JudikaturOLG Innsbruck

RI0100092 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2023

Ein Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist, sofern Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, nach TP 3A RATG zu honorieren.

Die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO ist, wenn sie Ausführungen dazu enthält, welhes Gericht zuständig sein soll, nach TP 2 RATG zu entlohnen.

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