Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. A* B* mbH , und 2. C* A* jun. , beide vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei D* , wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitinteresse EUR 57.000,--), über den Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (Rekursinteresse EUR 57.000,--) gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 30.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt hinsichtlich jedes der drei Unterlassungsbegehren und des Beseitigungsbegehrens jeweils EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Der Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit der am 19.5.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage erhoben die Kläger folgende Begehren:
„1. Der Beklagte ist gegenüber den Klägern verpflichtet, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Medien unter dem Namen bzw. Firmenschlagwort „A*“ zu veröffentlichen und/oder zu betreiben, insbesondere auf **, ** und E* wie zum Beispiel
2. Der Beklagte ist gegenüber der Erstklägerin weiters schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über die Erstklägerin zu verbreiten, insbesondere die Erstklägerin
➢ betreibt Urkundenfälschung, um Visa für Arbeitnehmer aus dem Balkan zu beschaffen;
➢ stellt Visa für Fahrer aus, indem sie andere Berufe als Vorwand nutzt, und verstößt damit gegen gesetzliche Vorschriften zur Visaerteilung an qualifizierte Arbeitnehmer;
➢ beschäftigt LKW-Fahrer aus Bosnien, die in Österreich ohne Fahrerbescheinigung, Führerschein und C95-Nachweis fahren;
➢ ist in enorme Korruption innerhalb österreichischer Institutionen verwickelt und missachtet grundlegende Menschenrechte;
➢ bietet günstige TÜV-Prüfungen an, ohne dass eine tatsächliche Fahrzeuginspektion durchgeführt wird;
➢ beschäftigt Autofahrer aus ** ohne anerkannten Führerschein und ohne C95-Nachweis, und Personen ohne diese Qualifikationen erhalten dennoch die Rot-Weiß-Rot-Karte als LKW-Fahrer;
➢ bietet günstige Autoreparatur- und Karosserielackierungsdienste ohne Garantie an, zahlt keine Steuern und schmuggelt alle Teile, Farben und Lacke aus Bosnien;
und/oder sinnähnliche unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über die Erstklägerin zu verbreiten.
3. Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Lichtbilder, an denen der Erstklägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte gemäß § 74 UrhG und/oder an denen dem Zweitkläger die Bildrechte gemäß § 78 UrhG zustehen, zu vervielfältigen und/oder im Internet zur Verfügung zu stellen, insbesondere auf einer Website bzw. Social-Media-Kanälen unter
4. Der Beklagte ist verpflichtet, die Social-Media-Kanäle in Bezug auf die Erstklägerin durch unwiderrufliche Löschung so zu beseitigen, dass sie auch über eine Suchmaschine nicht mehr auffindbar sind, insbesondere auf **, ** und E* wie zum Beispiel die oben unter Punkt 1. des Klagebegehrens genannten .“
Zur Sicherung dieses Hauptanspruchs beantragten die Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem inhaltsgleichen Begehren wie oben zu Pkt 1. bis 3. angeführt.
Mit Beschluss vom 19.5.2025 erteilte das Erstgericht dem Beklagten den Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung binnen vier Wochen; weiters wurde ihm (mit diesem Beschluss) der Auftrag zur Erstattung einer Äußerung zum Sicherungsantrag binnen 5 Tagen erteilt, dies unter Hinweis darauf, dass bei Nichtäußerung von seiner Zustimmung zur beantragten Einstweiligen Verfügung im Sinn des § 56 EO ausgegangen werde (ON 2).
Die (eigenhändige) Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten erfolgte am 22.5.2025. Die Klagebeantwortung wurde am 6.6.2025 bei der Einlaufstelle des Landesgerichts Innsbruck fristgerecht überreicht. Der damals noch rechtsfreundlich vertretene Beklagte führte darin aus, er habe den Klägern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet und dass die Bestreitung des Klagebegehrens lediglich zur Abwendung der Fristversäumung erfolge. Die in den Klagebehauptungen erwähnten Postings seien – sofern sie überhaupt vom Beklagten stammten – nicht zu Unrecht und auch nicht wahrheitswidrig erfolgt. Die Erstattung eines weiteren Bestreitungsvorbringens samt Beweisanbot werde für den Fall der Ablehnung seines Vergleichsvorschlags durch die Prozessgegner ausdrücklich vorbehalten.
