Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.10.2025, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit seit 19.3.2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.3.2025 wurde A* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (1./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (2./) schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 1 SMG in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 120,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (ON 12). Aufgrund eines unmittelbar nach Urteilsverkündung gestellten Antrags wurde der Verurteilten mit sogleich ergangenem Beschluss für die Bezahlung der über sie verhängten Geldstrafe eine Ratenzahlung ab 15.4.2025 im Ausmaß von 24 monatlichen gleichbleibenden Raten von EUR 1.200,-- gewährt (ON 11, 5).
Die Raten wurden bis einschließlich August 2025 beglichen (vgl ON 14).
Mit dem am 14.8.2025 eingelangten Schreiben vom 11.8.2025 teilte die Verurteilte mit, dass ihr „bei dem Verfahren auch die Konzession und somit auch ihre Existenz“ entzogen worden seien, weshalb sie darum ersuche, „die Rate von EUR 1200,00 zu reduzieren“ (ON 21). Daraufhin übermittelte das Erstgericht der Verurteilten ein Vermögensbekenntnis mit dem Auftrag dieses vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und unter Anschluss entsprechender Nachweise zu retournieren (ON 22). Dem am 2.9.2025 übermittelten Vermögensbekenntnis vom 25.8.2025 zufolge habe die Verurteilte ein monatliches Einkommen von netto EUR 1.000,--, lukriere als selbstständig Erwerbstätige „nur im Winter“ EUR 10.000,-- und verfüge abgesehen von einer gegenüber einer „Frau B*“ bestehenden Forderung in der Höhe von EUR 1.500,--, einer von ihr bewohnten Doppelhaushälfte in ** sowie einem Unternehmen mit einem Umsatzerlös bis EUR 300.000,-- über kein Vermögen. Demgegenüber habe sie für ihr Leasingfahrzeug Raten (in nicht bekannter Höhe) sowie monatliche Fixkosten in Höhe von monatlich EUR 800,-- zu bezahlen. Entsprechende Nachweise lagen der Eingabe nicht bei (ON 23).
Daraufhin wurde die Verurteilte um Mitteilung ersucht, ob sie eine Herabsetzung der Raten oder eine solche der Höhe des Tagessatzes beantrage. Ferner wurde sie aufgefordert, die Gründe für die behauptete Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu nennen sowie dafür entsprechende Nachweise zu übermitteln (ON 24). Diesem Auftrag kam die Verurteilte binnen der ihr aufgetragenen Frist nicht nach.
Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen „eine den finanziellen Möglichkeiten entsprechende Milderung“ (ON 1.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck den erkennbar 1. auf „Reduzierung der Rate von EUR 1.200,00“ sowie 2. auf nachträgliche Neubemessung der Höhe des Tagessatzes nach § 31a StGB gerichteten Antrag der Verurteilten ab (ON 27).
Dagegen richtet sich die (zunächst mangels Zustellung an die ausgewiesenen Verteidiger [vgl jedoch § 83 Abs 4 StPO; Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 83 Rz 2, wonach eine Zustellung an den vertretenen Beschuldigten keine Rechtswirkung entfaltet]) noch vor Beginn der Rechtsmittelfrist erhobene und damit (mangels Ausführung einer Beschwerde durch die Verteidiger innerhalb der dazu offenstehenden Frist) rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten (RIS-Justiz RS0123942 [T4]). Diese bringt darin eine „komplette“ Veränderung ihrer finanziellen Situation vor; so habe sie ihr Sparguthaben in ihre Bar „gesteckt“, weiters ende ihre Selbstständigkeit ab 31.10.2025 und sei „das komplette Gebäude“ verkauft worden und werde sie ab 18.11.2025 als Kellnerin mit Inkasso im „C*“ monatlich netto EUR 1.800,-- verdienen, weshalb sie darum bitte, ihre „monatliche Rate zu reduzieren“ (ON 29).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass der Verurteilten in casu bereits eine Ratenzahlung im gesetzlich höchstzulässigem Ausmaß iSd § 409a Abs 2 Z 2 StPO gewährt wurde, nämlich 24 monatliche Raten. Eine noch weitergehende Ratenzahlung durch „Reduzierung“ der Höhe der einzelnen Raten widerspräche damit dem Gesetz.
Im Recht ist das Erstgericht aber auch mit seinen weiteren Ausführungen, wonach anlassbezogen kein Grund für ein Vorgehen nach § 31a Abs 2 StGB besteht. Davon abgesehen, dass das Vorbringen der nach wie vor keine Sorgepflicht treffenden Verurteilten – trotz mehrfacher Aufforderung an diese – nicht durch entsprechende Nachweise bescheinigt wurde, widerspricht dieses aber auch ihren eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung. Dort deponierte sie nämlich „im Schnitt“ und „monatlich aufs Jahr gesehen“ EUR 4.000,-- zu verdienen und an Vermögen neben dem nunmehr behaupteten aufgelösten Sparbuchguthaben eine Harley Davidson, Baujahr 2021, im Wert von etwa EUR 20.000,-- sowie Uhren der Marke Rolex und Cartier im Gesamtwert von etwa EUR 20.000,-- zu verfügen (ON 11, 2). Eine Begründung dafür, warum sie die letztgenannten Vermögenswerte im von ihr ausgefüllten Vermögensbekenntnis nicht anführte, blieb die Verurteilte ebenfalls schuldig.
Ausgehend davon hat das Erstgericht den Antrag der Verurteilten aber zu Recht abgewiesen und war daher ihrer Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es der Verurteilten frei steht, einen neuerlichen Antrag auf Neubemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes nach § 31a Abs 2 StGB unter Anschluss entsprechender Nachweise und Bestätigungen beim Erstgericht einzubringen.
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