Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. D* , und 2. E*-AG , beide vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen ausgedehnt EUR 66.539,33 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.10.2025, **-49, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 17.446,23) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:
„ Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 15.542,41 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.106,38 bestimmten Prozesskosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 6.4.2017 ereignete sich in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem von ihm gelenkten Motorrad sowie die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der Zweitbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Betreffend der Schadenersatzansprüche des Klägers war zu ** LG Feldkirch ein Verfahren anhängig; Schluss der mündlichen Verhandlung war am 15.04.2021. Zum diesem Zeitpunkt lag beim Kläger weder ein Behandlungs- noch ein Heilungsendzustand vor. Insofern wurde ihm ein Teilschmerzengeld von EUR 40.000,00 zugesprochen.
Mit der am 10.6.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger zunächst unter Anrechnung der von der Zweitbeklagten erbrachten Leistungen von EUR 40.000,-- an Schmerzengeld die Zahlung von EUR 16.539,33. Dieses dehnte er in der letzten Tagsatzung vom 24.7.2025 (ON 43.3) im Schmerzengeldpunkt aus, sodass es sich schließlich aufgliedert wie folgt:
Klage Ausdehnung
Schmerzengeld 150.000,00 115.000,00
minus Teilzahlungen 40.000,00 50.000,00 (inkl Valor.)
110.000,00 65.000,00
hievon Teilbetrag 15.000,00
Fahrtkosten/Parkgebühren/Mautgebühren 1.388,28 1.388,28
Medikamentenkosten 71,05 71,05
Pauschale Unkosten 80,00 80,00
Gesamt 16.539,33 66.539,33
Mit Urteil vom 21.10.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 24.019,33 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 42.520 s.A. ab. Es verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagten von EUR 455,18.
Das Erstgericht erachtete in seiner rechtlichen Beurteilung folgende Ansprüche des Klägers als berechtigt:
Globalschmerzengeld aufgrund nunmehr vorliegenden Endzustands 75.000,00
abzüglich valorisierte Teilzahlungen von EUR 40.000,00 52.520,00
restlich zustehendes Schmerzengeld 22.480,00
Fahrtkosten/Parkgebühren/Mautgebühren 1.388,28
Medikamentenkosten 71,05
Pauschale Unkosten 80,00
Gesamt 24.019,33
In seiner auf § 43 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung führte es aus, es liege eine Überklagung vor und sei der Kläger nur mit 35 % seiner Forderung durchgedrungen.
Während dieses Urteil in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Kläger gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Rekurs , in dem er eine Rechtsrüge ausführt und beantragt, die Kostenentscheidung im Sinn eines Zuspruchs von Kosten an ihn in Höhe von EUR 16.991,05 abzuändern.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragen die Beklagten , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber argumentiert, das Erstgericht habe trotz der in der letzten Tagsatzung erfolgten Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens weder Prozessphasen gebildet noch das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO berücksichtigt. Es ergebe sich – wie im Rekurs rechnerisch detailliert dargelegt – der begehrte Kostenersatzanspruch zu seinen Gunsten.
1. Dem ist teilweise beizupflichten und das Verfahren in folgende Prozessphasen zu unterteilen: 1. Phase (Klage bis 23.7.2025) und 2. Phase (letzte Tagsatzung am 24.7.2025 – ON 43).
1.1. Der Kläger hat aufgrund seines vollständigen Obsiegens in der ersten Phase gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Beklagten verzeichneten keine Barauslagen. Sie erstatteten jedoch rechtzeitig und teilweise berechtigte Einwendungen zu drei in diese Phase fallenden Schriftsätzen:
a) Zum Schriftsatz vom 28.8.2024 (ON 9):
Vorbereitende Schriftsätze müssen spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und dem Gegner (§ 257 Abs 3 ZPO) eingelangt sein. Alle anderen (späteren) Schriftsätze sind - sofern sie vom Gericht nicht aufgetragen wurden - keine vorbereitenden Schriftsätze im Sinne der ZPO und damit auch keine solchen im Sinn der TP3A I.1. lit d RATG; sie sind, wenn überhaupt, nach dem Auffangtatbestand der TP2 I.1. lit e RATG zu honorieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.59 mwN).
Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um einen vorbereitenden Schriftsatz innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO. Er enthält eine Replik zu den erstmaligen Ausführungen der Beklagten in deren vorangehenden Schriftsatz zur Verjährung sowie zur Fälligkeit bzw. zum Zinsenlauf und war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesonders zur Vorbereitung der Verhandlung, notwendig und ist deshalb die Verzeichnung der Kosten nach TP3A nicht zu beanstanden.
b) Zu den Schriftsätzen vom 1.4.2025 (ON 31) und 2.5.2025 (ON 39):
Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer anderen Tagsatzung hätten vorgetragen werden können, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; OLG Innsbruck 3 R 92/23p; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.251).
Aufgrund einer Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Kläger einen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hat, erging vom Erstgericht am 4.11.2024 ein Mitwirkungsbeschluss, wonach sich der Kläger binnen zwei Monaten zur Untersuchung nach vorheriger Vorladung durch den Sachverständigen einzufinden habe (ON 16). In der Tagsatzung vom 23.1.2025 teilte der Klagsvertreter mit, der Kläger habe mittlerweile den Termin zur Befundaufnahme beim Sachverständigen wahrgenommen. Am 13.3.2025 wurde seitens des Erstgerichts das Gutachten urgiert (ON 27) und der Kläger schließlich mit Note vom 31.3.2025 um Mitteilung binnen fünf Tagen ersucht, bis wann mit einer Vorlage der ausständigen Behandlungsunterlagen vom Psychiater gerechnet werden könne, da der Sachverständige diese benötige.
