Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.10.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck den infolge Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu verbüßenden Teil von 22 Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg. Im Anschluss daran sind der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg, einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Salzburg), einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck und einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5.12.2027. Am 20.1.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen (ON 2.2) sowie anlässlich seiner Anhörung (ON 5) vor, sein Sohn sei in einer schwierigen Phase und brauche ihn. Die Wohnung seines verstorbenen Großvaters müsse ausgeräumt und saniert werden. Er leide an einer bipolaren affektiven Störung und werde in der Haft mit Depotspritzen des Medikaments Abilify behandelt. Er habe in manischen Phasen die Medikamente nicht genommen und auch Alkohol getrunken. Nun habe er ein Antigewalttraining absolviert, an einer Gesprächsgruppe teilgenommen und eine Zusage für eine stationäre Langzeittherapie beim ** betreffend seine Alkoholabhängigkeit.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung als Hausarbeiter und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 20.1.2026 (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4 und 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks ab und führte dazu spezialpräventive Gründe an. Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks anlässlich der Anhörung sei jedoch davon auszugehen, dass der Strafgefangene ernsthaft willens sei, das Muster, das die psychische Erkrankung in Verbindung mit der Alkoholerkrankung vorgebe, zu durchbrechen, sodass bei Erbringung eines Nachweises, dass tatsächlich ein Therapieplatz für eine Langzeitentwöhnung verfügbar sei, diese Maßnahme spezialpräventiv als geeigneter angesehen werden könne, ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als es der weitere Vollzug wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die nur insofern schriftlich ausgeführt wurde, als er Bestätigungen über die Teilnahme am psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter im Umfang von 12 Einheiten und am Kurs für Insassen mit rechtsnationalen Delikten und/oder Tendenzen vorlegte (ON 8).
Weiters langten zwischenzeitlich eine Bestätigung der B* für einen Vorgesprächstermin am 6.8.2025 sowie eine Bestätigung der Therapieeinrichtung **, wonach der Strafgefangene nach Maßgabe freier Plätze und Erfüllung einzeln angeführter Aufnahmekriterien zur stationären Therapie aufgenommen werden könne, wobei aufgrund zu erledigender Behördenwege eine Direktübernahme nicht möglich sei, ein (ON 9). Ebenfalls nach dem angefochtenen Beschluss nahm der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck zu einer bedingten Entlassung zum „Hälfte-Stichtag“ Stellung und führte nach zwei Explorationsgesprächen zusammengefasst aus, obschon die Lockerungsprognose ein hohes Rückfallsrisiko bezüglich der Alkoholabhängigkeit bei gleichzeitiger bipolarer Störung besage, bestehe aus psychologischer Sicht kein Einwand gegen eine bedingte Entlassung. Kompensatorisch für das hohe Rückfallsrisiko seien die Absolvierung der Anti-Gewaltgruppe und Aufklärungsgruppe sowie die gute medikamentöse Einstellung zu werten. Als Weisung würden eine Langzeittherapie beim ** oder einer vergleichbaren Suchteinrichtung sowie 14-tägige Alkoholtests empfohlen (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Führung des Strafgefangenen, seine Arbeitsleistung, die Inanspruchnahme von Therapie- und Beratungsangeboten während des Vollzugs und das Bemühen um einen stationären Therapieplatz sind zweifellos positiv zu vermerken.
Das Vorleben des Strafgefangenen lässt jedoch die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zu. Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 14 Eintragungen auf, wobei eine Eintragung eine – unter Erteilung von Weisungen zur nervenärztlichen Behandlung und Alkoholkarenz - zunächst bedingt und schließlich endgültig nachgesehene Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) gemäß betrifft (Punkt 9) und zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 zu vorangegangenen stehen (Punkte 13 und 14).
Der Strafgefangene verspürte in der Vergangenheit bereits mehrmals das Übel eines Freiheitsentzugs, wenngleich in wesentlich kürzerer Dauer als derzeit. Im Verfahren ** des Landesgerichtes Salzburg war er vom 25.6.2016 bis zum 21.9.2016 gemäß § 429 Abs 1 StPO (idF vor BGBl I 2022/223) vorläufig angehalten und aufgrund des in weiterer Folge über seine Beschwerde vom Oberlandesgericht Linz zu 10 Bs 216/21t behobenen Widerrufs der bedingten Nachsicht der Einweisung mit Beschluss vom 8.7.2021 vom 24.7.2021 bis 29.9.2021 gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht. Bis 8.3.2023 verbüßte er den unbedingten Teil von zwei Monaten der zu ** über ihn verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten.
Die bedingte Nachsicht des derzeit von ihm zu diesem Verfahren verbüßten Strafteils musste mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 7.3.2024 widerrufen werden, weil A* sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen hat und keine Bestätigungen über die Einhaltung der medizinischen Weisungen (psychotherapeutische Behandlung, alkoholspezifische ambulante Behandlung) vorlegte.
Darüber hinaus wurde A* während der ihm zu ** des Landesgerichtes Salzburg eingeräumten Probezeit in rascher Abfolge wiederholt einschlägig rückfällig. Am 1.3.2024 beging er die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilten Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, am 5.3.2024 das zu ** des Landesgerichtes Salzburg abgeurteilte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Die der Verurteilung zu ** zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 und das Vergehen nach § 125 StGB, beging A* gar während des derzeitigen Vollzugs. Er brachte Hakenkreuze und Parolen wie „Arbeit macht frei“, „Heil Adolf“, „SS“, „Heil Hitler“ sowie „8.8.1988“ an der Pinnwand und der Türe des von ihm belegten Haftraums in der Justizanstalt ** an und beschädigte in fünf Fällen Anstaltseigentum.
Die wiederholte Erteilung von Weisungen (auch) zur Behandlung seiner Alkoholsucht und die ebenfalls bereits wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe (Punkte 6 und 9 der Strafregisterauskunft) haben sich in der Vergangenheit ebenso wie die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als nicht geeignet erwiesen, den Strafgefangenen von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug bloß der Hälfte des Strafenblocks selbst in Verbindung mit der neuerlichen Erteilung solcher Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe gleich gut geeignet wäre, diesen Zweck zu erreichen wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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