbehandlungskosten in Höhe von EUR 672,--. Zwischenzeitlich wurde auch ein weiterer Teilschmerzengeldbetrag von EUR 2.000,-- an den Privatbeteiligten bezahlt. Überdies wurde der Angeklagte bei dem Vorfall selbst schwer verletzt (ON 34.6).
Zu berücksichtigen ist andererseits die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat mit einem Wert von 0,86 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme sowie der Einfluss durch THC-hältige Produkte (ON 8 AS 4).
Aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der schuldmindernden Umstände ist nicht von einer schweren Schuld des Angeklagten im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO auszugehen.
Spezialpräventive Hindernisse stehen der diversionellen Anwendung nicht entgegen, hat der Angeklagte doch deutlich Verantwortung für die Tat übernommen und ist bisher unbescholten.
Allerdings setzt ein diversionelles Vorgehen auch voraus, dass es unter Berücksichtigung der einzusetzenden diversionellen Maßnahmen der Bestrafung des Angeklagten nicht bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der Alkoholisierungsgrad und die schwere Verletzung des Opfers erfordert aus generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Strafe, weil auch eine für den Angeklagten spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens bei Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Alkoholisierung und zudem Beeinträchtigung durch THC-hältige Produkte keine ausreichende Signalwirkung für die Öffentlichkeit begründen würde. Dem vom Angeklagten in seiner Gegenäußerung diesbezüglich zitierten Rechtssatz RS0123346 liegen Urteile wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB bzw § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (jeweils idF vor BGBl I Nr 154/2015) zugrunde, die ohne Einfluss berauschender Mittel begangen wurden. Eine diversionelle Erledigung bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit schweren Verletzungsfolgen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kommt dagegen schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Es bedarf einer entsprechenden staatlichen Reaktion zur Normwahrung durch Stärkung und Bestätigung des Rechtsbewusstseins.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden