Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.11.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Krems an der Donau wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zweiter Fall), Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zum 22.11.2025 wurde mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8.10.2025, AZ **, aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt. Der Drittelstichtag fällt auf den 22.11.2026, das urteilsmäßige Strafende auf den 22.11.2028.
Gegen den Strafgefangenen besteht ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (vgl ON 3.2 und ON 2.6). Am 30.10.2025 beantragte er das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich unter einem bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck befürwortet den Antrag, verweist aber gleichzeitig darauf, dass der Strafgefangene lediglich über einen Führerschein und eine Kopie (zweier Seiten) seines Reisepasses verfüge (ON 2.2, 2.8 und 2.9).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag aus generalpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen zum einen aus generalpräventiven Erwägungen (§ 133a Abs 2 StVG) und zum anderen wegen Vorliegens eines tatsächlichen Hindernisses, das der Ausreise entgegenstehe, zumal der Strafgefangene (noch) nicht über einen gültigen Reisepass verfüge (§ 133a Abs 1 Z 3 StVG), ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er zusammengefasst vorbringt, er habe bereits bei der Botschaft der ** die Ausstellung eines neuen ** Passes bzw eines Notreisedokuments beantragt und handle es sich daher lediglich um ein kurzfristiges, leicht behebbares Hindernis, das nicht geeignet sei, die Voraussetzungen des § 133a StVG dauerhaft auszuschließen. Es bestehe auch keine Rückfallsgefahr, er werde Österreich unmittelbar verlassen und gebe es für ihn keinerlei Anreize, jemals nach Österreich zurückzukehren und erneut straffällig zu werden. Er habe sich in der Justizanstalt stets regelkonform verhalten und die Schwere seines Fehlverhaltens erkannt. Ein weiterer Strafvollzug erziele keine zusätzliche spezial- oder generalpräventive Wirkung, da er unmittelbar nach seiner Entlassung abgeschoben werde. Durch die Fortsetzung der Haft könne daher weder eine zusätzliche Abschreckung noch ein zusätzlicher Schutz der Bevölkerung erreicht werden (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Als tatsächliches Hindernis (§ 133a Abs 1 Z 3 StVG), welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder praktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht. Ein solcher Grund liegt vor, weil der Strafgefangene nach wie vor nicht über ein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügt und die Ausreise fallaktuell auch ohne solche Dokumente nicht gesichert ist (vgl ON 9; Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2; Pieberin WK² StVG § 133a Rz 14).
Daneben hindern aber auch generalpräventive Erwägungen das vom Strafgefangenen begehrte vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug. Die Formulierung des § 133a Abs 2 StVG ist bewusst an jene des § 46 Abs 2 StGB angeglichen. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (
Nach dem diesem Strafvollzug zugrundeliegenden Schuldspruch hat der Strafgefangene „kurz vor dem 9.2.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDMA in einer (das Fünfundzwanzigfache) die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3.216,3 Gramm MDMA.HCl beinhaltend 2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckte und nach ** schickte“.
Aufgrund dieser hohen Suchtgiftquanten – nach § 28b SMG ist bereits die einfache Grenzmenge die Untergrenze jener Menge, „die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen“ – ist das Vollzugsgericht zu Recht von einer schweren Tat mit hohem sozialen Störwert ausgegangen, die iSd § 133a Abs 2 StGB ausnahmsweise aus generalpräventiven Erwägungen ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nicht zulassen. Dass der Strafgefangene beabsichtigt, nach seiner Entlassung nach ** zurückzukehren, ändert seiner Beschwerde zuwider nichts an der generalpräventiven Notwendigkeit des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe über den Hälftestichtag hinaus.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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