Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* (vormals D*) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.12.2024, GZ E*-162, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte (zuletzt) zu F* (vormals **) ein Ermittlungsverfahren ua gegen B* C* (vormals D*) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen. Bereits am 17.7.1997 wurde gegen ihn (wegen des inkriminierten schweren Raubes vom 27.8.1996) ein nationaler Haftbefehl aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr erlassen (ON 28) und seine Ausschreibung zur Verhaftung in Inland angeordnet (ON 29). Am 13.3.1998 wurde die Ausschreibung zur Verhaftung auf die Bereiche SIS und Interpol benachbarte Drittstaaten ausweitet (ON 51), am 10.6.1998 auf die Bereiche SIS und Interpol europäische Drittstaaten (ON 52). Am 19.2.2003 wurde aufgrund der Einbeziehung eines weiteren Strafverfahrens ein neuer Haftbefehl („Steckbrief - Internationaler Haftbefehl) gegen den Beschuldigten wegen der ursprünglichen Raubtat und nunmehr auch wegen weiterer, am 29.8.1996, 2.9.1996 und am 6.9.1996 begangener, den „§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall; 229 Abs 1; 298 Abs StGB“ subsumierter Taten, wegen der Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr erlassen (ON 62) und diesbezüglich die Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung im Inland und in den Bereichen SIS sowie Interpol europäische Drittstaaten angeordnet (ON 65). Am 8.7.2007 wurde gegen den Beschuldigten zudem auf Basis des nationalen Haftbefehls vom „17.7.1997“ ein Europäischer Haftbefehl (ausschließlich) wegen der Raubtat am 27.8.1996 erlassen (ON 75) und die Ausschreibung zur Verhaftung wiederholt verlängert (ON 77, 85, 87, 91, 92, 99, 100, 103, 104). Infolge Namensänderung des Beschuldigten von D* auf C* ordnete die Staatsanwaltschaft am 5.7.2021 die Festnahme des Beschuldigten unter dem neuen Namen aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (ausschließlich) wegen der oben angeführten Raubtat sowie Taten begangen am 29.8.1996 und am 2.9.1996 an (ON 114), erließ unter einem einen neuen Europäischen Haftbefehl (ausschließlich) wegen der Raubtat am 27.8.1996 (ON 115) und änderte die Ausschreibung zur Festnahme entsprechend (ON 116, 117). Die Ausschreibung zur Festnahme wurde in der Folge wiederholt verlängert (ON 121a, 121b, 150, 151 und 154). Der Beschuldigte wurde zwischenzeitlich in ** aufgrund des internationalen Haftbefehls festgenommen, das österreichische Auslieferungsersuchen jedoch mit Beschluss des Obergerichts ** vom 17.11.2021 wegen absoluter Verjährung in ** abgewiesen (ON 122).
Mit rechtswirksamer Anklageschrift vom 25.7.2024, AZ F*, legt die Staatsanwaltschaft B* C* als dem Verbrechen des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB“, dem Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 (zu ergänzen:) zweiter Fall StGB subsumierte Taten zur Last (ON 144).
Danach habe er
„I)
in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen sowie zu 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 12 StGB) unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten zu 2) durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
II)
am 6.9.1996 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den bereits rechtskräftig abgeurteilten H*, A* und N* als Mittäter zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, nämlich den Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion **, Polizeiwachzimmer ** **, **, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich den Diebstahl des PKWs ** mit dem Kennzeichen ** des N* wissentlich vorgetäuscht;
III)
am 29.8.1996 in I* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den bereits rechtskräftig abgeurteilten H* und A* Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich ein Sparbuch mit Losungswort und zwei Scheckkarten mit Bankomatfunktion mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
IV)
A* und B* C* am 27.08.1996 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie O* unter Zuhilfenahme einer täuschend echt aussehenden Gasschreckschusspistole (ON 26, AS 343f) zur Herausgabe von Bargeld aufforderten, wobei A* dem O* die Waffe auch an die Schläfe hielt, sie diesem gegenüber äußerten, dass er sie nicht verarschen solle, da sie ihn ansonsten umbringen würden und abwechselnd mit der Waffe in Schach hielten, während sie die Wohnung weiter nach Wertgegenständen und einem Tresor durchsuchten, wobei ihnen O* Bargeld iHv SFR 150,00 übergab."