Zur beantragten einstweiligen Verfügung äußerte sich der Beklagte nicht.
Mit Beschluss vom 30.5.2025 gab das Erstgericht dem Sicherungsantrag vollinhaltlich statt und führte zur Begründung aus, dass eine Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 5.8.2025 eigenhändig beim Bezirksgericht Innsbruck überreichte und am 6.8.2025 beim (zuständigen) Landesgericht Innsbruck eingelangte Rekurs des Beklagten (idF auch „Rekurswerber“ oder „Antragsgegner“).
Die Kläger (idF „Antragssteller“) haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist zurückzuweisen :
Der Rekurswerber führt in seinem Rechtsmittel unter anderem aus, er habe von der einstweiligen Verfügung erst im Rahmen des Exekutionsverfahrens ** am 8.7.2025 Kenntnis erlangt. Die einstweilige Verfügung sei ihm weder postalisch noch elektronisch zugestellt worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig zu äußern oder sich zu verteidigen. Eine Entscheidung ohne ordnungsgemäße Zustellung verstoße gegen sein Recht auf rechtliches Gehör und stelle einen Verfahrensfehler dar (sic!).
Aus Anlass der Rekurserhebung wurde der Akt an das Erstgericht zurückgeleitet mit dem Auftrag, zu erheben, ob der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, rechtzeitig Kenntnis von der hinterlegten einstweiligen Verfügung zu erlangen.
Aufgrund der vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen (durch Befragung der Postzustellerin und des Antragsgegners) wird in Zusammenschau mit dem Zustelldokument folgender Sachverhalt als bescheinigt angenommen:
„ Der Antragsgegner lebt in einem Mehrparteienhaus. Die Klingeln und auch die Postkästen der dort wohnenden Personen sind vor dem Eingangsbereich situiert. Der Antragsgegner verfügt über ein eigenes Postfach, das mit seinem Nachnamen beschriftet ist. Beim Versuch, dem Antragsgegner das die einstweilige Verfügung beinhaltende Poststück persönlich zu überreichen, betätigte die Postzustellerin zunächst die Türglocke. Nachdem auf ihr Läuten keine Reaktion erfolgte, hinterließ sie eine Hinterlegungsanzeige im Postfach des Antragsgegners.
Das Postfach wird vom Antragsgegner nicht täglich geleert. Es war an diesem Tag aber nicht derart voll, dass die Hinterlegungsanzeige darin keinen Platz gehabt hätte. Es war der Postzustellerin problemlos möglich die Anzeige im Postfach zu deponieren. Auf einer Hinterlegungsanzeige werden der Abholort und die Abholfrist angeführt.
Die Zustellerin achtet beim Zurücklassen von Hinterlegungsanzeigen grundsätzlich darauf, dass diese auch tatsächlich im Postfach vorgefunden werden; wenn zugleich Werbung zuzustellen ist, achtete sich auch darauf, dass die(se) Werbeunterlagen unter (und nicht auf) der Hinterlegungsanzeige liegen.
Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Vornahme des Zustellversuchs am Mittwoch den 4.6.2025 und auch an den Folgetagen nicht ortsabwesend. Er war damals berufstätig und arbeitete insbesondere auch am 5.6.2025.
Am Wohnort des Antragsgegners gibt es eine Postpartnerin, wo hinterlegte Briefe von den jeweiligen Empfängern abgeholt werden können. Jene RSb-Briefe – wie die gegenständliche einstweilige Verfügung – die dem jeweiligen Empfänger nicht persönlich zugestellt werden können, werden von der Zustellerin wieder mit in die Postbasis genommen, dort sortiert und am Folgetag an die Postpartnerin zwecks Bereithaltung zur Abholung weitergeleitet.