Die Beklagten wiesen bereits mit vorbereitendem Schriftsatz vom 14.8.2024 (ON 8) auf die Beweispflicht des Klägers zu einer psychischen Belastung mit Krankheitswert und die bislang nicht erfolgte Vorlage von medizinischen Unterlagen hin.
Mit Schriftsatz vom 1.4.2025 teilte der Kläger mit, die Unterlagen am 24.3.2025 direkt an den Sachverständigen übermittelt zu haben; mit Schriftsatz vom 2.5.2025 wurden diese Urkunden (Beilage ./R) schließlich dem Gericht vorgelegt. Aus den Unterlagen ergibt sich ein Behandlungszeitraum von Jänner bis November 2022 und eine Anforderung der Unterlagen erst mit 16.1.2025, somit lange nach Klagseinbringung und erster Tagsatzung.
Diese beiden Schriftsätze sind nicht zu entlohnen, da die Behandlungsunterlagen bereits mit den vorbereitenden Schriftsätzen vorgelegt werden hätten müssen; dann wäre auch die gerichtliche Aufforderung und Mitteilung vom 1.4.2025 nicht notwendig gewesen.
Der Kostenanspruch des Klägers beträgt daher in dieser Phase:
10.06.2024 Mahnklage TP3A 522,10
Einheitssatz 100 % 522,10
Streitgenossenzuschlag 10 % 104,42
ERV-Erhöhungsbeitrag 5,00
29.07.2024 Schriftsatz TP3A 522,10
Einheitssatz 50 % 261,05
Streitgenossenzuschlag 10 % 78,31
ERV-Erhöhungsbeitrag 2,60
28.08.2024 Schriftsatz TP3A 522,10
Einheitssatz 50 % 261,05
Streitgenossenzuschlag 10 % 78,31
ERV-Erhöhungsbeitrag 2,60
05.09.2024 Streitverhandlung TP3A 522,10
Einheitssatz 50 % 261,05
Streitgenossenzuschlag 10 % 78,31
02.12.2024 Gutachtenserörterungsantrag TP3A 522,10
Einheitssatz 50 % 261,05
Streitgenossenzuschlag 10 % 78,31
ERV-Erhöhungsbeitrag 2,60
23.01.2025 Streitverhandlung TP3A 522,10
Einheitssatz 50 % 261,05
Streitgenossenzuschlag 10 % 78,31
30.04.2025 Gutachtenserörterungsantrag TP3A 522,10
Einheitssatz 50 % 261,05
Streitgenossenzuschlag 10 % 78,31
ERV-Erhöhungsbeitrag 2,60
Netto 6.332,78
20 % USt 1.266,56
Brutto 7.599,34
Pauschalgebühr 871,20
SV-Gebühr Unfallchirurgie 2.906,00
Gesamt 11.376,54
1.2. In der zweiten Phase ist zu berücksichtigen, dass Teilzahlungen bei privilegierten Forderungen im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko des Klägers nicht zugunsten des Schädigers verschieben und keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht haben. Auch bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt, ist unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprüngliche Begehren mit dem insgesamt ersiegten Anspruch zu vergleichen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.161). Die Rechtsprechung zieht als Richtschnur für ihr Vorliegen die Einklagung bis zum Doppelten des insgesamt (also einschließlich etwaiger außergerichtlich und gerichtlich erhaltenen Teilzahlungen) ersiegten Betrags heran; anders ausgedrückt, der insgesamt erreichte Betrag muss um oder über 50% der Klagsforderung liegen (2 Ob 261/04b). Dabei sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. Generell tendiert die Rechtsprechung der letzten Jahre immer mehr dazu, diese 50-Prozent-Grenze nicht als starr anzusehen (vgl 2 Ob 180/04s; 2 Ob 155/05s; 1 Ob 236/11d).
Auch wenn der Kläger in dieser Phase nur mit ca 35 % seiner restlichen Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, da unter Berücksichtigung des zum Schluss der Verhandlung aufrechten Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von EUR 115.000,-- hievon ein Betrag von EUR 75.000,-- als angemessen erachtet wurde (vgl 2 Ob 242/09s; 6 Ob 132/25t; OLG Innsbruck 2 R 120/25a Pkt 3.4.).
Somit stehen dem Kläger, der in seinem Rechtsmittel lediglich die SV-Gebühren mit EUR 2.904,-- unrichtig angeführt hat, gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO folgende Kosten auf Basis des ersiegten Betrags von EUR 24.019,33 zu:
24.07.2025 Streitverhandlung TP3A 1.046,40
Einheitssatz 50 % 523,20
Streitgenossenzuschlag 10 % 156,96
Netto 1.726,56
20 % USt 345,31
Brutto 2.071,87
+ SV-Gebühren 2.094,00
Gesamt 4.165,87
1.3. Es ergibt sich insgesamt ein Kostenersatzanspruch für den Kläger von brutto EUR 15.542,41.
2. Daher war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Der Kläger war mit EUR 15.997,59 erfolgreich, sodass seine Obsiegensquote im Rekursverfahren ca 92 % beträgt und er daher Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seines Rekurses hat ( Obermaier aaO Rz 1.436, 7 Ob 148/21x Rz 77).
Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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