Dieses Verfahren behängt beim Landesgericht Feldkirch zu AZ E*.
Mit Eingabe vom 18.12.2024 (ON 159) beantragte der Angeklagte wiederholt die Aufhebung der Festnahmeanordnung sowie des Europäischen Haftbefehls.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Vorsitzende des Schöffengerichts den Antrag auf Aufhebung der nationalen Festnahmeanordnung und des Europäischen Haftbefehles gegen Erlag einer Sicherheitsleistung, kurzfristigen Nachweises der aufrechten Meldung an der Adresse **, **, sowie allenfalls weiterer Gelöbnisse ab und führte unter Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs aus wie folgt:
"...
Genese des Akts:
Aufgrund dessen wurde am 17.07.1997 zu ** betreffend B* C* (unter seinem damaligen Namen B* D*) aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 2 - 4 StPO (in der damals geltenden Fassung) ein nationaler Haftbefehl erlassen. Am 30.07.1997 wurde der Beschuldigte zur Verhaftung im Inland ausgeschrieben. In Ergänzung dazu wurde er am 13.03.1998 zur Fahndung im Inland sowie SIS und Interpol benachbarte Drittstaaten ausgeschrieben.
Am 08.06.2007 wurde basierend auf diesem Haftbefehl ein Europäischer Haftbefehl von einem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch erlassen (ON 76). Nach Übermittlung des Ersuchens um Ausschreibung zur Festnahme vom 08.06.2007 (ON 75) sowie telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch wurde B* D* vom LKA ** am 13.06.2007 zur Fahndung im Bereich EKIS, SIS, EU-Staaten und Interpol europäische Drittstaaten ausgeschrieben (ON 77).
Bereits im Jahr 2005 hatte der Beschuldigte seine rechtsanwaltliche Vertretung durch Dr. P* bekannt gegeben; Dr. P* wurde auch Akteneinsicht gewährt, und zwar zuletzt am 08.09.2011.
Im Jahr 2014 erfolgte ein Verteidigerwechsel, wobei der neuen Anwalt des Beschuldigten, Dr. Q*, gegenüber der Staatsanwaltschaft Feldkirch mitteilte, dass der Beschuldigte sich stellen wolle, jedoch noch nicht feststehe, wann der Beschuldigte nach Österreich komme. Der Beschuldigte stellte sich in der Folge jedoch nicht freiwillig.
Im Zuge von Ermittlungen stellte sich im April des Jahres 2021 heraus, dass der Beschuldigte seinen Familiennamen von „D*“ auf „C*“ geändert hatte (ON 111).
Folglich ordnete die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 05.07.2021 die Festnahme von B* C* aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2, 171 Abs 1 StPO an (ON 114) und stellte einen Europäischen Haftbefehl (ON 115) aus. Sowohl die Anordnung als auch der Europäische Haftbefehl wurden jeweils am 06.07.2021 durch einen Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Feldkirch bewilligt (ON 114; ON 115).
Die Anordnung der Personenfahndung wurde geändert und B* C* zur Festnahme im Inland und im SIS ausgeschrieben (ON 116).
Die Haftbefehle wurden laut Eintragungen im Anordnungs- und Bewilligungsbogen von der Staatsanwaltschaft iSd § 105 Abs 1 letzter Halbsatz StPO überprüft (vgl. ABB; AV vom 2.5.2014, 18.12.2019 und zuletzt am 7.7.2022). Dabei bejahte die Staatsanwaltschaft offensichtlich die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Festnahmeanordnung und des Europäischen Haftbefehls, weshalb diese bestehen blieben.
Am 28.07.2021 wurde der Beschuldigte beim Grenzübertritt in ** aufgrund des Europäischen Haftbefehls von der Grenzpolizei R* festgenommen (ON 119) und es wurde über ihn die Auslieferungshaft verhängt (ON 120), wobei jedoch in der Folge eine Auslieferung aufgrund des abweisenden, seit 26.11.2021 rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts ** nicht erfolgte (ON 122). Im Wesentlichen wurde in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass nach dem Recht des um die Auslieferung ersuchten Staates am 27.08.2006 eine absolute Verjährung der Strafverfolgung eingetreten und eine Auslieferung daher unzulässig sei.
Am 13.06.2022 zeigte RA Dr. S* die Vollmachtserteilung durch den Beschuldigten an und beantragte Akteneinsicht (ON 125).
