Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 1.10.2025, GZ B*-9.3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 14.4.2025, B*, wurde der am ** geborene A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren zu C* des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie der aus Anlass dieser Verurteilung widerrufenen bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Feldkirch (Strafrest vier Monate) am 31.5.2025 nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt, gemäß §§ 50 bis 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet und A* die Weisung erteilt, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und darüber in regelmäßigen Abständen erstmals längstens bis zum 30.9.2025 unaufgefordert zu berichten (ON 3).
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 17.4.2025 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 23.9.2025 begehrt A* nunmehr die Aufhebung der Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass seine - noch in Haft im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Gewährung elektronisch überwachten Hausarrests - unternommenen Bemühungen um eine Therapie bei der D* wie auch bei einer anderen Stelle aus von ihm nicht vertretbaren Gründen gescheitert seien, weshalb er sich nunmehr nicht mehr als Spielball missbrauchen lasse und nicht mehr bereit sei, eine Psychotherapie zu absolvieren. Zudem sei er im Rahmen der bedingten Entlassung auch nicht dazu befragt worden, ob er mit der Erteilung einer solchen Weisung überhaupt einverstanden sei, diese sei ihm einfach erteilt worden (ON 9).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zu diesem Antrag ablehnend (ON 9.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten ab und führte dazu begründend nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung der §§ 50 - 52 StGB aus, dass ausgehend von dem von Delikten gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit getrübten Vorleben des Verurteilten, seiner Tatbegehung während offener Probezeit und der bestehenden Gewalt- und Beziehungsproblematik die erteilte Weisung nach wie vor notwendig und zweckmäßig sei, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbare Handlungen abzuhalten (ON 9.3).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die unter Wiederholung seines Antragsvorbringens neuerlich ins Treffen führt, dass die ohne seine Einwilligung erteilte Weisung, sich einer psychotherapeutischen Therapie zu unterziehen, der Bestimmung des § 51 Abs 3 StGB widerspreche und er einer solchen Weisung auch nicht zugestimmt hätte (ON 10).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Rechtsbrecher aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen so hat ihm gemäß § 50 Abs 1 StGB das Gericht Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Derartige Weisungen sind demonstrativ in § 51 Abs 2 StGB dargestellt. Im Fall einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedarf die Weisung nach § 51 Abs 3 StGB der Zustimmung des Betroffenen ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 51 Rz 38). Soweit dies geboten erscheint, hat das Gericht gemäß § 51 Abs 1 StGB erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben.
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht aufgrund der Beschwerdebehauptung des Verurteilten, zu keinem Zeitpunkt einer Weisung zur Psychotherapie für den Fall einer bedingten Entlassung zugestimmt zu haben, dazu eine Stellungnahme des Sozialen Diensts der Justizanstalt Feldkirch eingeholt hat. Aus dieser ergibt sich, dass A* im Verfahren zur bedingten Entlassung sein Einverständnis zur Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung erklärt hat (vgl Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 31.3.2025 und ergänzend vom 5.11.2025 in ON 2.4 bzw ON 13), sodass ausgehend davon und entgegen den Beschwerdebehauptungen und dem weiteren Vorbringen des Verurteilten in seiner ihm vom Oberlandesgericht eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung das Beschwerdegericht von einer wirksam erteilten Zustimmung des Verurteilten ausgeht.
Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt fünf Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, sodass von vier zählbaren Verurteilungen auszugehen ist. Diesen Verurteilungen liegen Delikte gegen die Freiheit, gegen Leib und Leben und gegen das Eigentum (und zwar ein durch Gewaltanwendung begangener Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zu **, eine schwere Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu **, Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB, der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu **, der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie ein Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu ** schließlich erneut Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu C* je des Landesgerichts Feldkirch) zugrunde.
Mit Blick darauf, dass gefährliche Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung wie Körperverletzungen beruhen (RIS-Justiz RS0092084, RS0092020 [T8], RS0091417 [T3, T6]) ist das Erstgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Feldkirch vom 31.3.2025 (ON 2.4) - zu Recht von einer beim Angeklagten bestehenden Gewalt- und Aggressionsproblematik ausgegangen, die die erteilte Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung zweckmäßig und notwendig macht, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass sich an der spezialpräventiven Notwendigkeit dieser Weisung Änderungen ergeben haben, hat das Erstgericht den Antrag auf Aufhebung zu Recht abgewiesen.
Bleibt anzumerken, dass die mutwillige Nichtbefolgung dieser Weisung nach erfolgloser Abmahnung zum Widerruf der bedingten Entlassung führen kann (vgl Schroll/Oshidari aaO § 50 Rz 11).
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