Die Gründe, warum der Antragsgegner das Schriftstück nicht innerhalb der Hinterlegungsfrist behob, können nicht als bescheinigt angenommen werden .“
Die als bescheinigt angenommenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben jener Postbediensteten, welche den Zustellvorgang durchführte. Für das Rechtsmittelgericht besteht kein Anlass, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Aussage des Antragsgegners, welcher ebenfalls als Auskunftsperson befragt wurde, korrelieren nur insofern nicht mit deren Schilderungen, als er behauptete, er habe „um diese Zeit“ keinen gelben Zettel erhalten. Zur beim Zustellen von Rsb-Briefen eingehaltenen Vorgangsweise konnte der Antragsgegner naturgemäß keine Angaben machen. Dass er zum Zeitpunkt der Vornahme des Zustellversuchs bzw im Hinterlegungszeitraum ortsabwesend gewesen sei, behauptete er nicht. Vielmehr gab er an, dass er damals gearbeitet habe. Da er zugleich auch betonte, dass er dann, wenn der Briefkasten voll sei, „genau nachschaue, ob sich darin ein gelber Zettel befinde“, muss letztlich offen bleiben, aus welchen Gründen das für ihn hinterlegte Schriftstück innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde.
Rechtlich hat dies folgende Konsequenzen :
1. Wie bereits im Rückleitungsbeschluss vom 17.11.2025 dargelegt wurde, bietet ein Zustellnachweis als öffentliche Urkunde grundsätzlich den vollen Beweis darüber, dass die beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden (RS0040473, RS0006957 ua). Der den Antragsgegner treffende Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit des Zustellvorgangs ist ihm nicht gelungen. Vielmehr ist aufgrund des auf Grundlage der Erhebungen des Erstgerichts als bescheinigt anzunehmenden Sachverhalts von einer Rechtmäßigkeit der Zustellung auszugehen:
2. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZPO regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten. Von dieser Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist an die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten) einzulegen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen sowie den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben und auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZPO).
3. Da die Einstweilige Verfügung an der für den Antragsgegner zuständigen Abholstelle ab 5.6.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde, ist in Anwendung der vorangeführten Rechtsgrundsätze von einer wirksamen Zustellung am 5.6.2025 auszugehen. Eine Ortsabwesenheit, welche den Antragsgegner daran gehindert hätte, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen, wurde von ihm – wie bereits angeführt – nicht behauptet. Nur der Vollständigkeit wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass eine im Wege der Hinterlegung nach den vorangeführten Grundsätzen rechtswirksam vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Hinterlegungsanzeige beschädigt ist oder entfernt wurde (§ 17 Abs 4 ZPO).
Die Rekursfrist beträgt gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage. Der vom Antragsgegner am 5.8.2025 persönlich beim Bezirksgericht Innsbruck überreichte und am 6.8.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Rekurs ist daher verspätet.
Das Rechtsmittel war somit zurückzuweisen.
5. Verfahrensrechtliches
5.1. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil der Antragsgegner keine Kosten verzeichnete und sich die Prozessgegner am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten.
5.2. Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat ein Ausspruch im Sinn der §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Auf Grundlage der von den Antragsstellern vorgenommenen Gesamtbewertung ihrer nicht zusammenzurechnenden Unterlassungsbegehren (im Zweifel von jeweils einem Drittel von EUR 50.000,--) und der Bewertung des Beseitigungsbegehrens mit EUR 7.000,-- war auszusprechen, dass der Wert jedes Einzelbegehrens jeweils den Betrag von EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
5.3. Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (RS0040507 [T4]; 9 Ob 19/21s, 2 Ob 96/07t uvm).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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