Mit Eingabe vom 22.06.2022 (ON 127) beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch die Aufhebung der Festnahmeanordnung und des Europäischen Haftbefehls sowie die Abstandnahme von der Einbringung eines Antrages auf Verhängung der Untersuchungshaft, dies allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel bzw Gelöbnisse sowie Einräumung einer angemessenen Frist für das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Argumentativ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren stellen wolle und dazu bereit sei, nach Österreich anzureisen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wolle er jedoch auf freiem Fuß bleiben. Die Festnahmeanordnung und der Europäische Haftbefehl seien aufzuheben, da die Tat sehr lange zurück liege und auch keine Untersuchungshaftgründe vorliegen würden.
Am 07.07.2022 informierte die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschat Feldkirch RA Dr. S* darüber, dass aufgrund des Umfangs des Aktes eine Akteneinsicht vor Ort vorgenommen werden müsse. Über Nachfrage des Verteidigers teilte die Sachbearbeiterin dem Verteidiger zudem mit, dass der Europäische Haftbefehl nicht aufgehoben werde.
Der Beschuldigte brachte am 06.09.2022 einen Einspruch wegen Rechtsverletzung ein (ON 129). Im Wesentlichen brachte er in diesem zusammengefasst vor, dass trotz Urgenz des Verteidigers der Antrag vom 21.06.2022 auf Aufhebung des Europäischen Haftbefehls und der Festnahmeanordnung bis dato nicht bearbeitet worden seien. Die Staatsanwaltschaft hätte überdenken müssen, ob aufgrund des Umstandes, dass die Anlasstat länger als 25 Jahre zurückliege, die Aufrechterhaltung des Europäischen Haftbefehls und der Festnahmeanordnung noch gerechtfertigt erscheine.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 09.12.2022 abgewiesen, der Antrag auf Aufhebung der nationalen Festnahmeanordnung und der Aufhebung des europäischen Haftbefehls abgewiesen (weil dies im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zukommt).
Mit Eingabe vom 24.05.2023 gab der nunmehrige Rechtsvertreter RA Dr. T* LL.M. implizit die Vollmacht bekannt und stellte für den Zweitangeklagten einen Antrag auf Gewährung sicheren Geleits. Darin brachte er im wesentlichen vor, dass die Einräumung sicheren Geleits der Prozessökonomie zuträglich wäre und zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Der Zweitangeklagte wäre dafür bereit, allfällige Gelöbnisse sowie eine Kaution in angemessener zu leisten, sich nicht verborgen zu halten, zu einer Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen und keinen Versuch unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren. Er wolle nunmehr diese Angelegenheit regeln, weil seine Frau in Deutschland arbeite und er sich alleine um die gemeinsame Tochter kümmere (ON 140). Dieser Antrag wurde nach Rücksprache der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck und dem Bundesministerium für Justiz keine Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 26.06.2024 erstattete der Zweitangeklagte durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und stellte zugleich den Antrag auf Aufhebung der nationalen Festnahmeanordnung und des europäischen Haftbefehls (ON 141).
Diesbezüglich teilte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Verteidiger mit, dass die nationale Festnahmeanordnung und der europäische Haftbefehl nicht aufgehoben werden, weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Feldkirch die Maßnahmen weiterhin verhältnismäßig sei und nunmehr die Anklage eingebracht worden sei (ON 1, Ausführungen vom 25.07.2024).
Nach Einbringung der Anklage wurden die nationale Festnahmeanordnung, der europäische Haftbefehl und die Fahndung auf das Landesgericht Feldkirch, **, umgeschrieben (ON 145, 147).
..."
