Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch Mag. Dr. Daniel Holzinger, B.A. LL.B. LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen EUR 23.013,00 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.260,24) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7.10.2025, **-20, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 5.961,56 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 303,02 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit dem am 12.5.2025 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 23.013,00 samt 4 % Zinsen seit 8.1.2025; er brachte zusammengefasst vor, sein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte resultiere aus verbotenem Glücksspiel.
Die Beklagte erhob rechtzeitig Einspruch (ON 3) gegen den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien antragsgemäß erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl. Der Kläger wurde daraufhin mit Beschluss vom 24.6.2025 (ON 4) gemäß § 252 Abs 3 ZPO aufgefordert, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Diesem Auftrag kam er mit Schriftsatz vom 30.6.2025 (ON 5) fristgerecht nach; darin brachte er vor, Verbraucher zu sein, und stützte sich auf den Gerichtsstand des Art 18 EuGVVO, weshalb er das Erstgericht als an seinem Wohnsitz gelegenes Gericht namhaft machte. Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 1.7.2025 (ON 6) wurde die Rechtssache an das Erstgericht überwiesen.
Im weiteren Verfahren erhob die Beklagte die Einrede der internationalen Unzuständigkeit; in der Sache bestritt sie mit der wesentlichen Begründung, ihr Glücksspielangebot in Österreich zulässigerweise auf Basis ihrer gültigen maltesischen Lizenz zur Verfügung zu stellen. Sie wendete ferner eine Gegenforderung in Höhe von EUR 175,00 (ausbezahlte Bonuszahlung) ein.
Mit dem in das Urteilaufgenommenen Beschluss (Spruchpunkt I.) verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. In der Sache (Spruchpunkt II.) stellte es die Klagsforderung mit EUR 23.013,00 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte demzufolge zur Zahlung von EUR 23.013,00 samt 4 % Zinsen seit 8.1.2025 sowie weiters zum Ersatz der mit EUR 4.701,32 bestimmten Prozesskosten. In seiner auf § 41 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidungfolgte es – soweit für das Rekursverfahren relevant – den Kosteneinwendungen der Beklagten insoweit, als es den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls lediglich nach TP 2 RATG (statt wie verzeichnet TP 3A RATG) und den Schriftsatz, mit dem die Namhaftmachung des für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständigen Gerichts erfolgte, nur nach TP 1 RATG (statt wie verzeichnet TP 2 RATG) honorierte.
Während die Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Kläger einen rechtzeitigen, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Kostenrekurs mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm ein weiterer Kostenersatz in Höhe von EUR 1.260,24 zuerkannt werde.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Das Rechtsmittel ist berechtigt .
1.Der Rekurswerber argumentiert zutreffend, dass das Erstgericht den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach TP 3A RATG hätte entlohnen müssen, weil dieser nicht in der taxativen Aufzählung der TP 2 I. Z 1 lit b RATG enthalten sei:
Gemäß Art 26 EuMahnVO sind sämtliche verfahrensrechtlichen Aspekte, die in der EuMahnVO nicht ausdrücklich geregelt sind, nach nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dazu zählen auch kostenrechtliche Fragen (OLG Innsbruck 10 R 3/23a).
Als Grundfall gebührt für Klagen – nach § 252 Abs 2 ZPO steht ihnen der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls gleich – die Entlohnung nach TP 3A I. Z 1 lit a RATG; für bestimmte einfache, im Gesetz aufgezählte Typen steht nur das geringere Honorar nach TP 2 RATG zu ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.37). Weitere Voraussetzung für die Subsumtion unter TP 2 RATG ist, dass die Klage kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann ( Obermaier aaO Rz 3.38).
Wie das Rechtsmittel richtig ausführt, ist die Aufzählung der Klagstypen in TP 2 RATG taxativ ( ObermaieraaO Rz 3.37 mwN). Bereicherungs- und Schadenersatzklagen, auch wenn sie in Form einer Mahnklage eingebracht werden, sind daher grundsätzlich nach TP 3A RATG zu honorieren. Das gilt auch für Bereicherungsklagen, selbst wenn – wie hier – Gewinne und Verluste aus Glücksspiel saldiert werden ( ObermaieraaO Rz 3.41 Punkt 8. mwN aus er Rsp; vgl RIS-Justiz RI0100092). Hinzu tritt, dass das im konkreten Fall verwendete Formblatt A (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) in Punkt 11. zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben des Klägers enthält. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist sohin nicht unter die TP 2 zu subsumieren, sondern gebührt dem Kläger dafür wie verzeichnet eine Entlohnung nach TP 3A I. Z 1 lit a .
2.Ebenso richtig hebt der Rekurswerber hervor, dass die in § 252 Abs 3 ZPO normierte Namhaftmachung des zuständigen Gerichts in TP 1 I. und II. RATG nicht erwähnt wird. Die Aufzählungen in TP 1 RATG sind taxativ zu sehen und nur einer vorsichtigen Analogie zugänglich; es liegt hier keine andere Systematik vor als bei den nach TP 2 RATG zu honorierenden Klagen ( Obermaier aaO Rz 3.64).
Da der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30.6.2025 (ON 5) weitergehende Ausführungen zur Zuständigkeit des Erstgerichts und zu den zugrundeliegenden, fallbezogenen Umständen erstattete, kann dieser nicht als bloße Mitteilung im Sinn der TP 1 I. lit a RATG (analog) angesehen werden. Vielmehr ist eine solche Eingabe, mit der die in § 252 Abs 3 ZPO vorgeschriebene Namhaftmachung des zuständigen Gerichts mit konkreten Angaben zur Zuständigkeit erfolgt, nach dem Auffangtatbestand der TP 2 I. Z 1 lit e RATG zu honorieren (RIS-Justiz RI0100092; OLG Wien 30 R 222/20t; OLG Linz 11 R 19/22a).
3.Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass für den Antrag auf Erlassung des Europäischen Zahlungsbefehls eine Entlohnung nach TP 3A RATG, sohin netto EUR 1.330,00 ([zzgl PG]), und für den Schriftsatz vom 30.6.2025 eine Honorierung nach TP 2 RATG, sohin netto EUR 504,95, jeweils zzgl 20 % USt, gebührt; somit errechnet sich der dem Kläger insgesamt zustehende Kostenersatz mit EUR 5.961,56.
4.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der mit seinem Rechtsmittel erfolgreiche Kläger hat die Rekurskosten rechtzeitig und tarifkonform verzeichnet.
5.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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