Darüber hinaus sei nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und nach der Aktenlage auch davon auszugehen, dass sich der Angeklagte dem gegenständlichen Strafverfahren entziehen wolle. Mit Blick auf die dem Angeklagten nach der Verdachtslage zur Last gelegten Vorwürfe, dargelegt in der Anklageschrift, sei auch von einem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verbrechen und Vergehen auszugehen, weshalb die Festnahme weder zur Bedeutung der Sache noch zum Gewicht der Straftat und zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 163), die in den Antrag mündet, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben sowie dem Antrag auf Aufhebung der nationalen Festnahmeanordnung und des Europäischen Haftbefehls gegen gelindere Mittel stattzugeben. Zusammengefasst brachte er vor, dass nicht feststehe, dass er die Taten tatsächlich begangen habe, ein dringender Tatverdacht liege nicht vor. Er sei seit über 28 Jahren unbescholten, habe einen ordentlichen Lebensstil in seinem Heimatland etabliert und verfüge über ein regelmäßiges Einkommen und ein stabiles soziales Umfeld, weshalb er sich in geordneten Lebensverhältnissen befinde. Der Tatbestand im Sinne des § 170 Abs 1 Z 2 StPO des "Verborgenhaltens" sei nicht erfüllt, auch nicht jener des "Flüchtigseins". Der Angeklagte befinde sich in seinem Heimatland frei und rechtmäßig, wobei er dort nach seiner Festnahme im Jahr 2021 aufgrund des Eintritts der absoluten Verjährung freigelassen worden sei. Darüber hinaus habe er aus eigenem Antrieb und redlicher Gesinnung mehrfach angeboten, sich sämtlichen notwendigen Auflagen zu unterwerfen, jedoch seien sämtliche Angebote zur Mitwirkung missachtet und verweigert worden. Seine Bereitschaft zur Kooperation und Wahrheitsermittlung seien unbeachtet gelassen worden. Darüber hinaus liege auch keine Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr vor, da er weder versucht habe, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, geschweige denn, Spuren der Tat zu beseitigen oder die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Es bestand und bestehe nicht eine diesbezügliche Gefahr, vielmehr sei der Angeklagte zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung bereit. Auch Tatbegehungsgefahr liege nicht vor, da weder der Verdacht der Begehung noch eine begründete Befürchtung der neuerlichen Ausführung einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Tat vorliege. Mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts und der übrigen Voraussetzungen des § 170 StPO sei die Aufrechterhaltung der Festnahmeanordnung nicht gerechtfertigt. Die im bekämpften Beschluss erwähnte Namensänderung sei rein aus familiären und persönlichen Gründen vorgenommen worden. Der Angeklagte sei nicht vorbestraft, was die Annahme einer Gefährlichkeit ebenso entkräfte. Ausgehend davon sei die Aufrechterhaltung der Festnahmeanordnung und des Haftbefehls unverhältnismäßig. Der Angeklagte habe seine aktuelle Wohnadresse bekanntgegeben und um eine kurze Frist für die Selbststellung gebeten. Unter Berücksichtigung seiner Bemühungen um ein geordnetes Leben sowie seiner uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft sei die Fortdauer der Maßnahmen nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 170 Abs 1 StPO ist die Festnahme einer Person - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - unter anderem zulässig, wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten (Z 2). Eine Festnahmeanordnung verlangt keinen dringenden Tatverdacht, sondern setzt nach § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 170 Rz 5 mwN).
Gemäß § 105 Abs 1 letzter Satz StPO hat bei einer Fahndungsausschreibung zur Festnahme die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen. Im Fall der Anklageerhebung gegen die zur Festnahme ausgeschriebene Person geht (auch) diese Überprüfungskompetenz als Teil der Haftangelegenheiten gemäß § 210 Abs 3 StPO auf das für das Hauptverfahren zuständige Gericht über ( Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 210 Rz 17). Das Gesetz schließt weder eine frühere Überprüfung von Amts wegen noch eine Überprüfung der Festnahmevoraussetzungen über Antrag, etwa wie hier des Angeklagten auf Aufhebung der Festnahmeanordnung und des darauf basierenden Europäischen Haftbefehls aus.
Soweit der Beschwerdeführer ohne konkrete Ausführungen pauschal vorbringt, es läge kein dringender Tatverdacht vor, ist ihm zu entgegnen, dass - im Gegensatz zur Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO) - das Vorliegen eines (konkreten) Tatverdachts ausreicht. Ob der Angeklagte dringend verdächtig ist, die in der Festnahmeanordnung (ON 114) und im Europäischen Haftbefehl (ON 115) dargestellten strafbaren Handlungen (Anklagefakten I)2), III) und IV) begangen zu haben, ist daher für die Festnahme unerheblich. Zum Vorliegen des einfachen Verdachts dieser strafbaren Handlungen wird identifizierend auf die dazu in der Anklageschrift zu I)2), III) und IV) angeführten Beweisergebnisse (ON 144) sowie darüber hinaus auf die gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung vom 5.7.2021 (ON 114) verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T2]). Damit liegt eine einfache Wahrscheinlichkeit vor, dass der Angeklagte die in der Anklageschrift zu I)2), III) und IV) näher dargelegten Verbrechen und Vergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Da der Angeklagte überdies seit 1998 durchgehend (im Inland, SIS sowie EU-Staaten und Interpol europäische Drittstaaten [vgl zuletzt ON 151 und 154]) zur Festnahme ausgeschrieben ist, ist auch keine Verjährung eingetreten (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB).
Entgegen der Beschwerdeargumentation liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Unter Berücksichtigung des im angefochtenen Beschluss aktenkonform wiedergegebenen Verhaltens des Angeklagten, der in Österreich über keinerlei soziale Beziehungen verfügt und seine jahrelangen Beteuerungen, sich dem Strafverfahren stellen zu wollen, die offenkundig nur Lippenbekenntnisse sind, sind jene Umstände nachvollziehbar begründet, woraus die Annahme abgeleitet werden muss, dass er nicht bereit ist, sich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch zu stellen, mag er auch über einen dem Landesgericht Feldkirch bekannt gegebenen Aufenthaltsort in ** verfügen, dies allerdings in Kenntnis davon, dass sein Heimatstaat ihn nicht ausliefern wird. Nach wie vor ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte sich der Strafverfolgung gezielt entzieht und flüchtig im Sinn des § 170 Abs 1 Z 2 StPO ist ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.744 mwN; Nordmeyerin WK StPO § 197 Rz 4). Die Festnahme ist nach den beschriebenen Umständen derzeit auch das einzige erfolgversprechende Mittel, den Angeklagten vor ein österreichisches Gericht zu stellen und die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit durchzuführen.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Haftgründe der Verdunkelungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 3 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO nicht vorliegen, ist zu erwidern, dass die Festnahme zuletzt ohnedies nur aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 StPO angeordnet wurde, weshalb ein Eingehen auf die dazu gemachten Ausführungen entbehrlich ist.
Nach Art 1 Abs 3 PersFrG darf die persönlich Freiheit nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum notwendigen Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. § 170 Abs 3 StPO, der auf § 5 StPO verweist, konkretisiert dies für den Fall der Festnahme. Danach ist die Festnahme nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht; kein Kriterium der Festnahme ist hingegen - abweichend von der Regelung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 letzter Satz StPO) - die zu erwartende Strafe. Unter „Sache“ ist die den Gegenstand des Tatverdachts bildende konkrete Verwirklichung der Tat zu verstehen, die dem Angeklagten angelastet wird ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 15 f; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 7.752). Dass die angeklagten Taten beinahe 30 Jahre zurückliegen und der Angeklagte seinen Angaben zufolge gerichtlich unbescholten ist, wären gewichtige Milderungsgründe, die im Falle einer Verurteilung zu berücksichtigen wären, ändern aber mit Blick auf die konkreten Tatbegehungen, nichts daran, dass die Festnahme zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.
Eine vom Beschwerdeführer angesprochene Substitution der Festnahme durch gelindere Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO, wie der Erlag einer Sicherheitsleistung, Nachweis der aufrechten Anschrift sowie weitere Gelöbnisse, ist im Gesetz nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0131863). Sein Antrag auf Gewährung von sicherem Geleit iSd § 197 Abs 4 StPO wurde vom Bundesministerium für Justiz überdies bereits im Jahr 2023 abgelehnt (siehe ON 161).
Darüber hinaus liegen auch nach wie vor die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls vor. Gemäß § 4 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung - wie vorliegend - nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats einer mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Fallaktuell wurde der Europäische Haftbefehl wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, der in der geltenden Fassung eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde (vgl § 4 Abs 3 und 4 EU-JZG), erlassen und gerichtlich bewilligt.
Mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen und dem entgegen den Beschwerdeausführungen vorliegenden konkreten Tatverdacht, sind daher die materiellen und auch formellen Voraussetzungen sowohl für die Festnahmeanordnung als auch den darauf gegründeten Europäischen Haftbefehl nach wie vor gegeben (vgl zum Grundsatz der Spezialität Hinterhofer in Höpfel/Ratz , WK 2EU-JZG § 31 Rz 1, 13 ff sowie zur Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls Rz 3, 41 ff).
Der Beschwerde blieb daher erfolglos.
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